Eigentumsstreit um gefälschtes Kunstwerk vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof befasst sich aktuell mit der juristisch äußerst komplexen Frage, wer das Eigentum an einer aufgedeckten Kunstfälschung besitzt, sobald der ursprüngliche Kaufvertrag vollständig rückabgewickelt worden ist. Im Zentrum des gerichtlichen Verfahrens steht der bekannte Kunstfälscher Wolfgang Beltracchi, welcher die gerichtliche Herausgabe des von ihm angefertigten Werkes mit dem Titel Rotes Bild mit Pferden fordert. Die Richterinnen und Richter am obersten deutschen Zivilgericht blicken jedoch ausgeprägt skeptisch auf das Begehren des Fälschers und ließen im Rahmen der mündlichen Erörterung durchblicken, dass die Erfolgschancen für diese Klage äußerst gering ausfallen dürften.
Hintergrund und Verlauf der juristischen Rückabwicklung
Das betroffene Gemälde wurde vor etlichen Jahren als angebliches Meisterwerk des expressionistischen Malers Heinrich Campendonk für eine erhebliche Geldsumme auf dem Kunstmarkt veräußert. Nach dem Bekanntwerden des großangelegten Fälschungsskandals forderte der damalige Käufer die umfassende Rückabwicklung des getätigten Geschäfts. Im Zuge dieser Abwicklung wurde der gezahlte Kaufpreis vollständig erstattet und die vertragliche Grundlage damit rechtlich aufgelöst. Völlig unklar blieb im Anschluss allerdings der verbleibende Status der physischen Fälschung. Beltracchi vertritt vor Gericht die Position, dass ihm das Objekt nach dem Wegfall des Vertrages als eigentlichem Hersteller wieder rechtmäßig zustehe und dem Käufer kein Recht zum Einbehalt verbleibe.
Rechtliche Einordnung der Eigentumsansprüche
In der Verhandlung verdeutlichte der Senat des Bundesgerichtshofs die gravierenden rechtlichen Bedenken gegenüber dieser Argumentation. Ein Anspruch auf Herausgabe erfordere eine klare rechtliche Grundlage, die im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei. Die wesentlichen Kernpunkte der rechtlichen Betrachtung umfassen:
- Ein gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe setzt zwingend voraus, dass der Kläger durch die Vertragsauflösung erneut das Eigentum an der Sache erlangt hat.
- Zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags gab es bei der Rückabwicklung keinerlei Einigung über einen erneuten Eigentumsübergang an den Fälscher.
- Der bloße Umstand der manuellen Herstellung einer Fälschung verschafft dem Fälscher nach der Entdeckung keine automatische Eigentumsposition.
- Die beklagte Partei möchte das Objekt sichern, um eine künftige Zirkulation auf dem Kunstmarkt wirksam auszuschließen.
Konsequenzen für den Kunstmarkt und den Umgang mit Fälschungen
Das bevorstehende Urteil des Bundesgerichtshofs besitzt eine erhebliche Tragweite für den gesamten Kunstsektor sowie für den künftigen juristischen Umgang mit gefälschten Kunstgegenständen. Sollte die Klage wie prognostiziert rechtskräftig abgewiesen werden, verbleibt das gefälschte Bild im Besitz der jetzigen Halter oder kann zwecks Prävention vernichtet werden. Dies verhindert nachhaltig, dass Fälscher aus der Rückgabe ihrer Werke erneut Kapital schlagen oder diese anderweitig vermarkten können. Ein solches Grundsatzurteil würde klarstellen, dass Täter nach dem Scheitern ihrer Täuschungen keine Rechte an den Tatobjekten geltend machen können. Die Urteilsverkündung wird in den nächsten Wochen erwartet.
Ein Newsbeitrag der Redaktion (CB)


