Aktenzeichen 32 S 1552/17
ZPO ZPO § 531 Abs. 2
Leitsatz
Erhebt der Kunde pauschal den Vorwurf gegen die Bank, diese habe bei der Online-Übermittlung einer TAN keine gesicherte Verbindung ermöglicht und damit kein wirksames PIN/TAN-System zur Verfügung gestellt, indem das verwendete IT-System veraltet und gegenüber Angriffen Dritter im Rahmen des Zumutbaren nicht geschützt sei, ist dieser Vortrag durch konkrete Ausführungen zu substantiieren. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Beschluss
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 05.01.2017, Aktenzeichen 132 C 49/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Verfahren erster wie zweiter Instanz wird auf 8.888,88 € festgesetzt.
Gründe
A.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München vom 05.01.2017 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt:
Der Kläger beantragt:
I. Das am 05.01.2017 verkündete und am 10.01.2017 zugestellte Endurteil des Amtsgericht München, Aktenzeichen: 132 C 49/15 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.444,44 € zu bezahlen/zu erstatten nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.10.214.
III. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 600,71 € zu bezahlen nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2014.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird abgewiesen.
B.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 05.01.2017, Aktenzeichen 132 C 49/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Insbesondere ist keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung gegeben, eine Entscheidung allgemein streitiger Rechtsfragen ist nicht erfolgt.
C.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
I. Hinsichtlich der streitgegenständlichen groben Fahrlässigkeit der Zedentin war kein weitergehender Vortrag der Klagepartei zu verzeichnen.
II. Im Übrigen erschließt sich der Kammer schon nicht, vor welchem Hintergrund der – von der Klagepartei auch als solcher bezeichnete – „neue Sachvortrag“ zu einer mangelnden Systemsicherheit des von der Beklagten angebotenen mTAN-Verfahrens in 2. Instanz zu berücksichtigen sein sollte. Ausführungen der Klagepartei zu den besonderen Voraussetzungen der Regelungen in § 531 Abs. 2 ZPO fehlen gänzlich.
III. Indes wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Pflichten aus § 675 m Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2, Abs. 2 BGB seitens der Beklagten auch weder schlüssig noch substantiiert vorgetragen.
Die Klagepartei macht geltend, die Beklagte habe nicht sichergestellt, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der Klagepartei als Nutzungsberechtigter zugänglich gewesen seien. Soweit sie hierbei jedoch unterstellt, die personalisierten Sicherheitsmerkmale, wie PIN und mTAN, seien unstreitig gehakt bzw. mittels eines Trojaners bzw. einer anderen Schadsoftware außerhalb des Online-Banking-Verfahrens generiert worden, ist zum Einen festzustellen, dass – auch ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils – die Frage der PIN-Erlangung, insbesondere ob die Zedentin die PIN ggf. selbst auf der Phishing-Website eingegeben hat, gerade ungeklärt blieb, und zum Anderen, dass der nämliche Vortrag hinsichtlich der mTAN-Erlangung schon jeder Logik entbehrt, indem in diesem Fall der vorgetäuschte Anruf der Beklagten und die Erfragung der mTAN bei der Zedentin schon gar nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Vielmehr ist denknotwendigerweise davon auszugehen, dass mit den anderweitig erlangten (Konto-)Daten die streitgegenständliche mTAN angefordert und im Übrigen auf dem gerade dafür vorgesehenen Wege generiert wurde, da die mTAN als Zahlungsauthentifizierungsinstrument ansonsten auch gar nicht funktioniert hätte. Dementsprechend erschließt sich der Kammer der weitere Vortrag der Klagepartei, dass die Beklagte die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten an den Kläger als Zahlungsdienstnutzer nicht unterlassen habe, ebenso wenig wie, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale wie mTAN nicht nur der nutzungsberechtigten Klagepartei zugänglich gewesen sein sollen. Vielmehr erfolgte die Zugänglichmachung erst durch die Zedentin, und dies wie bereits festgestellt auf grob fahrlässige Art und Weise.
Soweit die Klagepartei pauschal den Vorwurf gegen die Beklagte erhebt, diese habe bei der streitgegenständlichen Online-Übermittlung keine gesicherte Verbindung ermöglicht und damit kein wirksames PIN/TAN-System zur Verfügung gestellt, indem das verwendete IT-System veraltet und gegenüber Angriffen Dritter im Rahmen des Zumutbaren nicht geschützt sei, ist der Berufungsvortrag nicht ansatzweise substantiiert. Weitergehende, konkrete Ausführungen fehlen gänzlich. Mithin war in diesem Zusammenhang – ungeachtet dessen, dass die Klagepartei hinsichtlich von Einwendungen gegen die vorliegend geltend gemachten und aufgerechneten Gegenansprüche der Beklagten darlegungs – wie beweisbelastet ist – auch kein Sachverständigengutachten zu erholen.
Zuletzt verfängt auch die Argumentation der Klagepartei hinsichtlich des von der Beklagten zu tragenden Versendungsrisikos nicht. Die Klagepartei verkennt insoweit ein weiteres Mal, dass die mTAN als Zahlungsauthentifizierungsinstrument mittels der an die Zedentin gesandten SMS ganz offenbar auf sicherem Wege in den Herrschaftsbereich der Klagepartei gelangt ist, da anderenfalls die telephonische Ertragung der mTAN bei der Zedentin – also aus dem Herrschaftsbereich der Klagepartei heraus – obsolet gewesen wäre.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren insgesamt wurde aufgrund der seitens der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung nach §§ 3 ZPO, 45 Abs. 3 GKG bestimmt.