Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung in Form eines dauerhaft auf einem Campingplatz aufgestellten Wohnwagens

Aktenzeichen  W 3 K 16.580

Datum:
6.4.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 2
BMG BMG § 20 S. 3

 

Leitsatz

Ein Wohnwagen gilt als Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne, wenn er nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird (§ 20 S. 3 BMG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragspflicht ist § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S.258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber der Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RBStV gelten nicht ortsfeste Raumeinheiten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nach § 20 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) gelten Wohnwagen und Wohnschiffe als Wohnungen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fort bewegt werden. Dies trifft auf den Wohnwagen der (Familie der) Klägerin zu, da dieser seit Jahren auf einem Dauerstell Platz des Campingplatzes am … abgestellt war.
Die Einwendungen der Klägerin gegen die Beitragspflicht führen zu keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich ist für jede Wohnung, also auch für eine Zweitwohnung, unabhängig von deren Nutzungsintensität ein Rundfunkbeitrag zu errichten. Der Wohnwagen ist wie eine Zweitwohnung zu behandeln. Es kommt allein darauf an, dass der Wohnwagen zum Wohnen und Schlafen genutzt werden kann, nicht wie oft der Wohnwagen tatsächlich genutzt wird. Auch für ein privates Wochenendhaus, das von seinen Besitzern nicht oder nur einmal im Jahr für einen Kurzurlaub tatsächlich aufgesucht wird und im Übrigen lediglich zum Bewohnen bereitgehalten wird, besteht eine Beitragspflicht (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/7001, Seite 14 zu § 3 RBStV). Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass z.B. in den Wintermonaten der Campingplatz vollkommen stillgelegt war und deshalb rein faktisch keine Nutzung des Wohnwagens möglich war. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung des Campingplatzes bestätigt dies nicht und ist deshalb als entsprechender Nachweis nicht geeignet. Auch dass die Klägerin nicht Halterin oder Eigentümerin des Wohnwagens war, ist nicht entscheidungserheblich. Auch Mieter, die nicht Eigentümer der von ihnen bewohnten Wohnung sind, müssen den Rundfunkbeitrag zahlen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 RBStV).
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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