Aktenzeichen 34 AR 183/18
EGZPO § 9
Leitsatz
Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab 15.9.2018 für Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 ZPO
Verfahrensgang
274 C 7411/18 2018-10-22 AGMUENCHEN AG München
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 22.10.2018 an das Amtsgericht München zurückgegeben.
Gründe
Mit Beschluss vom 18.9.2018 hat sich das zunächst angegangene Amtsgericht München (Az.: 274 C 7411/18) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Schwalbach (Az.: 3 C 479/18) verwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 27.9.2018 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akte an das Amtsgericht München zurückgegeben. Mit Beschluss vom 22.10.2018 hat das Amtsgericht München den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Oberlandesgericht München ist für die Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 ZPO nicht zuständig.
Mit Gesetz vom 12. Juli 2018 wurde mit Wirkung zum 15.9.2018 für das Gebiet des Freistaats Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht errichtet. Gemäß § 9 EGZPO bestimmt dieses das zuständige Gericht, wenn nach § 36 Abs. 2 ZPO ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht an Stelle des Bundesgerichtshofes zu entscheiden hätte.