Aktenzeichen M 22 K 18.2432
WoGVMietenstufe Anl. zu § 1 Abs. 3
Leitsatz
Die wohngeldrechtliche Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Miete ist verbindlich, unabhängig von der tatsächlichen Miethöhe im Einzelfall, und unterliegt keiner Härtefallregelung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2019 entschieden werden. Der Kläger wurde zum Termin mit Ladung vom 16. Oktober 2019 ordnungsgemäß gegen Postzustellungsurkunde vom 19. Oktober 2019 geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen.
Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Ablehnung des Wohngeldantrages aus rechnerischen Gründen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen, unter welchen Wohngeld gewährt werden kann, sind im Wohngeldgesetz und den dort in Bezug genommenen Vorschriften abschließend geregelt sind. Der Wohngeldbehörde verfügt insoweit über kein Ermessen; es ist ihr nicht gestattet, ein höheres als das nach den einschlägigen Bestimmungen ermittelte Wohngeld zu bewilligen. Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf die Bewilligung von Wohngeld können daher einzig die sich aus dem Gesetz ergebenden Belastungen berücksichtigt werden. Ausnahmen wegen besonderer persönlicher Umstände – beispielsweise wegen gesundheitlicher Probleme – sieht das Gesetz mit Ausnahme der Freibetragsregelung des § 17 WoGG, die vorliegend von der Wohngeldbehörde auch berücksichtigt wurde, nicht vor.
Nach § 4 WoGG (i.d.F. vom 1.1.2017, geändert durch Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 11.11.2016, BGBl. I S. 2500) richtet sich der Wohngeldanspruch nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) sowie dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) und ist nach Maßgabe von § 19 WoGG zu berechnen.
2. Das dem klägerischen Zweipersonenhaushalt unter Zugrundelegung dieser Parameter nach § 19 WoGG zustehende Wohngeld wurde von der Wohngeldbehörde im Ergebnis zutreffend mit Null ermittelt.
2.1 Miete i.S.d. WoGG ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen (vgl. § 9 Abs. 1 WoGG). Kosten für Heizung, Warmwasser und Strom bleiben dabei außer Betracht (vgl. § 9 Abs. 2 WoGG). Berücksichtigungsfähig ist die sich hiernach ergebende Miete jedoch nur bis zu einem nach § 12 Abs. 1 WoGG zu ermittelndem Höchstbetrag. Dieser liegt im Fall des klägerischen Zweipersonenhaushalts – bei der sich nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV für den Landkreis . anzusetzenden Mietenstufe 3 – bei 473,00 Euro. Diese Obergrenze für die Miete ist verbindlich vorgeschrieben und von der Verwaltung zu beachten, unabhängig davon, ob jemand – aus welchen Gründen auch immer – im Einzelfall eine höhere Miete zahlt. Eine Härtefallregelung existiert nicht. Die vom Gesetzgeber festgelegten Miethöchstbeträge stehen daher nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Auch wenn der Kläger laut Kontoauszug eine Gesamtmiete in Höhe von 550,00 Euro aufbringen muss, sind wohngeldrechtlich daher nur 473,00 Euro berücksichtigungsfähig.
2.2 Unter Zugrundelegung dieser Miete kann dem Kläger in Abhängigkeit vom anzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen Wohngeld nur nach Maßgabe der Berechnungsformel des § 19 WoGG i.V.m. der maßgebenden Wohngeldtabelle gewährt werden. Das (jährliche) Gesamteinkommen im Sinne des Wohngeldgesetztes ist dabei die Summe der bei der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder abzüglich etwaiger Freibeträge nach § 17 WoGG oder von Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG (§ 13 Abs. 1 WoGG). Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens (§ 13 Abs. 2 WoGG).
Für den klägerischen Haushalt errechnet sich hiernach ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.290,84 Euro: Von der vom Kläger unstreitig bezogenen monatlichen Bruttoaltersrente in Höhe von 1.347,02 Euro und der Rente aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Höhe von umgerechnet 10,50 Euro monatlich (insgesamt hochgerechnet auf das Jahr mithin 16.290,24 Euro) ist der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 Euro nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EstG sowie der pauschale Betrag für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 16 Satz 1 Nr. 2 WoGG in Höhe von 10 von Hundert (= 1.618,82 Euro) abzuziehen. Das so ermittelte Jahreseinkommen des Klägers beläuft sich hiernach auf 14.569,42 Euro. Das nach dem gleichen Schema zu ermittelnde Jahreseinkommen der Ehefrau des Klägers beläuft sich unter Zugrundelegung einer monatlichen Erwerbsminderungsrente in Höhe von 232,64 Euro nach Abzug des Pauschbetrags für Werbungskosten sowie des pauschalen Betrags für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 16 Satz 1 Nr. 2 WoGG in Höhe von 10 von Hundert (= 268,97 Euro) auf 2.420,71 Euro, wie auch von der Beklagten errechnet. Abzüglich des gem. § 17 Nr. 1a WoGG anzusetzenden Freibetrages in Höhe von 1.500,00 Euro wegen Schwerbehinderung des Klägers errechnet sich somit für den klägerischen Haushalt ein jährliches anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von 15.490,13 Euro (= 14.569,42 Euro + 2.420,71 Euro – 1.500,00 Euro), mithin ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.290,84 Euro.
2.3 Bei einer zu berücksichtigenden Miete in Höhe von 473,00 Euro ergibt sich aber nach der maßgeblichen Berechnungsformel des § 19 WoGG bei einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von 1.290,84 für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2020 bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern kein Wohngeldanspruch. Ein Wohngeldanspruch scheidet vielmehr bei dieser Miethöhe ab einem monatlich anrechenbaren Gesamteinkommen von 1.270,00 Euro aus (vgl. hierzu die einschlägige Wohngeldtabelle für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Kläger ist aber darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung mit der Wohngeldreform 2020 Haushalte mit geringem Einkommen nunmehr stärker entlastet hat. Aufgrund erhöhter Beträge werden nun mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein. Auch für den klägerischen Haushalt dürfte sich aufgrund der Reform in 2020 Wohngeld errechnen. Dem Kläger ist daher anzuraten, alsbald einen neuen Wohngeldantrag zu stellen.