Erbvertrag: Schutz vor Schenkung

BGH-Verfahren klärt Schutz vor Schenkungen bei Erbverträgen mit einem Änderungsvorbehalt.

Erbvertrag: Schutz vor Schenkung

Die Frage, inwieweit ein Erbvertrag mit einem personell beschränkten Änderungsvorbehalt Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen bietet, beschäftigt derzeit die Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem Vermögen auf eine Stiftung übertragen wurde, nachdem ein Erbvertrag geschlossen worden war. Nun liegt das Verfahren unter dem Aktenzeichen IV ZR 6/26 zur Revision beim Bundesgerichtshof.

Der zugrundeliegende Sachverhalt

Im Jahr 1965 schlossen zwei Schwestern einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Erbinnen ein. Dabei behielten sie sich das Recht vor, stattdessen die ehelichen Abkömmlinge der jeweils anderen Schwester als Erben zu bestimmen. Eine testamentarische Bedenkung von Personen außerhalb dieses Kreises war ausgeschlossen. Jahrzehnte später, im Jahr 1997, übertrug eine der Schwestern Grundbesitz und weiteres Vermögen auf eine Stiftung. Im Jahr 2017 setzte sie schließlich eine Nichte, die dem zugelassenen Personenkreis angehörte, per Testament als Alleinerbin ein. Nach dem Erbfall im Jahr 2020 forderte die Erbin von der Stiftung die Rückübertragung des Vermögens gemäß Paragraph 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage der Erbin ab. Die Begründung stützte sich auf zwei wesentliche Argumente:

  • Die Klägerin sei keine Vertragserbin im Sinne des Gesetzes. Ihre Erbenstellung beruhe auf dem einseitigen Testament von 2017, da der vertragliche Änderungsvorbehalt der Erblasserin Testierfreiheit innerhalb des vereinbarten Personenkreises gewährte.
  • Eine Beeinträchtigung durch die Schenkung im Jahr 1997 liege nicht vor, da eine geschützte Erberwartung für die Klägerin erst mit ihrer tatsächlichen Ernennung im Jahr 2017 entstanden sein könne.

Auswirkungen auf die Gestaltungspraxis

Sollte diese Rechtsauffassung vom Bundesgerichtshof bestätigt werden, hätte dies erhebliche Folgen für die juristische Praxis. Personell beschränkte Änderungsvorbehalte sind ein Standardinstrument, um beispielsweise das Vermögen innerhalb der Familie zu halten, während dem überlebenden Partner Flexibilität bei der Auswahl des konkreten Erben eingeräumt wird. Wenn der letztlich ausgewählte Erbe jedoch keinen Schutz vor Schenkungen an Dritte genießt, verliert dieses Gestaltungsinstrument an Wirkung. Der Erblasser könnte den vereinbarten Kreis umgehen, indem er eine Person aus dem Kreis einsetzt und das Vermögen zuvor an Außenstehende verschenkt.

Rechtliche Einordnung und Lösungsansätze

In der juristischen Fachliteratur wird die Entscheidung kontrovers diskutiert. Während einige Stimmen den formalen Begriff des Vertragserben betonen, plädieren andere für eine entsprechende Anwendung des Paragraphen 2287 BGB. Eine analoge Anwendung erscheint sachgerecht, da die Interessenlage mit der eines bindend eingesetzten Schlusserben vergleichbar ist. Der Schutz sollte sich auf die wirtschaftliche Umgehung des Erbvertrags beziehen, sofern die Schenkung während der bestehenden vertraglichen Bindung erfolgte.

Empfehlungen für die Praxis

Bis zu einer endgültigen Klärung durch den Bundesgerichtshof sollten bei der Gestaltung von Erbverträgen folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Berufung der potenziellen Erben sollte bereits im Erbvertrag vertragsmäßig angelegt werden, beispielsweise durch eine Gruppenberufung.
  • Der genaue Zeitpunkt des Schutzbeginns sowie Regelungen zu lebzeitigen Zuwendungen sollten explizit vertraglich vereinbart werden.
  • Bestehende Verträge mit ähnlichen Klauseln sollten auf potenzielle Schutzlücken überprüft werden.

Quelle: https://goldkamp-erbrecht.de/erbvertrag-mit-beschraenktem-aenderungsvorbehalt-wen-schuetzt-%C2%A7-2287-bgb-vor-schenkungen-revision-iv-zr-6-26-beim-bgh-3607/

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