Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes für Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen bei Haltereintragung im Versicherungsschein

Aktenzeichen  10 U 4737/15

Datum:
16.9.2016
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG VVG § 1, § 115
FZV FZV § 16a, Anlage 10

 

Leitsatz

Gewährt der Kfz-Haftpflichtversicherer für ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen Versicherungsschutz in der Weise, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt (Anschluss an BGH BeckRS 2015, 19667; entgegen OLG Hamm BeckRS 2013, 01456). (redaktioneller Leitsatz)
Auf die Eigentumsverhältnisse am Kurzzeitkennzeichen kommt es für die Reichweite des Versicherungsschutzes nicht an. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

19 O 2558/13 2015-11-23 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 10 U 4737/15
Im Namen des Volkes
Verkündet am 16.09.2016
19 O 2558/13 LG München I
Die Urkundsbeamtin …
In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
1) …
– Beklagter und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
2) …
– Beklagte und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
Nebenintervenientin zu 1: …
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
wegen Schadensersatzes
erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2016 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte zu 1) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) vom 18.12.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 23.11.2015, Az.: 19 O 2558/13, abgeändert und wie folgt neugefasst:
I.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5.501,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Gerichtskosten (erster Instanz) tragen die Klägerin 60% und der Beklagte zu 1) 40%.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten (erster Instanz) der Beklagten zu 2), soweit sie nicht auf die Nebenintervention entfallen, voll, der Beklagte zu 1) die der Klägerin zu 40% und die Klägerin die des Beklagten zu 1) zu 20%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten (erster Instanz) selbst.
Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin 20%. Im Übrigen trägt sie die Beklagte zu 2) selbst.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 2), soweit sie nicht auf die Nebenintervention entfallen, voll, der Beklagte zu 1) die der Klägerin zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst (damit die Beklagte zu 2) auch die Kosten der Nebenintervention).
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
I. B. Nachdem der Beklagte zu 1) die am 22.12.2015 eingelegte Berufung gegen das Endurteil des LG München I vom 23.11.2015 zurückgenommen hatte, war noch gem. § 516 III ZPO auszusprechen, dass er des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig ist. Da über den Rechtsstreit insgesamt abschließend entschieden werden konnte und da hinsichtlich der Kosten aufgrund der weiterhin anhängigen Berufung der Beklagten zu 2) ohnehin nur einheitlich im Endurteil zu entscheiden ist (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 516, Rdnr. 22), erschien es sachgerecht, die o.g. Wirkung der Berufungsrücknahme nicht durch Beschluss auszusprechen, wie es § 516 III 2 ZPO eigentlich vorsieht, sondern ebenfalls im Rahmen dieses Urteils.
II. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil war im o.g. Rahmen abzuändern und neuzufassen, weil die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen war. Die Klage ist zwar bezüglich der Beklagten zu 2) zulässig, aber unbegründet. Unbegründet ist die Klage, weil die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert ist. Denn die Beklagte zu 2) ist nicht der Versicherer i. S. d. § 115 VVG des am streitgegenständlichen Unfall beteiligten Pkw des Beklagten zu 1). Dies ergibt sich aus dem in erster Instanz bereits angesprochenen und nunmehr vorliegenden, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Urteil des BGH vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 429/14, juris. Demnach gilt Folgendes: „Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.“
Das Erstgericht hat sich insoweit im angefochtenen Urteil nur mit der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 07.12.2012, Az.: I-9 U 117/12), nicht aber auch mit der aktuelleren des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.10.2014, Az.: 3 U 36/14) und vor allem nicht mit der o.g. des BGH auseinandergesetzt.
1.) Nach den – den Senat gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindenden – Feststellungen des Erstgerichts stehen nun folgende Umstände, welche den Sachverhalt dem der o.g. Entscheidung des BGH vergleichbar machen, fest:
– Am Pkw des Beklagten zu 1) war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls das Kurzzeitkennzeichen M-…, angebracht. Hiervon hat sich das Erstgericht in nicht zu beanstandender – und auch von den Parteien, insb. der Beklagten zu 2), nicht gerügter – Weise eine Überzeugung gebildet.
– Unstreitig ist die Beklagte zu 2) die Versicherungsgeberin dieses Kurzzeitkennzeichens.
– Im hier betroffenen Versicherungsschein ist Frau I. S. B. als Halterin aufgeführt. Dies hat das Erstgericht so im Tatbestands des angefochtenen Urteils als unstreitig ausgeführt: „In dem Versicherungsschein (Anlage B12) wurde als Halterin Frau I. S. B. eingetragen“ (vgl. S. 2 des Urteils = Bl. 209 d. A.); diese Feststellung ist für das Berufungsgericht gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindend. Soweit die Klägerin nun vorträgt, der Beklagte zu 1) habe sich „wohl“ in dem Versicherungs- und Fahrzeugschein eingetragen (vgl. S. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 15.04.2016 = Bl. 268 d. A.), ist dieser Vortrag zum einen bereits unsubstantiiert und zum anderen auch deswegen unbehelflich, weil er im Widerspruch zu den Feststellungen im Tatbestand es Ersturteils steht. Wenn die Klägerin die erstgerichtlichen Feststellungen nicht hätte hinnehmen wollen, hätte sie ein – fristgebundenes – Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anlage „B12“ (bzw. „BK1“) tatsächlich zu entnehmen ist, dass bei der Beklagten zu 2) Frau I. S. B. als Halterin geführt wird.
– Unstreitig handelte es sich bei Frau B. nicht um die Eigentümerin (und auch nicht die Halterin) des hier streitgegenständlichen Pkw des Beklagten zu 1), an welchem die Kurzzeitkennzeichen angebracht waren. Eigentümer war vielmehr der Beklagte zu 1).
2.) Entgegen dem Vortrag der Klägerin weicht der vorliegende Sachverhalt auch nicht etwa in anderer Hinsicht von dem der o.g. BGH-Entscheidung zugrunde liegenden ab: Soweit die Klägerin vorträgt, Frau B. sei nur Botin gewesen, sie habe die Kurzzeitkennzeichen-Schilder für den Beklagten zu 1) als Fremdgeschäft erworben, also nicht selbst (vgl. S. 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 15.04.2016 = Bl. 268 d. A.), steht dies abermals im Widerspruch zu den Feststellungen im Tatbestand des Ersturteils: „Die Beklagte zu 2) ist Versicherungsgeberin für das Kurzzeitkennzeichen M-…, das von Frau Sarah B. (…) erworben worden war.“ Im Übrigen hätte selbst dann, wenn Frau B. die Schilder doch nicht für sich selbst, sondern als Fremdgeschäft für den Beklagten zu 1) erworben hätte, im Ergebnis nichts anderes gegolten: Denn gem. der o.g. BGH-Entscheidung kommt es allein darauf an, wer im Versicherungsschein als Fahrzeughalter eingetragen ist, und nicht darauf, wer Eigentümer der Schilder ist.
3.) Es bleibt bei dem überzeugenden Argument des BGH, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, Versicherungsschutz nur zu gewähren für Fahrzeuge des (im Versicherungsschein) eingetragenen Halters und nicht für der Versicherung völlig unbekannte Dritte. Wie auch vom BGH in seiner Entscheidung ausgeführt, sind dabei die Interessen von unfallgeschädigten Dritten (hier der Klägerin) bei fehlendem Versicherungsschutz durch die Regelung des § 12 PflVG hinreichend gewahrt (mögliche Inanspruchnahme von Entschädigungsfonds, vgl. insb. § 12 I 1 Nr. 2 PflVG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinheit auch mittels des Straftatbestandes des § 6 PflVG vor Fällen des Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag geschützt wird. Der Beklagte zu 1) wiederum hätte hier ohne weiteres über die Fa. M., und sei es auch unter entsprechender Beauftragung von Frau B., sich selbst als Halter eintragen lassen können; dass dies nicht erfolgt ist, stellt – entgegen der Ansicht der Klägerin – keinen Fall einer fehlerhaften rechtlichen Konstruktion des BGH dar.
III. Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf §§ 91 I 1, 92 I 1, 101 I ZPO.
1.) Zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz:
Hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz war unter Anwendung der Baumbach’schen Formel zu berücksichtigen, dass die Klägerin anstatt der beantragten Verurteilung beider Beklagter zur samtverbindlichen Zahlung von 100% der Klageforderung nur bzgl. des Beklagten zu 1), und insoweit auch nur zu ca. 80%, obsiegt hat, während sie bzgl. der Beklagten zu 2) vollständig unterlegen ist.
Da die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2) vollständig unterlegen ist, muss sie auch deren außergerichtliche Kosten (mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention) tragen.
Nachdem die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zu 1) und unter Berücksichtigung der Gesamtforderung zu ½ mal 80%, d. h. zu 40%, obsiegt hat, muss der Beklagte zu 1) 40% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen.
Da die Klage im Verhältnis zum Beklagten zu 1) nur zu 80% erfolgreich war, muss die Klägerin 20% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Nebenintervention (§ 101 I ZPO).
2.) Zu den Kosten des Berufungsverfahrens:
Hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens war zu berücksichtigen, dass beide Beklagte zunächst mit im Hinblick auf den Streitwert des Berufungsverfahrens gleichwertigen Berufungen am Verfahren beteiligt waren, dass der Beklagte zu 1) dann seine Berufung zurückgenommen hat (§ 516 III 1 ZPO), während die Berufung der Beklagten zu 2) vollständig Erfolg hatte.
Da die Berufung der Beklagten zu 2) vollständig Erfolg hatte, muss die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) (mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention) tragen.
Nachdem der Beklagte zu 1) seine Berufung zurückgenommen hat, muss er seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen und die der Klägerin, angesichts der hälftigen Beteiligung der zurückgenommen Berufung am Berufungsstreitwert, zur Hälfte (§§ 516 III 1, 92 I 1 ZPO).
Da die Beklagte zu 2) wiederum ihren Beitritt am Rechtsstreit als Nebenintervenientin zurückgenommen hat, muss sie gem. § 269 III 2 ZPO analog (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 66, Rdnr. 18) die Kosten der Nebenintervention selbst tragen, wobei sich dieses Ergebnis hier aber auch bereits aus einer direkten Anwendung von § 101 I 2. HS ZPO ergibt.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Nachdem das OLG Stuttgart mit seiner o.g. Entscheidung vom 22.10.2014 von der o.g. Entscheidung des OLG Hamm vom 07.12.2012, welche die Meinung der Klägerin vertritt, abgewichen war und deswegen die Revision zugelassen hatte, hat sich der BGH mit seinem o.g. Urteil vom 11.11.2015, also erst unlängst, mit den gegenläufigen Argumenten auseinandergesetzt und die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart bestätigt. Dieser Entscheidung des BGH wird hier nun gefolgt.

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