Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Reichweite einer Kostenbeteiligungsklausel im Wohnungsmietvertrag

Aktenzeichen  452 C 755/15

Datum:
3.2.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 08532
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 535

 

Leitsatz

Eine Klausel im Wohnungsmietvertrag, wonach der Mieter zu den Kosten der Erneuerung der Anstriche einen Kostenbeitrag zu leisten hat, und zwar auch dann, wenn die Erneuerung erst nach Ende der Mietzeit erfolgt, verpflichtet den Mieter unabhängig von der Wirksamkeit der Klausel jedenfalls nur dann zur Zahlung, wenn nach seinem Auszug tatsächlich eine Erneuerung erfolgt. Eine hypothetische Abrechnung auf der Grundlage einer vor Beginn des Mietverhältnisses angefallenen Malerrechnung ist von der Klausel nicht erfasst. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 339,54 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.02.2014 zu zahlen.
3. Weiter wird die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 229,08 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.10.2013 an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei zu 78/100, die Beklagten zu 22/100.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.
Unstrittig besteht zwar ein Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung 2013 und ein Anspruch auf Ersatz der Rücklastschriftgebühr, diese Forderungen sind jedoch durch die Aufrechnung der Beklagten mit dem Kautionsguthaben erloschen.
Die Aufrechung der Klägerin gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch geht mangels Gegenforderung hingegen ins Leere. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Malerkosten zu. § 5 Ziff. 4 des Mietvertrags sieht vor, dass der Mieter zu den Kosten der Erneuerung der Anstriche einen Kostenbeitrag zu leisten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die Erneuerung erst nach Ende der Mietzeit erfolgt. Im vorliegenden Fall wurden die Anstriche jedoch tatsächlich nicht erneuert. Vielmehr hat die Klägerin aufgrund einer Rechnung, die den letztmaligen Anstrich vor Beginn des Mietverhältnisses betrifft, abgerechnet. Eine solche hypothetische Abrechnung ist nach der Klausel nicht vorgesehen, sondern nach dem klaren Wortlaut hat tatsächlich eine Erneuerung zu erfolgen und der Mieter ist dann an den Kosten zu beteiligen. Auf die Wirksamkeit der Klausel kommt es demzufolge nicht an.
Die Beklagten können dementsprechend den Restbetrag der Kaution und Auszahlung des unstrittigen Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung 2012 verlangen.
Nachdem die Klägerin vorgerichtlich ungerechtfertigt die Auszahlung des Kautionsguthabens verweigert hat, waren die Beklagten berechtigt, hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und können hierfür Schadensersatz verlangen. Sie hat auch durch Vorlage des Kontoauszugs nachgewiesen, dass die Gebühren bezahlt sind. Der Ansatz einer 1,5 Gebühr ist bei 2 Auftraggebern richtig.
II.
Die Kostenregelung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
III.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert entspricht der Summe der Klage- und Widerklageforderung mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten.

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