Aktenzeichen 1 S 970/17
Leitsatz
Verfahrensgang
2 C 192/17 2017-08-25 Endurteil AGWEISSENBURGBAY AG Weißenburg
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 25.08.2017, Aktenzeichen 2 C 192/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.561,12 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 25.08.2017, Aktenzeichen 2 C 192/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Aus Sicht der Kammer ist nicht darauf abzustellen, wie die Zeugin … sich bei den entsprechenden Telefonaten gemeldet hat. Entscheidend ist, dass sie „anders als ein neutraler Dritter ein Interesse am Ergebnis der Tarifprüfung in dem Sinne [hat], dass die Anfrage kein günstigeres Angebot als das Angebot des [Streithelfers] ergibt“ (OLG Nürnberg, Verfügung v. 8.11.2017, Az. 8 U 657/17). Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass die Zeugin sich nach dem Vortrag des Streithelfers bei der Fa. … nicht nach günstigeren Wochentarifen erkundigte, obwohl ihr deren Existenz sicherlich bekannt war. Auch erkundigte sie sich nicht, ob statt der Vorauszahlung mittels Kreditkarte auch eine Kostenübernahmebestätigung der gegnerischen Haftpflichtversicherung genüge, was bei der Fa. … gerichtsbekannt der Fall ist und der Zeugin als mit Preisabfragen betrauter Mitarbeiterin eines Autovermieters bekannt sein musste.
Die Preisabfragen sind daher weiterhin nicht ausreichend, so dass das Amtsgericht die erforderlichen Mietwagenkosten zu Recht geschätzt hat.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.