Aktenzeichen 13 U 2846/16
Leitsatz
Eine Vollstreckungsgegenklage ist unzulässig, wenn sie nicht auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt ist und der geltend gemachte Anspruch bereits im Vorprozess unter allen denkbaren Gesichtspunkten geprüft und verneint worden ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
41 O 2178/16 2016-06-22 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.06.2016, Az. 41 O 2178/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Senatsbeschlüsse vom 07.07.2016 und 11.07.2016 (13 U 2846/16) werden aufgehoben.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 112.797,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Der Kläger war Eigentümer zweier nebeneinander liegender Grundstücke in der E. Etraße 60 und 62 in M.
Das Grundstück E. straße 60 bebaute der Kläger. Während der Baumaßnahmen und noch vor deren Fertigstellung geriet er in finanzielle Schwierigkeiten. In dieser Situation bot ihm der ihm privat bekannte Beklagte Hilfe an. Der Beklagte bot an, ein Darlehen in Höhe von 750.000,- DM zur Verfügung zu stellen. Dazu schlossen die Parteien die als Anlage K 1 vorgelegte Vereinbarung. Wegen Projektverzögerungen kam es letzlich nicht dazu, das umzusetzen, was gemäß der Anlage K 1 beabsichtigt war. Deshalb schlossen die Parteien sodann am 15.11.2001 einen notariellen Vertrag, der als Anlage K 2 vorgelegt wurde. Mit diesem Vertrag veräußerte der Kläger an den Beklagten das Grundstück E.straße 60. Der Kaufpreis betrug 800.000,- DM. Zu dem Zeitpunkt war die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet und u.a. für die Stadtsparkasse M. eine Sicherungshypothek eingetragen, und zwar in Höhe von 1,2 Mio. DM, wobei nur noch rund 970.000,- DM geschuldet wurden. Des Weiteren gewährte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 170.000,- DM zuzüglich eines einmaligen Zinsbetrages von 12.000,- DM. Der Zwangsversteigerungsvermerk und die Grundpfandrechte sollten gelöscht und abgelöst werden.
Unter Ziffer XVI des notariellen Vertrages wurde ein Ankaufsrecht bzw. Rückkaufsrecht zugunsten des Klägers vereinbart. Die dortige Vereinbarung lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Der Käufer räumt hiermit dem Verkäufer das Ankaufsrecht am heutigen Vertragsgrundbesitz ein. Für das Ankaufsrecht gelten die folgenden Bestimmungen:
Das Ankaufsrecht kann vom Berechtigten ab sofort ausgeübt werden.“
Das Ankaufsrecht erlischt mit Ablauf des 1. August 2002 … Das Ankaufsrecht ist schriftlich gegenüber dem heutigen Käufer auszuüben. … Verkäufer und Käufer vereinbaren im Hinblick auf das vorbezeichnete Bauvorhaben, dass der heutige Verkäufer in Absprache mit dem heutigen Käufer berechtigt ist, das Bauvorhaben auf eigene Kosten und eigenes Risiko weiterzuführen. Die Zustimmung zur Fortführung der Bauarbeiten kann der heutige Käufer nur dann verweigern, wenn diese nicht fachgerecht und entsprechend den genehmigten Bauplänen erfolgt. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, dies selbst oder durch Dritte zu überwachen oder überwachen zu lassen. … Soweit das Ankaufsrecht vom heutigen Verkäufer nicht ausgeübt wird, steht ihm gegenüber dem heutigen Käufer als künftigem Eigentümer kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, es sei denn, die Beteiligten vereinbaren ein anderes in Schriftform.“
Zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche des Beklagten ließ sich der Beklagte (Teil-)Grundschulden abtreten, die für das Nachbargrundstück E.straße 62 bestellt waren. Die Darlehensrückzahlungsansprüche beliefen sich insgesamt auf 123.114,20 €.
Der Kläger übte das Rückkaufsrecht bis zum 01.08.2002 nicht aus. Mit Schreiben vom 22.07.2002 (Anlage K 18) bat er den Beklagten lediglich, die Frist für die Ausübung des Rechts bis zum 30.10.2002 zu verlängern.
Allerdings setzte er Ende 2002 die Bauarbeiten auf dem Grundstück E.straße 60 fort. Dieses wurde ihm vom Beklagten im Februar 2003 untersagt. Der Beklagte forderte sodann vom Kläger die Rückzahlung seiner Darlehen in Höhe von 123.114,20 €. Alsdann betrieb er die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in der Abteilung III Nr. 3 des klagegegenständlichen Grundstücks über 92.032,54 €. Das Amtsgericht beschloss am 26.09.2014, den Zuschlag an den Beklagten zu erteilen (Anlage K 10).
Der Beklagte betreibt weiterhin die Zwangsvollstreckung aus diesem Zuschlagsbeschluss. Die Parteien führten bereits mehrere Vorprozesse, die die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand hatten. Zuletzt hatte der Kläger im Verfahren 34 O 10025/14 vor dem Landgericht München I versucht, die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Beschluss für unzulässig zu erklären. Seine dortige Klage war darauf gestützt, dass er mit dem Beklagten einen Finanzierungsvermittlungsvertrag geschlossen habe, der Beklagte jedoch seine Pflicht aus dieser Vereinbarung verletzt habe. Mit den daraus sich ergebenden, behaupteten Gegenforderungen rechnete der Kläger auf. Das Landgericht München I wies mit Urteil vom 27.03.2015 die Klage ab. Sie sei zwar zulässig, weil die Urteile in den Vorverfahren einer Sachentscheidung nicht entgegenstünden, da es sich um einen anderen Lebenssachverhalt handele. Allerdings sei die Klage unbegründet, da dem Kläger der behauptete Schadensersatzanspruch aus einer Finanzierungsvereinbarung nicht zustünde. Der Kläger habe die vertragliche Grundlage nicht beweisen können.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht München ein. Im dortigen Verfahren unter dem Az.: 20 U 1439/15 wies der Senat mit Beschluss vom 28.07.2015 (dort Bl. 248/254 d. A.) darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass der Kläger seinen behaupteten Schadensersatzanspruch aus einem angeblich geschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag nicht habe beweisen können.
Der Kläger hatte seine Berufung darauf gestützt, dass die Parteien die Befristung des vereinbarten Ankaufsrechts verlängert hätten. In der Stellungnahme vom 22.09.2015, dort Seite 5, trug der Kläger vor, dass er das einvernehmlich verlängerte Ankaufsrecht mit Schreiben vom 05.12.2002 ausgeübt und zugleich den Abschluss des Rückkaufsvertrages vom Beklagten gefordert habe.
Der 20. Senat des Oberlandesgerichts München wies mit Beschluss vom 24.09.2015 im Verfahren 20 U 1439/15 die Berufung des Klägers zurück. In dem Beschluss heißt es unter Ziffer II. 4. unter anderem:
„Soweit der Kläger nunmehr meint, bereicherungsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf vergebliche Aufwendungen wegen Wiederaufnahme der Bauarbeiten seien vertraglich durch die Baukostenklauseln nicht ausgeschlossen, weil er sein Ankaufsrecht mit Schreiben vom 05.12.2002 ausgeübt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen … Die nunmehr behauptete Ausübung des Ankaufsrechts lässt sich auch bei großzügiger Auslegung nicht in das Schreiben vom 05.12.2002 hineinlesen. … Es bleibt deshalb dabei, dass Bereicherungsansprüche im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Bauarbeiten vertraglich ausgeschlossen waren … Eben dies war der Grund, weshalb sich der Kläger erstinstanzlich ausdrücklich nicht auf Bereicherungsrecht, sondern auf die angebliche Pflichtverletzung aus einer Finanzierungsvermittlungsvereinbarung gestützt hat.“
Im hiesigen Verfahren trug der Kläger erstinstanzlich vor, die Parteien hätten im Juli 2002 einvernehmlich die Ausübungsfrist für das Ankaufsrecht zunächst bis September/Oktober 2002 und dann bei einer Besprechung am 30.10.2002 bis Dezember 2002 verlängert. Der Beklagte habe dem Kläger wegen dessen Finanzierungsproblemen zugesagt, eine Rückkaufsfinanzierung zu vermitteln, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Kläger die Bauarbeiten auf dem Grundstück E.straße 60 wieder aufnehme. Weiterhin trägt der Kläger vor, er habe das Ankaufsrecht am 28.11.2002 bei einem gemeinsamen Gespräch mündlich ausgeübt und dies mit Schreiben vom 05.12.2002 dem Beklagten bestätigt und zugleich den Abschluss des notariellen Rückkaufvertrages gefordert.
Er habe eine Aufrechnungsforderung in Höhe von 112.797,62 €. Diese Forderung resultiere aus ungerechtfertigter Bereicherung der Baukosten beim Beklagten. Der Kläger habe die Bauleistungen nur vorgenommen, weil die Parteien einen Finanzierungsvermittlungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen hätten, dass der Kläger die Bauarbeiten auf dem Grundstück E.straße 60 wieder aufnehme. Der Beklagte habe seine Verpflichtung aus dem Finanzierungsvermittlungsvertrag jedoch nicht erfüllt.
2. Erstinstanzlich beantragte der Kläger:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2014, Az.: 1515 K 263/03, wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2014, Az.: 1515 K 263/03, wird bis zur Rechtskraft eines Urteils einstweilen eingestellt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Gemarkung O., Flurstück-Nr. …70, Gebäude- und Freifläche, E.straße 62, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München von O., Blatt …31 an den Kläger zu übereignen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 192.913,61 €.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss und der Zwangsversteigerung des Anwesens Gemarkung O., Flurstück-Nr. …70, Gebäude- und Freifläche, E.straße 62, entstanden sind und entstehen werden, zu ersetzen.
Hilfsweise zu Antrag 3:
3. a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112.797,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2003 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
3. Mit Endurteil vom 22.06.2016 wies das Landgericht München I die Klage als unzulässig ab. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr die Rechtskraftwirkung des klageabweisenden Endurteils des Landgerichts München I vom 27.03.2015 im Verfahren 34 O 10025/14 entgegenstehe. Es handele sich vorliegend um den gleichen Streitgegenstand wie in dem zuvor geführten Prozess.
Ein Nachweis für die Zustellung des Urteils an den Kläger findet sich nicht bei den Akten. Die Zustellungsverfügung wurde am 23. Juni 2016 erledigt. Der Kläger trägt vor, das Urteil sei ihm am 28.06.2016 zugestellt worden (Bl. 134 d. A.).
Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.07.2016 Berufung ein. Diese wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, begründet (Bl. 139/149 d. A.).
Das Landgericht habe die Klageanträge zu Unrecht abgewiesen. Bei der hier vorliegenden Klage handele es sich um einen anderen Streitgegenstand als im Vorprozess. Der Kläger stütze sich hier auf die Ausübung des Ankaufsrechts. Insoweit sei der Streitgegenstand nicht identisch mit dem Lebenssachverhalt, der dem Urteil vom 27.03.2015 im Vorprozess zugrunde liege. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, darüber hinaus gestützt auf die Ausübung des Ankaufsrechts, sei im Vorprozess nicht gegenständlich gewesen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 22.06.2016, Az. 41 O 2178/16:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2014, Az.: 1515 K 263/03, wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.09.2014, Az.: 1515 K 263/03, wird bis zur Rechtskraft eines Urteils einstweilen eingestellt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Gemarkung O., Flurstück Nr. …70, Gebäude- und Freifläche, E.straße 62, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München von O., Blatt …31, an den Kläger zu übereignen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 192.913,61 €.
Hilfsweise zu Antrag 3:
3. a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112.797,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2013 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem gegenständlichen Zuschlagsbeschluss und der Zwangsversteigerung des gegenständlichen Anwesens entstanden sind und entstehen werden, zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts sei richtig, da das Vorverfahren den gleichen Streitgegenstand gehabt habe wie dieses Verfahren.
Mit Beschluss vom 06.02.2017 (Bl. 228/137 d.A.) erteilte der Senat Hinweise gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Der Beschluss wurde dem Kläger am 17.02.2017 und dem Beklagten am 13.02.2017 zugestellt. Der Kläger nahm dazu Stellung mit Schriftsatz vom 31.03.2017 (Bl. 243/259 d.A.), der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.04.2017 (Bl. 263/266 d.A.).
Im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.06.2016, Az. 41 O 2178/16, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Berufung des Klägers hat nicht aufzeigen können, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts München I auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513, 546 ZPO) oder dass nach § 529 Abs. 1 zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 06.02.2017 sowie die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
Die Stellungnahme des Klägers hat der Senat zum Anlass genommen, seine Rechtsauffassung zu überprüfen. Im Ergebnis bleib es jedoch dabei: Das Erstgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die jetzige Klage ist nicht auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt. Der geltend gemachte Anspruch ist bereits im Vorprozess bzw. den Vorprozessen unter allen denkbaren Gesichtspunkten geprüft und verneint worden.
III.
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Streitwert: §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.