Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Vorliegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens

Aktenzeichen  17 C 4796/15

Datum:
10.2.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 119473
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 275
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

17 C 4796/15 2017-01-16 Endurteil AGAUGSBURG AG Augsburg

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.01.2017 wird in den Entscheidungsgründen auf Seite 5 Absatz 2 wie folgt berichtigt:
3. Die Beseitigung der Störung ist dem Vermieter auch möglich und zumutbar, § 275 BGB. Die Sachverständige führt dazu aus, dass es durchaus erfolgsversprechende Möglichkeiten gibt, die Tauben dauerhaft fern zu halten. Neben dem Anbringen von Taubenstachel sog. Spikes können auch Netze gespannt werden.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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