Aktenzeichen 29 O 8286/17
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 analog
Leitsatz
1. Der Kläger macht in der Hauptsache einen Auskunftsanspruch, somit einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch geltend; ein bezifferbares, hinter dem Auskunftsbegehren stehendes Vermögensinteresse geht aus dem Sachvortrag nicht hervor. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Streitwert wird analog § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG auf 5.000 EUR festgesetzt (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
2. Das Landgericht München I erklärt sich für sachlich unzuständig.
3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht München verwiesen.
Gründe
Das Gericht dankt für den Hinweis der Klägervertreterin vom 15.01.2018 und bittet den Fehlgriff in der Entscheidungsgrundlage zu entschuldigen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO, 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG analog. Der Kläger macht in der Hauptsache einen Auskunftsanspruch, somit einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch geltend; ein bezifferbares, hinter dem Auskunftsbegehren stehendes Vermögensinteresse geht aus dem Sachvortrag nicht hervor. Der Streitwert wird daher analog § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG auf 5.000 EUR festgesetzt; Rechtsverfolgungskosten und Zinsen bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO außer Betracht.
Sachlich zuständig ist damit gemäß § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht. Der Kläger hat die Verweisung an das Amtsgericht München mit Schriftsatz vom 15.01.2018 gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB beantragt.