Aktenzeichen 42 S 1207/17
Leitsatz
Der Inhalt der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils kann nach Maßgabe von § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO auch in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
18 C 718/17 2017-06-13 Urt AGWUERZBURG AG Würzburg
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 13.06.2017, Az. 18 C 718/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
Inhalt der Entscheidungsgründe im Sitzungsprotokoll gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO.