Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Sonderzuweisung Verwaltungsrechtsweg

Aktenzeichen  W 1 K 18.116

Datum:
14.2.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6610
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KostO § 136
FamFG § 13, § 271
VwGO § 40
GVG § 17a, § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Obernburg verwiesen.

Gründe

Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Klage nicht eröffnet, da keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist darüber hinaus nicht ersichtlich.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlich rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (OVG Sachsen, B.v. 15.4.2015 – 4 A 658/13 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 40 Rn. 6).
In seiner Klageschrift vom 27. Januar 2018 rügt der Kläger die seiner Auffassung nach fehlenden Unterschriften des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. des Richters am Amtsgericht auf einem Schreiben des Amtsgerichts Obernburg vom 2. Januar 2018 bzw. einer richterlichen Verfügung vom 29. Dezember 2017. Mit der richterlichen Verfügung wurde die Akteneinsicht in die Betreuungsakte des Klägers im Wege der Erteilung von Abschriften von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht, § 13 FamFG, § 136 KostO.
Die Frage, ob die genannten Schreiben einer handschriftlichen Unterzeichnung bedürfen, stellt sich als eine Frage nach dem insoweit zu Grunde liegenden Prozessrecht dar, vorliegend dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die hier streitige Verfahrensfrage bzw. Rechtmäßigkeit der verfahrensleitenden Verfügung ist vor den Gerichten zu klären, vor denen die entsprechende Verfahrensordnung zur Anwendung kommt, mithin hier vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es handelt sich insoweit nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, da das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, privatrechtlicher Natur ist. Denn dieser betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Form einer Betreuungssache, § 271 FamFG, 13 FamFG, indem der Kläger Abschriften aus seiner Betreuungsakte begehrt und die in dieser Angelegenheit ergangenen Schreiben des Betreuungsgerichts aufgrund fehlender Unterschriften für nicht rechtmäßig hält.
Zuständiges Gericht ist vorliegend das Amtsgericht Obernburg, §§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 54GerOrgG, da die Klage – wie ausgeführt – eine Betreuungssache nach § 271 FamFG betrifft und der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis M* … hat. Da hier eine ausschließliche Zuständigkeit für das Amtsgericht Obernburg gegeben ist, kommt eine Verweisung an das Landgericht Aschaffenburg nicht in Betracht, zumal nach dem klägerischen Vorbringen nicht ersichtlich ist, dass dieser mit der hiesigen Klage einen Entschädigungsanspruch geltend macht. Des Weiteren bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die vom Kläger genannte Streitwerthöhe von 6.000,00 € (angesichts der begehrten zwei Unterschriften bzw. der Anforderung eines Vorschusses in Höhe von 45,00 € für die Anfertigung von Abschriften).
Die Beteiligten wurden vor der Entscheidung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG angehört. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten des Rechtsstreits nach § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.

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