Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wohnraummiete: Anforderungen an die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung

Aktenzeichen  VIII ZR 270/10

Datum:
26.10.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 556 BGB
§ 9 HeizkostenV
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Itzehoe, 24. September 2010, Az: 9 S 65/09, Urteilvorgehend AG Pinneberg, 24. April 2009, Az: 82 C 2/09, Urteil

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. September 2010 und das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 24. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin weitere 663,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in P.   . Die Klägerin macht Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003/2004 bis 2006/2007 geltend.
2
Die Beklagten halten die Abrechnungen der Klägerin aus formellen Gründen für unwirksam. Sie beanstanden zum einen, dass die Klägerin die (gesondert ausgewiesenen) Kosten für Kaltwasser und Entwässerung zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet hat und nicht mit den übrigen (kalten) Betriebskosten. Ferner seien die Verteilerschlüssel bei der Ermittlung des Energieanteils für die Warmwasserkosten nicht ausreichend erläutert und die Berechnung der Warmwasserkosten deshalb nicht nachvollziehbar und unwirksam.
3
Die Klägerin hat Zahlung von 1.169,53 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 505,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision erstreben die Klägerin die vollständige Verurteilung der Beklagten und die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.

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