Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wirksamkeit des Widerrufs betreffend den Darlehensvertrag

Aktenzeichen  17 U 1978/19

Datum:
7.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46734
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, § 711

 

Leitsatz

Verfahrensgang

40 O 13293/18 2019-03-28 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.03.2019, Aktenzeichen 40 O 13293/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 30.090,28 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers vom 08.04.2018 (Anlage K 3) betreffend den Darlehensvertrag der Parteien vom 30.03.2016 (Anlage K 1), mit dem die Beklagte den Kauf eines Kraftfahrzeugs durch den Kläger zum Gesamtpreis von € 39.500,00 (Anlage K 2) finanzierte.
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 28.03.2019 (Bl. 207/233 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.07.2019 (Bl. 239/240 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2019 (Bl. 235 d. A.) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.03.2019, Aktenzeichen 40 O 13293/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 09.07.2019 (Bl. 270/274 f. A.) Bezug genommen.
Hierauf hat der Kläger nichts mehr innerhalb der ihm gesetzten Frist erwidert. Fehler des Senats im Beschluss vom 09.07.2019 sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO entsprechend Ziffer V. der Gründe im Beschluss vom 09.07.2019 (Bl. 274 d. A.) bestimmt.

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