Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Offensichtliches Schreibversehen

Aktenzeichen  1 VA 132/19

Datum:
15.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12324
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 42 Abs. 1, § 69 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 VA 132/19 2020-04-08 Bes BAYOBLG BayObLG München

Tenor

Der Tenor des Beschlusses vom 8. April 2020, Az. 1 VA 132/19, wird in Ziffer 1. wird dahingehend berichtigt, dass der Bescheid des Amtsgerichts München vom 30. September 2019 aufgehoben wird.

Gründe

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen (§ 69 Abs. 3, § 42 Abs. 1 FamFG).

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