Aktenzeichen 6 Sch 35/18 WG
UrhG a.F. § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1, § 54g
Leitsatz
Es entspricht im Zweifel dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung, einen nicht formularmäßigen Verjährungsverzicht über einen Anspruch auch auf solche Ansprüche zu erstrecken, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn sich ein gegenteiliger Parteiwille nicht feststellen lässt. (Rn. 51 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist in Ziff. 2 in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. sowie folgenden Beschluss:
Der Streitwert wird auf 500.000, – EUR festgesetzt.