Aktenzeichen 17 C 4796/15
ZPO § 319
Leitsatz
Verfahrensgang
17 C 4796/15 2017-01-16 Endurteil AGAUGSBURG AG Augsburg
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.01.2017 wird in den Entscheidungsgründen auf Seite 5 Absatz 2 wie folgt berichtigt:
3. Die Beseitigung der Störung ist dem Vermieter auch möglich und zumutbar, § 275 BGB. Die Sachverständige führt dazu aus, dass es durchaus erfolgsversprechende Möglichkeiten gibt, die Tauben dauerhaft fern zu halten. Neben dem Anbringen von Taubenstachel sog. Spikes können auch Netze gespannt werden.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.