Aktenzeichen V ZR 77/20
Leitsatz
Zur Zustandsstörerhaftung eines Entsorgungsunternehmens für vermietete Abfallcontainer.
Verfahrensgang
vorgehend LG Mönchengladbach, 10. März 2020, Az: 4 S 54/19vorgehend AG Erkelenz, 12. März 2019, Az: 15 C 182/18
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich mehrere Lagerhallen befinden. Eine davon hatte sie an die Firma M. UG (fortan: Firma M. ) vermietet. Das Mietverhältnis wurde seitens der Klägerin mit einer fristlosen Kündigung beendet. Die Firma M. wurde zur Räumung verurteilt, anschließend fand die Zwangsräumung statt. Zuvor hatte die Firma M. die Beklagte, die ein Entsorgungsunternehmen betreibt, beauftragt, zwei Abfallcontainer auf dem Grundstück aufzustellen und die Container nach ihrer Befüllung mit Altholz und Abbruchholz zur Entsorgung abzuholen. Die Container wurden geliefert und von der Firma M. mit Abfallmaterial befüllt. Da sie die Rechnung der Beklagten nicht zahlte, holte diese die Container nicht ab. Nachdem über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Klägerin die Beklagte auf, die gefüllten Container abzuholen. Diese ist zur Abholung der Container nur ohne den darin befindlichen Inhalt bereit.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Entfernung der Container ohne deren Inhalt verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Abholung der Container samt Inhalt und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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