Miet- und Wohnungseigentumsrecht

wesentlicher Bestandteil einer Photovoltaik

Aktenzeichen  31 O 274/18

Datum:
18.1.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55725
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Deggendorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 33, § 709
InsO § 47 S. 2
BGB § 93, § 94§ 929 S. 1, § 985

 

Leitsatz

Das einzelne Modul ist nicht wesentlicher Bestandteil einer PV-Anlage, da es entfernt und ausgetauscht werden kann, ohne dass die Anlage im Übrigen Schaden nähme oder in ihrem Wesen verändert würde. Im Gegenteil kann die Anlage auch nach Entfernung eines defekten Moduls und erst recht nach Einbau eines neuen Moduls wirtschaftlich weiter genutzt werden kann (Palandt / Ellenberger a.a.O. § 93 Rn. 3). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 60 Stück Solarmodule des Typs V. eldora 220 (0,210 kWp),  – verbaut auf der Freilandanlage auf dem Grundstück eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes N.  – im Belegungsplan gem. Anlage 1 zum Kaufvertrag Nr. 1413 mit den Anlagen Nr. 190, 208 und 209 bezeichnet,  – genaue Lage ersichtlich aus nachfolgendem Lageplan: …
2. an die Beklagte herauszugeben.
3. Der Kläger wird verurteilt, die Unterkonstruktion der PV-Anlage inklusive aller Schienen, Schrauben, Halterungen und Dachanbindungen, sowie sämtlicher Leitungen und Zubehör zum Betrieb der Anlage, soweit sich diese Unterkonstruktion inklusive dem vorgenannten Zubehör bezieht auf die vorgenannten Solarmodule, an die Gemeinschaft der Eigentümer, bestehend aus:
A. …  
herauszugeben.
4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 1.336,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 11.08.2018 zu bezahlen.
5. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziff. 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 EUR, in Ziff. 3 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 
7. Der Streitwert beträgt 56.227,50 EUR.

Gründe

A
Die klägerischen Ansprüche haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt; hierdurch ist diesbezüglich die Rechtshängigkeit entfallen und eine Entscheidung hierüber (mit Ausnahme der Kosten) nicht mehr veranlasst. Zu entscheiden ist ausschließlich über die Widerklage.
B
Die Widerklage ist in vollem Umfang zulässig und begründet.
I.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Deggendorf folgt aus § 33 ZPO. Soweit über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend in der Rechtsprechung das Vorliegen eines Sachzusammenhanges zwischen Klage und Widerklage (Konnexität) gefordert wird, ist dieser Zusammenhang vorliegend zu bejahen, weil Klage und Widerklage ein und dieselbe Photovoltaikanlage und die Frage betreffen, ob die Beklagte Eigentümerin der ihr verkauften Bestandteile dieser Anlage geworden ist oder nicht. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage war die Hauptklage rechtshängig; dass die Rechtshängigkeit der Hauptklage im Laufe des Rechtsstreites entfallen ist, ist für die Zulässigkeit der Widerklage ohne Belang (Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Auflage, § 33 Rn. 35).
Unrichtig ist die Auffassung der Klägerseite, der Widerklageantrag habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; die Widerklage sei daher unzulässig. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen zur Begründetheit der Widerklage (s.u. II 2 e). Zur Klarstellung hat das Gericht eine Abbildung der vorgenannten DIN A 3 – Kopie des Belegungsplanes, die als Anlage zum Protokoll bei der Gerichtsakte verbleibt, in den Tenor der Entscheidung aufgenommen.
II.
Die Parteien streiten im Wege der Widerklage noch darum, wer Eigentümer der Solarmodule und der zugehörigen Unterkonstruktion ist. Die Widerklage ist begründet; die Beklagte ist Eigentümerin der Solarmodule und Miteigentümerin der Unterkonstruktion geworden. Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger folgt aus § 985 BGB, § 47 S. 2 InsO.
1. a) Dies folgt aus dem Vertrag K 2 (auf den die „Bestellung“ gem. Anlage K 3 Bezug nimmt und der seinerseits in K 2 § 4 Satz 1 auf die Bestellung K 3 in Bezug nimmt), nach dessen § 1 Nr. 1 „Gegenstand dieses Vertrages … die Übergabe und Übereignung einer Photovoltaikanlage“ ist. Die Vertragspartner hatten also mit der Vertragskonstruktion K 2 und K 3 nicht nur zum Ziel, die Beklagte (im Wege einer Kapitalanlage in wirtschaftlicher Hinsicht) zur Mitunternehmerin und Mitbetreiberin der Anlage zu machen, sondern gleichzeitig war das Ziel, die Beklagte zur sachenrechtlichen Eigentümerin bzw. Miteigentümerin bestimmter Teile dieser Anlage zu machen. Dies folgt auch ohne Weiteres aus § 8 des Vertrages K 2, wonach nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises (dies ist hier unstreitig geschehen) das Eigentum und Miteigentum an der Anlage auf den Käufer, also auf die Beklagte, übergeht, „worüber die Parteien einig sind“.
b) Nach dem zutreffenden und übereinstimmenden Verständnis der Vertragspartner waren Gegenstand des Vertrages nicht etwa Rechte an einem Grundstück oder an wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks iSd §§ 93, 94 BGB (der Streit der Parteien geht vielmehr dahin, ob die Module wesentliche Bestandteile der Anlage sind), so dass auf die Übereignung nicht die §§ 873 ff BGB, sondern die §§ 929 ff BGB anzuwenden sind.
Dass die PV-Anlage als solche nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, auf dem sie errichtet wurde, folgt schon aus der zeitlichen Begrenzung des Projekts. Unstreitig war keine der Vertragsparteien jemals Eigentümer des Grundstücks, noch war der Erwerb des Eigentums am Grundstück vorgesehen. Vielmehr sollte die Anlage für einen begrenzten Zeitraum auf fremdem Grund betrieben werden (K 2 § 2 Ziff. 5 mit „Anlage 4“ (Anlage der Beklagten zu Bl. 110 d.A., dort „Anlage 4“ – Gestattungsvertrag), also nur „vorübergehend“ auf dem Grundstück stehen (§ 95 I BGB). In dieser Konstellation (Verbindung von Sachen mit einem Grundstück aufgrund schuldrechtlicher, befristeter Berechtigung) spricht schon eine Vermutung für die nur vorübergehende Einbringung (BGH, U.v. 07.04.2017 – V ZR 52/16, Rn. 8; beckOK-BGBMössner, § 95 Rn. 10.1); diese Vermutung zu entkräften hat keine der Parteien unternommen.
c) Die erforderliche Einigung (§ 929 Satz 1 BGB) über den Eigentumsübergang lag zwischen den Vertragsparteien ausweislich K 2 § 8 Satz 2 Halbsatz 2 vor.
d) Die Übergabe war entbehrlich gemäß § 929 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift findet auf die Fälle des Eigentumsvorbehalts, der hier gem. K 2 § 8 Satz 1 vereinbart war, Anwendung (Palandt/ Herrler, BGB, 78. Aufl., § 929 Rn. 22 aE). Spätestens zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung war die Beklagte Besitzerin der Kaufgegenstände; dies folgt daraus, dass sie damals – entsprechend dem Plan der Vertragsparteien (K 2 § Ziff. 1 Satz 4) – Inhaberin der Nutzungsrechte aus dem Nutzungsvertrag war, den die C. mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen hatte. Hierzu passt, dass plangemäß die Beklagte – und nicht etwa die Insolvenzschuldnerin – gegenüber der C. Service & Verwaltung GmbH als Vermieterin der Anlage auftrat (Mietvertrag gem. Anlage B 1). Zur Übereignung genügte daher die Einigkeit der Vertragsparteien hierüber.
2. Hieraus folgt, dass die Widerklage begründet ist. Die hiergegen erhobene Einwendung der Klägerseite aus K 2 § 1 Ziff. 3 greift nicht durch.
a) Es ist nicht richtig, dass die hier streitgegenständliche Übereignung an K 2 § 1 Ziff. 3 scheitere. Zwar ist zutreffend, dass nach dieser Klausel der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass zugunsten der C. die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, der – so ist der zweite Satzteil auszulegen – keine anderen grundbuchrechtlichen Rechte vorgehen dürfen, erfolgt. Dem Kläger ist auch darin recht zu geben, dass angesichts der verworrenen Umbenennung von Grundstücken alles andere als eindeutig ist, ob diese von der Klausel geforderte grundbuchliche Situation tatsächlich gegeben ist.
b) Es kann aber dahinstehen, ob diese Situation tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Denn die Beklagte konnte, wie mehrfach geschehen, wirksam auf den Schutz dieser Klausel verzichten. Dies folgt zum Einen aus dem Wortlaut des Vertrages, zum Anderen aus dessen interessengerechter Auslegung. Schon nach dem Wortlaut des Vertrages ist diese Klausel nämlich (ausschließlich) „Zum Schutz des Käufers“ vereinbart worden. Hieraus folgt zugleich, dass der Käufer auf diesen Schutz wirksam verzichten kann.
d) Anders als der Kläger meint, kann diese Klausel auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie entgegen ihrem Wortlaut auch den Verkäufer, also die C. schützt, nämlich davor, eine Verpflichtung erfüllen zu müssen, die der Verkäufer nicht erfüllen kann. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Schutzbedürftigkeit der C. fortbestanden hätte.
aa) Die C. konnte allenfalls davor geschützt werden wollen, eine Verpflichtung eingegangen zu sein, die sie nicht erfüllen konnte. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso – im Sinne des klägerischen Vortrages – die C. noch eines Schutzes bedurft hätte. Denn sowohl nach klägerischem Vortrag als auch nach der Vorbemerkung Ziff. 2 zum Vertrag K 2 war die streitgegenständliche PV-Anlage bereits errichtet und in Betrieb. Inwiefern die C. also davor hätte geschützt werden müssen, eine Verpflichtung erfüllen zu sollen, die sie nicht hätte erfüllen können, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war schon nach dem klägerischen Vortrag „alles da“, die C. musste also nur noch per Geheißerwerb die Übereignung vornehmen, um die ihr obliegende Verpflichtung zu erfüllen.
bb) Außerdem hat unstreitig die C. den von der Beklagten bezahlten Kaufpreis entgegengenommen. Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich, selbst wenn man der Auslegung gegen den Wortlaut folgen wollte, inwieweit die C. noch eines Schutzes bedurft hätte. Wäre dies nämlich so gewesen (hätte sie also – aus hier nicht ersichtlichen Gründen – der Beklagten kein Eigentum verschaffen können), hätte sie ohne weiteres auf die Entgegennahme des Kaufpreises verzichten können bzw. diesen umgehend zurücküberweisen können. Dies ist nicht geschehen. Sollte die Klausel also – wie nicht – die C. schützen, hat diese durch das Behalten des Kaufpreises ihrerseits auf den Schutz der Klausel verzichtet.
e) Auf die beklagtenseits geäußerten AGBrechtlichen Bedenken gegen das Vertragswerk kommt es somit nicht mehr an.
3. Die streitgegenständlichen Module sind entgegen der Auffassung des Klägers auch sonderrechtsfähig.
a) Beide Parteien sind der – zutreffenden (s.o. II 1 b) – Auffassung, dass die eigentliche PV-Anlage nicht wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens ist; dies hätte übrigens die Unbegründetheit von Klage und Widerklage zur Folge – Eigentümer wäre dann der Grundstückseigentümer.
b) Zutreffend ist aber auch, dass die einzelnen Module nicht wesentlicher Bestandteil der PV-Anlage im Sinne des § 93 BGB sind. Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. U. v. 11.11.2011 – V ZR 231/10).
aa) Der Kläger kann sich hierbei nicht auf den Anlagenbegriff des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) berufen. Zwar trifft zu, dass insoweit der Bundesgerichtshof die Anlage als eine Einheit begreift (U.v. 04.11.2015 – VIII ZR 244/14). Darum geht es vorliegend indes nicht. Der Streit der Parteien geht nicht etwa um die Frage, wer Betreiber der Anlage ist und wem daher die Einspeisevergütung zusteht oder in welcher Höhe diese angefallen ist.
bb) Hier geht es vielmehr um die Frage, wer (Teil-) Eigentümer der einzelnen Bestandteile der Anlage ist. Insoweit kommt ohne weiteres der übliche sachenrechtliche Begriff zur Anwendung mit der Folge, dass es sich bei den Modulen und bei den zu deren Befestigung in der Anlage erforderlichen Bauteilen (im Widerklageantrag als „Unterkonstruktion“) bezeichnet, schlicht um austauschbare Bauteile handelt (beckOK [a.a.O.], Rn 10.3). Dies folgt schon daraus, dass – wie allgemein bekannt sein dürfte – Module, Schalter, Kabel, Ständer etc. auch einmal kaputt gehen können und dann ohne weiteres ausgetauscht werden, ohne dass dies am Anlagenbegriff etwas ändern würde. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerseite ist nicht überzeugend. Das einzelne Modul ist nicht wesentlicher Bestandteil der PV-Anlage, da es entfernt und ausgetauscht werden kann, ohne dass die Anlage im Übrigen Schaden nähme oder in ihrem Wesen verändert würde. Im Gegenteil kann die Anlage auch nach Entfernung eines defekten Moduls und erst recht nach Einbau eines neuen Moduls wirtschaftlich weiter genutzt werden kann (Palandt / Ellenberger a.a.O. § 93 Rn. 3).
c) Ein Auseinanderbau der Anlage wäre auch kein strafbarer Eingriff in eine Energieversorgungsanlage. Der Kläger wird nicht ernstlich vortragen wollen, dass ein Defekt an einer PV-Anlage nicht repariert werden dürfe, wenn hierfür der Austausch einzelner Solarmodule erforderlich ist. Dies wäre ebenso unrichtig wie die These, ein Eigentümer dürfe seine (z.B. noch intakten) Module nicht entfernen, obwohl sie technisch ohne weiteres durch andere Module ersetzt werden können.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sind auch die streitgegenständlichen Module und die hierzu gehörige Unterkonstruktion hinreichend sachenrechtlich bestimmt.
a) Zwar trifft zu, dass aus dem klägerseits vorgelegten Vertragswerk (K2 und K 3) eine derartige Bestimmbarkeit nicht zu entnehmen wäre, weil das klägerseits vorgelegte Vertragsexemplar grob unvollständig ist (K 2 enthält nur sechs von insgesamt 24 Seiten); insbesondere fehlt die „Anlage 1: Belegungsplan der Freilandfläche“ völlig.
b) Dieses Defizit hat die Beklagtenseite zunächst dadurch repariert, dass sie eine „Ergänzung zu Anlage K 2“ als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegt hat, nämlich die Seiten 7 bis 24 des Vertrages K 2 (fortan: Ergänzungsanlage K 2).
Diese Kopie des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages enthält einen „Belegungsplan der Freilandfläche … Anlage 1 … K. Teilabschnitt C“ (Seite 9 der Ergänzungsanlage K 2). Zutreffend sind freilich beide Seiten übereinstimmend der Auffassung, dass diese Kopie derart schlecht gefertigt wurde, dass die Beschriftung der Module hierauf nicht lesbar ist.
c) Der Beklagtenvertreter hat aber im Termin zur mündlichen Verhandlung eine DIN A 3 Kopie eines „Belegungsplan der Freilandfläche … Anlage 1 … K. C“ vorgelegt, die ihrerseits gut lesbar ist. Dieser Skizze ist zu entnehmen, dass an den sogenannten „Strings“, also an den Verkabelungssträngen Nr. 209 zweimal 10, an der Nr. 208 einmal 20 und an der Nr. 190 gleichfalls einmal 20 Solarmodule angeschlossen sind. Dies sind exakt die in der Anlage K 3 genannten 60 Module (“PV-Module 60 Stück V. … Anlagennummer 190, 208, 209“). Gleiches gilt für die dort genannte Unterkonstruktion der PV-Anlage.
d) Unbehelflich ist, dass der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass der dort vorgelegte DIN A3 Ausdruck Bestandteil des Vertrages der hiesigen Parteien ist. Es ist zwar in der Tat nicht davon auszugehen, dass dieser Ausdruck Bestandteil des Vertrages der Beklagten ist. Dies folgt gerade daraus, dass die Beklagtenseite selbst vorträgt, dass sie nur eine schlecht bzw. nicht lesbare Kopie des Vertrages erhalten habe (eben die „Ergänzungsanlage K 2“), auf deren Seiten 7 – 9, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die einzelnen Stränge tatsächlich nicht lesbar sind. Der beklagtenseits vorgelegte DIN A 3 Ausdruck ist aber als eine Lesehilfe zu dem nicht lesbaren Bl. 9 des unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages Anlage K 2 (in vollständiger Form) zu verwerten. Der Klägervertreter hat nicht geltend gemacht, dass derjenige Vertrag (offenkundig einer dritten Person; beide Parteivertreter sind in mehreren Parallelverfahren tätig), aus der die vorgelegte DIN A 3 Kopie herauskopiert wurde, inhaltlich abweichend wäre – jedenfalls was den Belegungsplan betrifft – von S. 9 desjenigen Vertrages, den die Beklagte mit der C. abgeschlossen hat. Dies wäre auch fernliegend, da unstreitig die C. nicht nur an die Beklagte, sondern an 64 weitere Kapitalanleger Bestandteile der Anlage verkauft hat und hierbei sich eines vorgefertigten Vertrages bedient hat. Es bestehen daher keinerlei Bedenken, zum Nachweis der Bestimmbarkeit der Module an den einzelnen Strängen auf eine besser lesbare Kopie ein und desselben Belegungsplanes (freilich aus einem anderen Vertrag) zurückzugreifen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es auch dem Kläger – dem das Gericht glaubt, wenn er vorträgt, dass ihm vom Vertrag der Beklagten nur die Seiten 1 bis 7 vorliegen (Schriftsatz vom 23.08.2018, S. 1 f = Bl. 73 f d.A.) – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, unter Erteilung eines entsprechenden Hinweises das Vertragswerk durch Teil-Kopieren eines anderweitigen Vertrages zu vervollständigen.
e) Gemäß K 2 § 3 ist der „Unterbau“ Miteigentum aller Kapitalgeber geworden, die Beklagte hat daher zu Recht Herausgabe an die Eigentümergemeinschaft beantragt. Dass das Herausgabeverlangen (vor dem Hintergrund der Insolvenz der C.) keine notwendige Maßregel im Sinne des § 744 II Halbsatz 1 BGB sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
5. Hiermit (siehe soeben Ziff. 4 Buchst. c und d) ist auch die Auffassung der Klägerseite widerlegt, der Widerklageantrag habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Vielmehr richtet sich die hier erfolgte Verurteilung auf eben die in den jeweiligen Strängen 190, 208 und 209 „angehängten“ Module und ihre jeweilige Unterkonstruktion.
6. Da somit die Widerklage schon in den Hauptanträgen Erfolg hat, war über die hilfsweise gestellten weiteren Anträge nicht mehr zu entscheiden
7. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten, der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus § 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 91 a I ZPO. Soweit die Klägerseite – bezogen auf die Widerklageanträge – unterliegt, hat sie die Kosten zu tragen gem. § 91 I ZPO. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge folgt die Kostenlast der Klägerseite aus § 91 a ZPO, weil es billigem Ermessen entspricht, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Wie gezeigt ist die Beklagte Eigentümerin geworden, die Klage wäre daher, wenn sie nicht für erledigt erklärt worden wäre, abzuweisen gewesen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
Der Streitwert folgt dem im Kaufpreis dokumentierten Wert der Anlagenteile

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