Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rücknahme von Berufung- wegen Forderung

Aktenzeichen  1 S 872/17

Datum:
14.3.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3881
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3

 

Leitsatz

1 C 435/16 AG Weißenburg i. Bay.

Verfahrensgang

1 C 435/16 2017-08-11 Endurteil AGWEISSENBURGBAY AG Weißenburg

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 650,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Für die Richtigkeit der Abschrift
Ansbach, 14.03.2018

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