Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Unzulässige Delegation der Entscheidung über Auftragserteilungen auf den Verwalter einer WEG

Aktenzeichen  482 C 13751/18 WEG

Datum:
15.10.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41362
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1

 

Leitsatz

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben keine ausreichende Entscheidungsgrundlage, wenn für zu erteilende Handwerkeraufträge jeweils nur ein Angebot vorliegt und der Verwalter über die Vergabe auf der Grundlage von zwei weiteren, erst noch einzuholenden Angeboten entscheiden soll. Dies stellt eine unzulässige Delegation der Entscheidung auf den Verwalter dar und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Vorliegend sind der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre: Die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 8.2, 9.2 und 10 hätte voraussichtlich Erfolg gehabt, da hier jeweils eine unzulässige Delegation der Entscheidung auf den Verwalter beschlossen wurde. Die Eigentümer hatten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage, da die zur Versammlung jeweils nur ein Angebot vorlag und die Verwalterin über die Vergabe auf der Grundlage von zwei weiteren, erst noch einzuholenden Angeboten hätte entscheiden sollen. Dies entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Gleiches gilt für TOP 8.1 und 9.1. Zur Rechtsklarheit war die Anfechtung auch dieser Beschlüsse erforderlich.

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