Aktenzeichen M 10 K 16.3231
Leitsatz
Für Einwendungen gegen die Aufforderung zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung (§ 802c ZPO) durch den Gerichtsvollzieher sind nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Amtsgerichte als Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) zuständig. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ebersberg verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage zum Verwaltungsgericht München sinngemäß gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die von der Beklagten beim Amtsgericht Ebersberg (Az. 2 M 963/16) betrieben werden.
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 26. Juli 2016 zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht angehört. Sie haben sich hierzu nicht geäußert.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Ebersberg zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Dies ist hier der Fall.
Die Klägerin wendet sich sinngemäß gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die von der Beklagten beim Amtsgericht Ebersberg bzw. beim Gerichtsvollzieher beantragt wurden. Unter anderem wurde die Klägerin vom Obergerichtsvollzieher Volkmann zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung aufgefordert, § 802 c ZPO. Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht, § 766 ZPO. Gemäß § 764 ZPO sind die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher unabhängig von den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage von Amts wegen an das Amtsgericht Ebersberg zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.