Hintergrund des DBA-Schachtelprivilegs und der KGaA-Struktur
Doppelbesteuerungsabkommen dienen dazu, eine mehrfache steuerliche Belastung derselben Einkünfte in verschiedenen Staaten zu vermeiden. Nach früheren Abkommen blieben Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften an inländische Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des sogenannten Schachtelprivilegs steuerfrei. Natürliche Personen sind von dieser steuerlichen Freistellung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Besonderheit bildet dabei die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Als Mischform weist sie sowohl Merkmale einer Kapitalgesellschaft als auch personengesellschaftliche Elemente auf, da mindestens ein Gesellschafter als persönlich haftender Komplementär agiert.
Der Gewinnanteil des Komplementärs wird steuerlich direkt der jeweiligen Person zugerechnet. Um zu verhindern, dass natürliche Personen über zwischengeschaltete Gesellschaften unberechtigt von abkommensrechtlichen Schachtelprivilegien profitieren, hat der Gesetzgeber entsprechende Regelungen im Einkommensteuergesetz geschaffen. Gemäß Paragraf 50d Absatz 11 Einkommensteuergesetz alter Fassung ist die Freistellung von Dividenden an das Erfordernis gekoppelt, dass die steuerberechtigte Person die Steuerbefreiung auch bei einem unmittelbaren Bezug der Beträge erhalten hätte.
Der verhandelte Sachverhalt vor dem Finanzgericht Hamburg
In dem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um einen in der Schweiz ansässigen Kläger, der als alleiniger Komplementär einer deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien fungierte. Die KGaA hielt eine Mehrheitsbeteiligung an einer Tochter-GmbH, mit der ein Ergebnisabführungsvertrag bestand. Damit lag eine ertragsteuerliche Organschaft vor, wodurch das Einkommen der Organgesellschaft der KGaA als Organträgerin zugerechnet wurde. Die Tochter-GmbH war ihrerseits weitgehend an einer luxemburgischen Investmentgesellschaft beteiligt.
Nach der Durchführung finanzieller Transaktionen schüttete die ausländische Gesellschaft Beträge an die GmbH aus. Anschließend gab die GmbH den Großteil ihrer Anteile zurück, was zu einem rechnerischen Veräußerungsverlust führte. Der Kläger strebte an, die erhaltene Ausschüttung steuerfrei zu belassen und gleichzeitig den entstandenen Verlust steuerlich geltend zu machen. Es stellte sich die Frage, ob das abkommensrechtliche Schachtelprivileg trotz der mehrstufigen Beteiligungs- und Organschaftsstruktur bis zum Komplementär durchgreifen kann.
Die Entscheidung des Gerichts und steuerliche Folgen
Das Finanzgericht Hamburg versagte die angestrebte Steuerbefreiung für die Ausschüttung. Nach Ansicht der Richter ist die maßgebliche Vorschrift des Einkommensteuergesetzes im Kontext von Organschaftsfällen unter Berücksichtigung des Körperschaftsteuergesetzes auszulegen. Als Zahlungsempfänger gilt in diesem Zusammenhang der Organträger, somit die KGaA. Die Dividenden der ausländischen Gesellschaft waren daher bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft ungeachtet des Schachtelprivilegs zu erfassen. Die Organschaft und die zwischengeschaltete Gesellschaft führen nicht dazu, dass die Steuerfreiheit auf eine natürliche Person als Komplementär durchschlägt.
Hinsichtlich des entstandenen Veräußerungsverlustes entschied das Gericht zugunsten des Klägers und erkannte diesen steuerlich an. Eine außerbilanzielle Korrektur des ermittelten Gewinns nahm das Finanzgericht nicht vor. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 13/26 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige in vergleichbaren Gestaltungen sollten entsprechende Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs offenhalten.
Ein Newsbeitrag der Redaktion (CB)


