Patent- und Markenrecht

1 Ni 1/18 (EP)

Aktenzeichen  1 Ni 1/18 (EP)

Datum:
16.1.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:160120U1Ni1.18EP.0
Spruchkörper:
1. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 174 852
(DE 50 2009 000 535)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2020 durch die Richterin Grote-Bittner als Vorsitzende, die Richterin Hartlieb, den Richter Dr.-Ing. Baumgart, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier sowie den Richter Dipl.-Ing. Körtge
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 174 852 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und am 13. April 2011 veröffentlichten europäischen Patents 2 174 852, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2009 0000 535.0 geführt wird. Das am 10. September 2009 angemeldete Streitpatent nimmt die Priorität der österreichischen Anmeldung AT 15872008 vom 9. Oktober 2008 in Anspruch. Es trägt die Bezeichnung „Sessel für Sessellift“.
2
Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 18 Ansprüche. Die Ansprüche 1 und 18 des Streitpatents in der erteilten Fassung lauten:
3
1. „Sessel eines Sesselliftes mit Sitzen (14) mit einer Sitzfläche (6) und mit einem Schutzbügel (8), der sich quer über die Sitze (14) erstreckt und von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist, wobei am Schutzbügel (8) Sicherungsteile (12), insbesondere Schutzblenden, angeordnet sind, die sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) in Richtung zur Mitte der Vorderkante (26) der jeweiligen Sitzfläche (6) hin erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherungsteile (12) einen ersten, dem Schutzbügel (8) benachbarten Abschnitt (20), der zur Vorderkante (26) hin ausgerichtet ist, und einen zweiten Endabschnitt (21) aufweisen, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist“.
4
18. „Sessellift mit einer Talstation und einer Bergstation, einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden Förderseil (9) und mit permanent oder kuppelbar mit dem Förderseil (9) verbundenen Sesseln (1) zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zurück, dadurch gekennzeichnet, dass die Sessel (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 17 ausgeführt sind.“
5
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
6
Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent in vollem Umfang – und folgend alle von der Beklagten für eine hilfsweise Verteidigung eingereichten geänderten Fassungen – wegen fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG) an.
7
Der Senat hat den Parteien gemäß § 83 PatG einen qualifizierten Hinweis vom 12. September 2019 erteilt – auf den hin die Beklagte 9 Hilfsanträge eingereicht hat – und in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2020 einen weiteren rechtlichen Hinweis gegeben.
8
Die im Anspruch 1 in dessen erteilter sowie dessen hilfsweise verteidigten Fassungen aufgeführten – einschließlich der jeweils einzeln oder in Kombination ergänzten – Merkmale lauten gemäß der den Parteien in der Verhandlung ausgehändigten, zusammenfassenden Gliederung des Senats wie folgt (Merkmale der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag durch Fettdruck hervorgehoben, Merkmale der Anspruchsfassungen gemäß bezifferten Hilfsanträgen mit entsprechenden Hochzeichen versehen):
9
M1 Sessel eines Sesselliftes
10
M2 mit Sitzen (14) mit einer Sitzfläche (6)
11
M3 und mit einem Schutzbügel (8),
12
M3.1 der Schutzbügel erstreckt sich quer über die Sitze (14)
13
M3.2 der Schutzbügel ist von einer offenen Position in eine
14
geschlossene Position verschwenkbar,
15
M4 am Schutzbügel (8) sind Sicherungsteile (12), insbesondere Schutzblenden, angeordnet,
16
M4.1 die Sicherungsteile (12) erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) in Richtung zur Mitte der
17
Vorderkante (26) der jeweiligen Sitzfläche (6) hin,
18
M4.1.1H2,4,6,9 die Sicherungsteile erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) zwischen die Oberschenkel (17), (18) und (19) der Fahrgäste,
19
(Kennzeichen)
20
M4.2 die Sicherungsteile (12) weisen einen ersten, dem Schutzbügel (8) benachbarten Abschnitt (20) auf, der zur Vorderkante (26) hin ausgerichtet ist,
21
M4.2.1H1,2,5,6,8,9 der erste Abschnitt (20) weist einer erste dem Sitz (14) zugewandte Fläche (23) auf,
22
M4.3 die Sicherungsteile (12) weisen einen zweiten Endabschnitt (21)
23
auf, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist,
24
M4.3.1H1,2,5,6,8,9 der (zweite) Endabschnitt (21) weist eine zweite dem Sitz (14) zugewandte Fläche (24) auf,
25
M4.3.2H1,2,5,6,8,9 die erste Fläche (23) und die zweite Fläche (24) sind in einem Winkel (α) kleiner 180° zueinander ausgerichtet,
26
M4.4H3,4,5,6,8,9 an der dem ersten Abschnitt (2) gegenüberliegenden Seite des zweiten Endabschnitts (21) ist ein im Wesentlichen abgerundetes Ende (29) angeordnet,
27
M5H7,8,9 zwischen den Sitzflächen (6) sind sich über die Sitzflächen (6) erhebende Trennelemente (11) angeordnet.
28
Wegen des Wortlauts der einzelnen Hauptanspruchsfassungen sowie der Fassungen der sich daran anschließenden Ansprüche nach den jeweiligen Hilfsanträgen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. November 2019 verwiesen.
29
Nach Auffassung der Klägerin sei der Sessel eines Sessellifts nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung – im Übrigen in dessen Weiterbildungen nach den Unteransprüchen – oder in jeder der hilfsweise verteidigten Fassungen nicht neu oder beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, und mit ihm auch nicht ein Sessellift im Umfang des Anspruchs 18.
30
Im Rahmen der Begründung ihres Einwands der fehlenden Patentfähigkeit und zur Stützung ihres schriftsätzlichen bzw. mündlichen Vortrags in der Verhandlung im Übrigen – auch zur Auslegung – verweist die Klägerin auf folgende Druckschriften oder übrige Veröffentlichungen:
31
NK1 Verletzungsklage vom 27.07.2017
32
NK2 Streitpatentschrift EP 2 174 852 B1
33
NK5 / D1 JPH01-113075
34
NK5a englische Übersetzung von NK5/D1
35
NK5b deutsche Übersetzung von NK5/D1
36
NK6 / D2 EP 1 721 801 A1
37
NK7 EPA-Prüfungsbescheid v. 05.01.2010
38
NK8 Web-Veröffentlichung www.remontees-mecaniques.net/bdd/list-6-2-poma.html
39
NK9 Web-Veröffentlichung www.remontees-mecaniques.net/bdd/reportage/…
40
NK10 EPA-Hinweis in Einspruch zu EP2 174 8543 v. 29.01.13
41
NK11 Besichtigungsprotokoll Gondellift-Museum in Taninges
42
NK11a deutsche Übersetzung von NK11
43
NK12 Web-Veröffentlichung www.rmonteees-mecaniques.net/bdd/
44
reportage-tsf1-du-crey-rond-poma-214.html
45
NK13 / D3 DE 100 51 170 B4
46
E1 FR 2 854 853 B1
47
rop5 LG Düsseldorf, Urteil v. 25.04.2019, Az. 4a O 86/17
48
Der erteilte Anspruch 1 sei nach Auffassung der Klägerin auch im Hinblick auf die Ausgestaltung üblicher Liftsessel und die objektiv gelöste Aufgabe dahingehend auszulegen, dass sich der Schutzbügel quer über den Oberschenkeln im Bereich der Sitzfläche und sich das Sicherungsteil in geschlossener Stellung des Schutzbügels zwischen die Oberschenkel erstrecke und zudem an der Vorderkante der Sitzfläche anliege, wobei eine entsprechend „korrekte“ Sitzposition des Fahrgastes oder der Verschwenkungsvorgang des Bügels kein Merkmal der Vorrichtung sei. Hierbei beschäftige sich der Anspruch ausschließlich mit der Ausrichtung des Sicherungsteils, nicht jedoch mit dessen Formgestalt. So definiere der Anspruch die darin bezeichneten „Abschnitte“ nicht näher, während das Streitpatent als Folge der winkeligen Ausrichtung der Abschnitte mit ihren Außenflächen die Ausbildung einer möglichst großen, dem Fahrgast zugewandten potentiellen Berührfläche unterstellt. Sie widerspreche insoweit der Auslegung des Verletzungsgerichts im Urteil vom 25. April 2019 (rop5); der Wortsinn des Anspruchs dürfe nicht durch nur das besonders gestaltete, lediglich eine mögliche Ausführungsvariante darstellende Sicherungsteil wie in den Figuren der Streitpatentschrift gezeigt beschränkt werden.
49
Die Klägerin meint, dass dem Gegenstand nach diesem Sinngehalt des Anspruchs 1 die Neuheit gegenüber dem mit der Druckschrift NK5 oder auch der Druckschrift NK6 vermittelten Stand der Technik fehle. Jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend von dem Vorbild gemäß der Entgegenhaltung NK6 i.V.m. dem durch die Web-Seite NK8 dokumentierten Stand der Technik bzw. i.V.m. Fachwissen, wofür sie sich auf die mit einem Bescheid im europäischen Erteilungsverfahren (NK7) mitgeteilte Auffassung beruft. Einer erfinderischen Tätigkeit ermangele es auch gegenüber der Entgegenhaltung NK5 i.V.m. dem Inhalt eines zum Nachweis eines Liftsessels bestimmter Ausprägung im Stand der Technik beigebrachten Protokolls (NK11a) der Besichtigung eines Sessellift-Museums, gegenüber der insoweit nachgewiesenen Vorbenutzung und dem Patentdokument NK13 jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen – schließlich entspreche es bei einem Sessellift mit mehreren Sitzen den Tragbügel zwischen die Beine zu nehmen – oder gegenüber der Druckschrift NK6 als Ausgangspunkt i.V.m. der Vorbenutzung gemäß NK11a. Die Weiterbildungen nach den Unteransprüchen oder ein Sessellift gemäß Anspruch 18 mit entsprechenden Liftsesseln ließen sich nach Auffassung der Klägerin entweder mittelbar den von ihr in Betracht gezogenen Veröffentlichungen entnehmen oder beträfen Selbstverständlichkeiten im Rahmen des handwerklichen Wissens und Könnens.
50
Auch im Umfang der hilfsweisen Verteidigung nach den Hilfsanträgen 1 bis 9 könnten die ergänzten bzw. geänderten Merkmale die Patentfähigkeit der Gegenstände der jeweiligen Hauptansprüche nicht begründen.
51
Die Klägerin beantragt,
52
das europäische Patent 2 174 852 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
53
Die Beklagte beantragt,
54
die Klage abzuweisen,
55
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. November 2019, erhält.
56
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Hierzu bezieht sie sich ebenfalls auf das Urteil rop5 sowie ein Bild der NK8 und zudem ergänzend auf einzelne in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift neben der NK6 noch angeführte Druckschriften bzw. auf eine eigene Eingabe im europäischen Erteilungsverfahren wie folgt:
57
rop1 – AT 411 523 B
58
rop2 – AT 411 046 B
59
rop3 – Schriftsatz v. 29.06.10 aus EP-Erteilungsverfahren
60
rop4 – Screenshot aus NK8
61
rop6 – EP 2 174 852 A1 (OS zum Streitpatent/NK2).
62
Die Beklagte meint, dass der erteilte Anspruch 1 den Aufbau des Sessels eines Sessellifts dahingehend definiere, dass jedem Sitz ein eigenes, ein Durchrutschen kleinerer Personen unter dem Bügel verhinderndes „Sicherungsteil“ zugeordnet sei. Dieses Sicherungsteil habe zudem eine Gestalt zur Vermeidung der Probleme, die sie einer nach ihrer Auffassung aus der Druckschrift rop2 hervorgehenden Ausführungsform zuschreibt; durch die vom Anspruch vorgeschriebene, von einer 180°-Ausrichtung abweichende Abwinkelung würde das beim Schließen des Bügels mitverschwenkte Sicherungsteil nicht mit seinem spitzen Ende wie die plattenförmigen Sicherungsteile im Stand der Technik (Druckschrift rop2) auf dem Oberschenkel einer nicht korrekt platziert sitzenden Personen auftreffen und es würde eine größere flächige Kontaktzone geschaffen.
63
Die Beklagte widerspricht der Möglichkeit einer weiten, den Umfang der Offenbarung der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents in Bezug genommenen Druckschrift rop2 einschließenden Auslegung des Hauptanspruchs in der Fassung des Streitpatents mit Hinweis auf die Entscheidung des BGH „Scheinwerferbelüftungssystem“ (Urteil vom 27. November 2018 – X ZR 16/17), wonach im Zweifel den bezeichneten Merkmalen ein anderes Verständnis – über den selbst genannten Stand der Technik hinaus – beizumessen sei. Auch deshalb sei beim Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 von einer großflächigeren Berührungsfläche und einem auf den angestrebten Erfolg hin auszuwählenden Maß einer Abwinkelung anstelle eines geraden Verlaufs von einer größeren Erstreckungslänge des Sicherungsteils zwischen den Beinen in der geschlossenen Schutzbügelstellung auszugehen, wofür sich die Beklagte auch auf die Begründung des Urteils im Verletzungsverfahren (rop5) beruft.
64
Die Druckschrift D1 offenbare keine der Sitzmitte zugeordnete, zur Sicherung gegen ein Durchrutschen bestimmte Sicherungsteile. Dem dort die Fußstützen tragenden Bügel komme diese Funktion nicht zu, auch seien diesem keine einzelnen Abschnitte zuzuordnen. Auch der Offenbarungsgehalt der Druckschriften NK5, NK6 sowie rop2 stehe jeweils der streitpatentgemäßen Erfindung nicht neuheitsschädlich entgegen. Die streitpatentgemäße Lehre sei auch nicht ausgehend von der Druckschrift rop2 nahegelegt, weil diese keine Anregung zu einer Verlängerung des Sicherungsteils zur weiteren Absicherung gegen Durchrutschen unter dem Bügel hindurch gebe, zumal diese Entgegenhaltung nur bedarfsweise in die Sicherungsposition verschwenkbare Sicherungsteile offenbare und insbesondere auch nicht die Ausbildung einer großflächigen Berührfläche anrege.
65
Der Fachmann hätte auch keine Veranlassung, an den Sicherungsteilen, wie aus der Druckschrift NK6 bekannt, noch zusätzliche, abgewinkelte Endabschnitte anzubringen.
66
Die öffentliche Zugänglichkeit der von der Klägerin behaupteten Vorbenutzung nach den hierfür vorgelegten Unterlagen NK8, 9, 11/11a bzw. 12 sei nicht gegeben. Im Übrigen böten die Sessel nach den jeweiligen Darstellungen keinen Schutz gegen Durchrutschen, die Fußstütztragbügel seien jeweils keine Sicherungselemente i.S. der streitpatentgemäßen Lehre.
67
Die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen folgten aus den erteilten Unteransprüchen, deren Gegenstände seien auch ursprünglich offenbart und könnten jedenfalls die Patentfähigkeit und somit den Bestand des Patents im beschränkten Umfang begründen.
68
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch begründet, da sich der Gegenstand des Streitpatents weder in der erteilten Fassung noch in den hilfsweise verteidigten Fassungen als patentfähig in Folge mangelnder zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit erweist.
I.
70
1. Das Streitpatent betrifft einen Sessel eines Sesselliftes mit Sicherungsteilen am verschwenkbaren Schutzbügel, die sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels in Richtung zur Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche hin erstrecken (Abs. [0001] in NK2).
71
Das Streitpatent betrifft des Weiteren auch einen Sessellift mit derartigen Sesseln (Abs. [0002]).
72
Die über die gesamte Breite des Sessels gehenden Schutzbügel sollen ein Herausfallen oder Abrutschen der Fahrgäste vom Sessel verhindern, indem sich nach der Verschwenkung des Schutzbügels in die geschlossene Position ein Querbügel vor den Fahrgästen über deren Oberschenkel erstreckt. Bei einer vorschriftsgemäßen Dimensionierung des Abstands zwischen dem Schutzbügel und der Sitzfläche sei dieser in der Regel für kleinere Personen zu groß, weshalb für diese die Gefahr des Durchrutschens bestehe, insbesondere wenn sich diese aufgrund kürzerer Beine nicht an Fußstützen abstützen können, die oft noch an den Schutzbügeln vorgesehen sind. Zur „Verminderung“ dieser Gefahr sei es bekannt, an den Schutzbügeln Sicherungsteile, insbesondere Schutzblenden, anzuordnen, die sich nach dem Verschwenken des Schutzbügels in seine geschlossene Position zwischen den Oberschenkeln eines jeden Fahrgastes befinden und sich hierbei in Richtung zur Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche hin erstrecken (Abs. [0003] u. [0004]).
73
Ein Problem bekannter, dreieckförmiger Schutzblenden liege darin, dass diese beim Schließen des Schutzbügels z.B. auf den Oberschenkel stoßen könne. Auch könne das Sicherungsteil beim Schließen des Schutzbügels am Helm im Nackenbereich eines Fahrgastes einhaken (Abs. [0005]).
74
Das Patent bezeichne als Aufgabe, einen gattungsgemäßen Sessel „zu schaffen, welcher diese Probleme vermeidet“ (Abs. [0006]).
75
Gelöst werde diese Aufgabe erfindungsgemäß dadurch, dass die Sicherungsteile einen ersten, dem Schutzbügel benachbarten Abschnitt, der zur Vorderkante hin ausgerichtet ist, und einen zweiten Endabschnitt aufweisen, der in einem Winkel kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist (Abs. [0007]).
76
2. Als Durchschnittsfachmann ist von einem Maschinenbauingenieur mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Sesseln für Seilbahnen auszugehen.
77
3. Hauptantrag
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3.1 Zum Verständnis der Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
79
Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblich am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierten Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rdn. 27 – Polymerschaum I, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung) ist hierfür zwar die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen. Allerdings darf aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe), eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Anspruchs ist nicht zulässig (vgl. BGH GRUR 2007, 309-313 – Schussfädentransport).
80
Die Ermittlung des einem Patent zugrundeliegenden technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs; das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfindung zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II).
81
Ausgehend hiervon legt der Senat folgendes Verständnis der Lehre des geltenden Anspruchs 1 zugrunde:
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Mit dem geltenden Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist das Schutzbegehren auf einen mehrere Sitze (Mehrzahl lt. Merkmal M2) und einen verschwenkbaren Schutzbügel 8 aufweisenden Sessel eines Sessellifts (M1) gerichtet. Des Weiteren schreibt der Anspruch eine der Anzahl der Sitze entsprechende Menge von „Sicherungsteilen 12“ vor, weil sich diese jeweils in Richtung der „Mitte der Vorderkante der jeweiligen“ – und somit einer jeden – Sitzfläche erstrecken sollen (M4.1). Die Merkmale M1, M2 und M4.1 ordnen jedem Sitz eines insoweit mehrsitzigen Sessels eine Sitzfläche und ein Sicherungsteil zu, ohne dass die Sitzflächen darüber hinaus definiert wären – „definierte Sitzflächen“ wie im Urteil rop5 auf Seite 30 angesprochen im Sinne speziell ausgeformter Sitzflächen folgen erst aus den Weiterbildungen nach Unteranspruch 12 oder 14. Für das beschriebene Ausführungsbeispiel zeigt die Figur 3 eine Anordnung, bei der sich die Sicherungsteile bei geschlossener Position des Schutzbügels zumindest abschnittsweise im Bereich zwischen den Oberschenkeln bestimmungsgemäß sitzender Personen befinden.
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Aus der vorgeschriebenen, jedoch nicht näher definierten Anordnung der Sicherungsteile 12 am Schutzbügel 8 (Merkmal M4) folgt zwar, dass diese zusammen mit dem sich quer über die Sitze (14) erstreckenden Schutzbügel 8 verschwenkbar sind (Merkmale M3, M3.1 und M3.2), nicht aber, an welchem – für die Richtung der Erstreckung (M4.1) und Ausrichtung von bezeichneten Abschnitten des Sicherungsteils (M4.2 und M4.3) maßgeblichen – Bestandteil des nicht näher definierten Schutzbügels die Sicherungsteile angeordnet sind. Somit bleibt offen, in welcher relativen Winkelstellung gegenüber der Sitzfläche sich die Sicherungsteile in ihrer Gesamtheit in Richtung zur Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche bei geschlossener Stellung des Schutzbügels erstrecken (Merkmal M4.1) und entlang welcher Bahnkurve der „zweite Endabschnitt“ hierbei auf die Oberschenkel zu verlagert wird. Diese hängt nach dem Verständnis des Fachmanns maßgeblich von der – nicht definierten – relativen Lage der Schwenkachse gegenüber der Sitzfläche ab. Gleichwohl kommt dieser Winkelstellung des Sicherungsteils im Lichte des dieser Merkmalskombination vom Patent unterstellten Erfolgs eine besondere Bedeutung für den Sinngehalt des Merkmals M4.3 zu.
84
So zeigen zwar die Figuren für das beschriebene Ausführungsbeispiel die Anordnung der Sicherungsteile an einer Querstange, die sich als Bestandteil des Schutzbügels in geschlossener Position etwa senkrecht oberhalb des von den Oberschenkeln belegten Sitzbereichs über sämtliche Sitze hinweg erstreckt, an der die Sicherungsteile unter Vermittlung einer Montageplatte starr befestigt sind. Genau diese zwar bei der gezeigten Ausführungsform resultierende, im Wesentlichen vertikale Erstreckung der Sicherungsteile aufgrund dieser Ausrichtung des „ersten, dem Schutzbügel benachbarten Abschnitts“ des Sicherungsteils 20 ist den Merkmalen M4.1 und M4.2 jedoch mangels näherer Definition des Aufbaus im Übrigen bereits nicht zwingend zu unterstellen.
85
Hierbei sind die in den Merkmalen M4.2 und M4.3 bezeichneten Abschnitte des Sicherungsteiles hinsichtlich ihrer Gestalt bzw. Formgebung sowie relativer Erstreckung zwischen „den“ Oberschenkeln und oberhalb der Oberschenkel im Bereich zwischen dem Schutzbügel 8 und der Vorderkante der Sitzfläche – wovon nach dem Verständnis des Fachmanns die Schutzfunktion gegen Durchrutschen kleinerer Personen unter dem Schutzbügel abhängt – auch in Verbindung mit dem Merkmal M4.1 nicht näher definiert. So sind Angaben zur relativen Erstreckung erst Gegenstand der Ausgestaltung nach Unteranspruch 10. Eine Erstreckung des jeweiligen Sicherungsteils in seiner Gesamtheit zwischen „den“ Beinen folgt dagegen aus dem Merkmal M4.1 entgegen der so verstandenen Aussage im Urteil rop5 (vgl. dort Seite 18, letzter Absatz) nicht. Jedenfalls eine Erstreckung zumindest des „Endabschnitts“ im Sinne einer räumlichen Ausdehnung des Sicherungsteils mit seinen maßgeblichen Außenseitenflächen bis in den Bereich zwischen „die“ Oberschenkel (vgl. Absatz [0021] bestimmungsgemäß platziert sitzender Personen – wie Kinder mit relativ kleinem Oberschenkeldurchmesser – ist zur Gewährleistung der Sicherungsfunktion diesem Teil aufgrund des Wortbestandteils „Sicherung“ indes zu unterstellen – zumal sich nur bei solch einer, den Abstand zur Sitzfläche übermäßig verringernden Erstreckung das Problem des etwaigen Auftreffens des Endabschnitts auf dem Oberschenkel beim Schließen des Schutzbügels stellt. Allerdings muss das Sicherungsteil bei geschlossener Stellung des Schutzbügels nicht an der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche anliegen und es muss sich auch nicht notwendigerweise in seiner Gesamtheit zwischen „den“ Oberschenkeln bei geschlossenem Schutzbügel befinden.
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
86
Figuren 1 (links), 4 und 3 (links oben) aus NK2 (freigestellt, Erläuterung ergänzt)
87
Auch für den Bereich oberhalb der Oberschenkel bis zum Schutzbügel macht der Anspruch keine Vorgaben. Auch wenn Merkmal M4.2 den so bezeichneten „ersten Abschnitt“ eines Sicherungsteils betrifft, der dem Schutzbügel näher, weil „benachbart“ ist, während Merkmal M4.3 lediglich einen „zweiten Endabschnitt“ bezeichnet, schließt diese Aufzählung etwaige zwischengeschaltete oder vor- bzw. nachgeschaltete „Abschnitte“ nicht aus. So muss sich der erste Abschnitt nicht bis zum Schutzbügel erstrecken – lt. Unteranspruch 11 kann auch eine Verlängerung in Gestalt einer Montageplatte vorgesehen sein. Und zwischen dem „zweiten Endabschnitt“ und dem „ersten Abschnitt“ kann lt. Unteranspruch 2 auch ein verbindender „mittlerer Abschnitt“ vorgesehen sein. Auch das im Unteranspruch 16 angesprochene „angeordnete abgerundete Ende“ kann einen weiteren möglichen Abschnitt in dieser Weiterbildung darstellen. Von daher bildet der „zweite Endabschnitt“ ein vom Schutzbügel entfernt liegendes, wegen Merkmal M4.1 der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche benachbartes Ende des Sicherungsteils.
88
Jedoch folgt aus der Vorgabe, dass sich ein zwei Abschnitte in winkeliger Ausrichtung zueinander aufweisendes Sicherungsteil (Merkmale M4.2 mit M4.3) insgesamt in einer Richtung (im Sinne einer Erstreckung im Bereich zwischen der Vorderkante und dem für die Anordnung vorgesehenen Bestandteil des Schutzbügels, s.o.) erstrecken soll (Merkmal M4.1), lediglich, dass beide „Abschnitte“ jeweils eine Mindesterstreckung bestimmter, jedoch ausdrücklich nicht näher bezeichneter Gestaltmerkmale als notwendige Referenz für die Bestimmung einer winkeligen Ausrichtung untereinander aufweisen müssen, damit überhaupt ein Winkel entsprechend der Vorgabe des Merkmals M4.3 definierbar ist.
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Da es im Lichte des angesprochenen Problems eines etwaigen Aufstoßens des Sicherungsteils beim Schließen des Schutzbügels (vgl. Abs. [0005] in NK2) – auch nach dem Verständnis des Fachmanns im Sinne der Beschreibung – „im Wesentlichen“ darauf ankommt, dass die „potentielle Berührungsfläche des Endabschnitts des Sicherungsteils mit dem Oberschenkel oder einem anderen Körperteil eines Fahrgasts möglichst großflächig ist“ (vgl. Abs. [0012] in NK2), kommen nur die dem Sitz zugewandten Außenseitenflächen für die Bestimmung des im Merkmal M4.3 bezeichneten Winkelbereichs in Frage – bei der in den Figuren gezeigten Ausführungsform sind dies die „erste Fläche 23“ am ersten Abschnitt sowie die u.U. auf einem Oberschenkel auftreffende „zweite Fläche 24“ am „zweiten Endabschnitt 21“ (vgl. auch Absatz [0024]) –, wobei diese Flächen „eben oder annähernd eben“, aber auch „gekrümmt“ ausgeführt sein können (vgl. Absatz [0014)). Dementsprechend ist die Winkelangabe beim Sicherungsteil nach dem Ausführungsbeispiel in der Darstellung der Figur 6 auf die maßgeblichen, dem Sitz zugewandten Außenseitenflächen bezogen (vgl. Abs. [0010]).
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Nur diese, dem Sitz zugewandten Außenseiten mit ihrer zu unterstellenden, im Anspruch jedoch weder qualitativ noch relativ quantitativ bestimmten flächigen Erstreckung sind in ihrer jeweiligen Ausrichtung gegenüber der Sitzfläche – und somit gegenüber den Oberschenkeln einer sitzenden Person – überhaupt maßgeblich für die technische Wirkung der Ausbildung einer „großflächigeren Kontaktzone“ (vgl. Abs. [0009] in NK2) im Hinblick auf das Problem eines etwaigen Anstoßens am Oberschenkel.
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Darüber hinaus ermangelt es den Merkmalsangaben im Anspruch qualifizierender Attribute zur unterscheidbaren Definition eines jeden „Abschnitts“ als solchen im Übrigen. So folgt auch aus der Gesamtheit der Merkmale der Gruppe M4 keine besondere dreidimensionale Gestalt des Sicherungsteils oder dessen aufgeführten „Abschnitten“, diese ist lediglich beispielhaft für eine Ausführungsvariante gezeigt. Die Formgebung in Ebenen senkrecht zu den maßgeblichen Außenseitenflächen – so nicht nur die Erstreckung in der Breite in einer zur Vorderkante der Sitzfläche parallelen Ebene (vgl. Abs. [0016]), sondern auch in der Tiefe senkrecht hierzu – bleibt dem Fachmann jedenfalls soweit überlassen, wie durch diese die Erzielung des unterstellten erfindungsgemäßen Erfolgs nicht in Frage gestellt wird und im Hinblick hierauf in der Beschreibung auch nicht näher behandelt wird. So ist die Gestaltung des Sicherungsteils in der Breite parallel zur Vorderkante auch nur Gegenstand einer Weiterbildung nach Unteranspruch 15. Und die im Hinblick auf die Problemstellung eines etwaigen Einhakens des Sicherungsteils im Nackenbereich beim Schließen des Schutzbügels (vgl. Abs. [0005] und [0009]) maßgebliche Formgebung der bei dieser Bewegung des gezeigten Sicherungsteils in Richtung tangential an die Flugkreisbahn ausgerichteten, voraneilenden vorderen Außenseite (gegenüber den demgegenüber nacheilenden, am etwaigen Oberschenkelkontakt beteiligten Unterseitenflächen) ist erst Gegenstand einer Weiterbildung gemäß Unteranspruch 16. Dort ist für die „gegenüberliegende Seite“ eines Abschnitts – allerdings für jeden möglichen und nicht nur den speziellen gezeigten Winkel – die Ausgestaltung nach Art eines „abgerundeten Endes“ vorgeschlagen.
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Allerdings ist der Erfolg der Vermeidung eines schmerzhaften Kontakts (vgl. Abs. [0009] in NK2) beim Auftreffen des Sicherungsteils auf dem Oberschenkel eines nicht „korrekt“ ausgerichtet sitzenden Fahrgasts nicht mit den im Anspruch definierten technischen Merkmalen gleichzusetzen, und bereits die – vom Erfolg zu unterscheidende – technische Wirkung einer relativen Flächenvergrößerung in der Projektion im relevanten Bereich folgt nicht zwingend aus einer abgewinkelten Ausrichtung zweier benachbarter Flächen allein.
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So kann die entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M4.3 den „zweiten Endabschnitt“ maßgeblich bestimmende Außenseitenfläche nur dann auch als „großflächigere Kontaktzone“ (vgl. Abs. [0009]) zur Erzielung des Erfolgs beitragen, wenn deren Winkelstellung auf die von den Oberseiten der Oberschenkel aufgespannte Ebene abgestimmt ist – insoweit in einer Zwischenstellung des Schutzbügels im Verlauf der Verschwenkbewegung in die geschlossene Stellung.
94
Die Patentinhaberin hat hierfür auf die Angaben im Streitpatent (Abs. [0004] u. [0005]) zur Druckschrift rop2 verwiesen mit der Annahme allerdings, dass diese ein dünnes – insoweit mit allenfalls geringer endseitiger Erstreckung – und insgesamt ebenes Sicherungsteil mit nur einem einzigen Abschnitt offenbare. Dort würde ein Abknicken des nasenartigen Endes aus dieser vorgegebenen Ebene der planen Schutzblende zu einer Vergrößerung der bei etwaigem Körperkontakt wirksamen Fläche in der Projektion auf die Sitzflächenebene führen, weil der so ausgebildete Endabschnitt hierdurch nicht mehr senkrecht zur Sitzfläche wie unverändert der dem Schutzbügel benachbarte Abschnitt ausgerichtet wäre; der Endabschnitt eines solchermaßen abgeänderten Sicherungsteils würde nicht mehr nach Art einer „Speerspitze“ „wie im Stand der Technik üblich nur gerade nach unten ragen“ (vgl. Abs. 0025, letzter Satz).
95
Der geltende Anspruch schreibt indes bereits keine senkrechte Stellung des Sicherungsteils vor – mit dem Bezug zudem lediglich auf eine weitere Außenseitenfläche des Sicherungsteils auch nicht mittelbar, wie bereits ausgeführt wurde. Und selbst bei einer vom Anspruch nach Auffassung der Patentinhaberin gerade eingeschlossen Gestaltung des Sicherungsteils nach Art einer dünnen „Schutzblende“ ohne nennenswerte Erstreckung der Abschnitt in der Tiefe – wenn auch mit eben ausgeführten Teilabschnitten – kann deren Abwinkelung untereinander sogar zu einer Verringerung der maßgeblichen projizierten Fläche führen, je nach Winkelstellung des Sicherungsteils in seiner Gesamtheit trotz dessen Ausrichtung zur Vorderkante hin. Wird auch die Spitze eines solchen Sicherungsteils „gewissermaßen abgelenkt“, wird nicht auch gleich „die Berührungsfläche vergrößert“ (entgegen der Festlegung im Urteil rop5, letzter Satz des vorletzten Absatzes Seite 20).
96
Die einseitig offene Bereichsvorgabe im Merkmal M4.3 des geltenden Anspruchs lässt jedenfalls auch bei Berücksichtigung der Winkeleintragung in der Figur 6 des Streitpatents vom Wortlaut her jeden spitzen bis stumpfen Winkel mit Ausnahme einer Ausrichtung in einer gemeinsamen Ebene (180°) zu.
97
Insoweit schließt das Merkmal M4.3 nach Art eines „Disclaimers“ lediglich eine dünn und plan eben ausgeführte Schutzblende mit einem insoweit „spitzen Ende“ – wie von der Patentinhaberin dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift rop2 entnommen – aus, weil ein solcher Endabschnitt mangels Dicke keine abgewinkelt gegenüber der Seitenfläche ausgerichtete Endseitenfläche ausbildet, sondern nur eine einzige zusammenhängende plane, zum Sitz hin ausgerichtete Außenseitenfläche aufweist, die auch den Endabschnitt einschließt.
98
Die Vorgabe des Merkmals M4.3 ist dagegen auch dann erfüllt, wenn die den Endabschnitt definierende Fläche mit ihrer Ebene die Sitzflächenebene schneiden würde und nicht wie in der Figur 4 der NK2 gezeigt in ihrer relativen winkeligen Ausrichtung im Bereich vor der Sitzvorderkante verläuft, d.h., dass ein die maßgebliche Außenseitenfläche aufweisendes, wie beim Ausführungsbeispiel ausgeformtes Ende auch zur Sitzlehne hin – und nicht zwingend von dieser weg wie dargestellt – zeigen könnte.
99
Ein engeres Verständnis entsprechend der Patentbeschreibung darüber hinaus im Sinne einer weiteren Einschränkung des mit dem Merkmal M4.3 definierten Bereichs, demnach die Wahl des Winkels in Abhängigkeit von der Ausrichtung des „ersten Abschnitts“ gegenüber der Sitzfläche (vgl. Abs. [0012] in NK2) gestellt sein soll, folgt dagegen für sich nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs. Der Fachmann mag Ausführungen gedanklich ausschließen, die den Erfolg einer Kontaktflächenausbildung nicht herbeiführen können, nicht aber nur jene in Betracht ziehen, die im konkreten Ausgestaltungsfall eine größtmögliche Kontaktzone zur Folge haben.
100
Somit implizieren die Merkmale der Gruppe M4 in ihrer Gesamtheit lediglich, dass bei Sicherungsteilen, wie „insbesondere Schutzblenden“, eines erfindungsgemäßen Sessels eine endseitige, dem Sitz bzw. dessen Vorderkante zugewandten Fläche ausgebildet sein muss, in einer winkeligen Ausrichtung gegenüber einer weiteren am Sicherungsteil näher zum Schutzbügel vorgelagert ausgebildeten, gleichsam dem Sitz wie der Sitzlehne zugewandte Fläche, mit jeweils nicht näher bestimmter Form und Erstreckung des Sicherungsteils und seiner Abschnitte im Übrigen. Die Lehre hinsichtlich der Ausgestaltung des Sicherungsteils in der beanspruchten Anordnung an einem Schutzbügel in Verbindung mit einem Sessel eines Sessellifts erschöpft sich darin, der dem Sitz zugewandten Außenseitenfläche einen abknickenden Verlauf vorzuschreiben, wobei der geltende Anspruch die Festlegung des Winkels innerhalb des möglichen Bereichs kleiner als 180° in das Belieben des Fachmanns stellt. Weil der Patentanspruch zudem die Form des Sicherungsteils im Übrigen nicht näher definiert und insbesondere keine Vorschriften für die Gestaltung der den maßgeblichen, dem Sitz zugewandten Flächen gegenüberliegenden Außenseitenflächen der Abschnitte enthält, wobei das Sicherungsteil gerade in Abhängigkeit von der Formgebung (und nicht etwa der Größe der Kontaktzone wie von der Patentinhaberin behauptet) dieser dem Sitz abgewandten Flächen beim Schließen des Schutzbügels „bei einer eventuellen Berührung mit dem Fahrgast an dessen Helm im Nackenbereich einhaken kann“ (vgl. Abs. [0005] in NK2), werden mit einem Sessel im Umfang der Merkmalsangaben des geltenden Anspruchs die dem Stand der Technik zugeschriebenen Probleme nicht zwangsläufig vermieden (vgl. Abs. [0006]). Insoweit bleibt das Patent hinter der offenbarten erfindungsgemäßen Lösung zurück.
101
Der Wortsinn des Patentanspruchs lässt insoweit auch eine widerspruchsfreie Auslegung zu, die zudem durch das in der Beschreibung geschilderte Ausführungsbeispiel nahegelegt wird – dies auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten einem zur Abgrenzung herangezogenen Stand der Technik entnommenen Offenbarungsgehalts. „Zweifel“ hinsichtlich des bestimmten Merkmalen eines Patentanspruchs beizumessenden Verständnisses im Sinne der von der Beklagten hierzu herangezogenen Entscheidung des BGH mit Urteil vom 27. November 2018 (X ZR 16/17 – Scheinwerferbelüftungssystem) bestehen insoweit nicht.
102
3.2 Ein Sessel entsprechend dem technischen – noch mit seinem Sinngehalt gemäß vorstehender Auslegung in Beziehung zu setzenden – Gehalt des erteilten Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
103
3.2.1 In der Druckschrift rop2 ist eine Einrichtung zum Schutz der in einem Liftsessel sitzenden Fahrgäste gegen Durchrutschen unter dem Quersteg eines auch dort in eine geschlossene Stellung schwenkbaren Bügels i.S. des Merkmals M3.2 beschrieben und gezeigt. Zur Erzielung dieses Erfolgs ist die Anordnung von Schutzblenden – dort mit dem im Streitpatent hier anders belegten Begriff „Schutzbügel“ bezeichnet (vgl. Anspruch 1 i.V.m. Seite 3, Zeilen 16 bis 19 i.V.m. Figur 1/Pos. 12) – am Quersteg und einem jedem Sitz zugeordnet i.S. der Merkmale M4 und M4.1 vorgeschlagen, denen die technische Wirkung einer Verringerung des Abstands zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche zugeschrieben ist. An dem Quersteg, welcher in geschlossener Stellung des schwenkbaren Bügels etwa in Bauchhöhe verläuft (vgl. Seite 2, Zeile 55 bis Seite 3, Zeile 5), sind darüber hinaus lotrecht verlaufende Stangen angeordnet, die seitlich abstehende Fußstützen tragen, die jeweils den Sitzplätzen mit den zugehörigen Schutzblenden links und rechts dieser senkrecht stehenden Stangen zugeordnet sind. Der Darstellung einer möglichen Ausführungsform gemäß Figur 1 in einer Ansicht zur Rückenlehne des Sessel hin ist unmittelbar eine Formgebung des nach unten zur Sitzvorderkante hin ausgerichteten Sicherungsteils i.S. des Merkmals M4.1 mit einer dort sich vom oberen breiten Ende am Quersteg in Richtung zum unteren Ende hin verjüngenden Gestalt entnehmbar. In geschlossener Stellung des schwenkbaren Bügels bzw. des Querstegs ragt jedenfalls das schmale Ende des Sicherungsteils zwischen die Oberschenkel auch einer kleinen bestimmungsgemäß sitzenden Person wie einem Kind (vgl. Seite 2, Zeilen 30 bis 34). Aufgrund dieser augenfällig auch auf die Anatomie Erwachsener abgestimmten Formgebung können die Sicherungsteile auch fest am Quersteg angebracht sein (vgl. Anspruch 8). So ist diese in dieser Druckschrift noch vorgeschlagene Konstruktion zur Erzielung einer Verschwenkbarkeit in eine horizontale Stellung ohne Sicherungswirkung als konstruktiv aufwändiger herausgestellt (vgl. Seite 2, Zeilen 38 bis 47) und betrifft von daher lediglich eine mögliche weitere, jedoch nicht zwingende Maßnahme. Als Folge dieser Gestaltung und Anordnung des Sicherungsteils dort ist die lichte Fläche senkrecht zur Sitzflächenebene unter dem Quersteg des verschwenkbaren Bügels – im Wortsinn – durch Verblendung eines Durchgangsbereichs oberhalb und zwischen den Oberschenkeln einer sitzenden Person verkleinert, insoweit entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M4 hier in Bezug auf die mit diesem als bevorzugt („insbesondere“) herausgestellte Variante einer „Schutzblende“.
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104
Figuren 1 und 3 aus rop2 (freigestellt, Erläuterungen ergänzt)
105
Somit offenbart die Druckschrift rop2 unmittelbar einen Sessel bereits mit den Merkmalen M1 bis M4.1, wobei diese Druckschrift hinsichtlich der technischen Gegebenheiten auch im Übrigen den gattungsbildenden Stand der Technik dokumentiert.
106
An dieser in der Druckschrift rop2 gezeigten, den Merkmalen M4 und M4.1 entsprechenden Schutzblende ist neben dem schmalen Ende zudem auch ein „erster, dem Schutzbügel benachbarter Abschnitt“ im Sinne des Merkmals M4.2 definierbar, weil diese Schutzblende im Bereich des Übergangs zur Hülse für die Befestigung am Quersteg (vgl. Seite 3, Zeilen 15 bis 16 in rop2) abschnittsweise breiter – in Richtung des Querstegs – ausgeführt ist und dieser Abschnitt in seiner senkrechten Erstreckung zudem „zur Vorderkante der Sitzfläche hin“ ausgerichtet ist (vgl. Figur 3 in rop2).
107
Allerdings befasst sich die Druckschrift rop2 insoweit lediglich mit der für den Erfolg einer Sicherung gegen Durchrutschen allein maßgeblichen, zweidimensionalen Gestaltung in der den Quersteg beinhaltenden Ebene, nicht jedoch in einer hierzu orthogonalen Richtung. Eine in dieser Entgegenhaltung nicht thematisierte Erstreckung in die Tiefe zur Rückenlehne hin hat keinen Anteil an diesem Erfolg, weil diese nicht die technische Wirkung einer Abstandsverringerung entfaltet, worauf die Lehre der Entgegenhaltung rop2 allein abzielt. Während der Fachmann ausgehend von den Figuren 1 und 3 in der Druckschrift rop2 der beispielhaft für ein nach der Lehre des dortigen Anspruchs 1 ausgeführten Schutzblende noch unmittelbar eine planebene Ausführung der der Rückenlehne zugewandten Außenseitenfläche unterstellt, bleibt deren Formgebung im Übrigen unbestimmt. Weil die Lehre der rop2 auf die Anordnung eines den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche verringernden Sicherungsteils abzielt, wird der Fachmann einer entsprechenden Schutzblende nicht zwingend eine bestimmte Ausbildung von sich bei einer stofflichen, dann notwendigerweise dreidimensionalen Realisierung zwangsläufig ergebenden Außenseitenflächen unterstellen. Demgegenüber ist nach dem Sinngehalt des geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents allein das Resultat der Ausbildung einer für einen etwaigen Kontakt mit den Oberschenkeln maßgeblichen Anlagefläche in einem Winkel entsprechend der Forderung des Merkmals M4.3 wesentlich. So wie sich die Druckschrift rop2 über die weitere Gestalt der Schutzblende ausschweigt, überlässt auch der geltende Anspruch 1 des Streitpatents die Formgebung der Schutzblende im Übrigen dem Fachmann, weil durch die Anspruchsfassung weder eine bestimmte Erstreckung noch eine bestimmte Gestalt der Abschnitte insgesamt näher definiert ist.
108
Der Auffassung der Patentinhaberin indes, die mit ihrer auch im Patent herausgestellten Kritik an der Formgebung der aus der Druckschrift rop2 hervorgehenden Schutzblende den Offenbarungsgehalt auf ausschließlich eine Ausführung nach Art einer Blende aus dünnem Blech „unter Ausbildung einer Speerspitze“ reduziert und dieser insoweit jegliche anteilige Tiefenerstreckung in der Projektion gegenüber der Sitzfläche abspricht – den Erfolg dagegen einer Abwinkelung eines solchen dünnen Blechs zuspricht, ohne dass dies im geltenden Anspruch Niederschlag gefunden hat bzw. der Anspruch derartiges definiert -, ist daher nicht zu folgen. Dass sich selbst bei einer Schutzblende mit planparallelen – dem Sitz zu – wie abgewandten – Außenseitenflächen eine unterseitige, am etwaigen schmerzhaften Kontakt mit den Oberschenkeln beteiligte Fläche in einem Winkel von 90° entsprechend der Dicke des Blechs an dem durch den verjüngten Endbereich definierten Endabschnitt der in der Druckschrift rop2 gezeigten Schutzblende im Sinne der gebotenen Auslegung des Merkmals M4.3 aufgrund des allein möglichen Bezugs auf die angrenzenden, dem Sitz zugewandten Außenseitenflächen einstellt, ist allerdings eine Erkenntnis, zu der der Fachmann erst bei Betrachtung der bei einer Befolgung der Lehre des dortigen Anspruchs 1 – bzw. der mit der Formgebung der gezeigten Schutzblende zusammenhängenden, sich erst im praktischen Ausführungsfall – einstellenden technischen Gegebenheiten gelangt.
109
Von daher ist der Druckschrift rop2 eine Ausgestaltung entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M4.3 zwar nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Bei der konstruktiven Umsetzung der insoweit allgemeinen Lehre der Druckschrift rop2, weil sich diese lediglich mit der für den Erfolg einer Durchrutschsicherung maßgeblichen zweidimensionalen Gestalt einer Schutzblende befasst, hat der Fachmann im Rahmen einer Anpassung an den praktischen Bedarfsfall hierbei jedoch auch deren dreidimensionale Formgebung insgesamt festzulegen. Bereits bei einer Ausführung nach Art einer Platte mit planparallelen Außenseitenflächen in Bezug auf die zur Anbringung vorgesehene Querstange wird eine solche Schutzblende aufgrund der vorzugebenden Dicke am unteren Ende außenseitig eine Fläche entsprechend der Implikation des Merkmals M4.3 ausbilden. Der nach den hergebrachten Regeln des Ingenieurwesens handelnde Fachmann wird diese ja abgestimmt auf die Anatomie eines Menschen, d.h. abgestimmt auf den sich zwischen parallel geführten Oberschenkeln ergebenden Freiraum notwendigerweise verjüngt geformte Ende nicht verletzungsträchtig schneidenartig dünn auslaufend – also gerade nicht insgesamt nach Art einer „Speerspitze“ wie von der Patentinhaberin unterstellt – gestalten.
110
Somit ist ein Sessel im Rahmen der Vorgaben des geltenden Anspruchs 1 ausgehend von der jedenfalls die Merkmale M1 bis M4.2 eindeutig offenbarenden Druckschrift rop2 bereits nicht patentfähig, weil sich eine dem Sinngehalt des Merkmals M4.3 entsprechende Gestaltung des bei geschlossenem Schutzbügel zwischen den Oberschenkeln erstreckenden Endabschnitts, demnach dieser unterseitig eine in der Projektion auf die Sitzfläche anteilige Fläche ausbildet, in Verbindung mit Fachkönnen als Ausfluss einer notwendigen konstruktiven Maßnahme ohne erfinderisches Zutun aufdrängt.
111
3.2.2 Auch im Übrigen hat ein ggf. am Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 3 der Druckschrift rop2 zunächst sich orientierender Fachmann ausreichend Vorbild im Stand der Technik und auch hinreichenden Anlass, das untere, bei einer Schwenkbewegung auf den Oberschenkeln nicht korrekt platzierter Fahrgäste auftreffende Ende einer Schutzblende im Hinblick auf die Vermeidung einer Gefährdung der Fahrgäste beim Herunterschwenken des Schutzbügels auszugestalten.
112
So lehrt die Druckschrift D1 mit Bezug auf die als Anlage NK5b vorgelegte Übersetzung eine besondere Ausgestaltung der Enden von Vorsprüngen an den lotrechten, die Fußstützen tragenden Stangen (dort „Fußstützrahmen 10“ bezeichnet) am verschwenkbaren Schutzbügel („Sicherheitsbügel 9“), die als Anschläge („Anschläge 10a“ dienen als „Stopper“) zur Begrenzung der Verschwenkbewegung in die geschlossene Stellung („Schutzstellung 9’a“ vgl. Figur 6) dienen, vgl. hierzu Seite 10, Zeile 8 bis zum Ende der Seite in Verbindung mit Figur 3b. Auf die „vorderen“, d.h. der Sitzvorderkante zugewandten Enden sollen „Kappen 10a, 10b“ aus einem Dämpfungsmaterial aufgebracht sein (vgl. a.a.O.), dies ausdrücklich „aus Sicherheitsgründen“ bzw. „für die Sicherheit der Passagiere“ (vgl. Seite 7, Zeile 16 bzw. Zeile 23).
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113
Figuren 3 und 1 aus D1/NK5b (freigestellt, Begriffe ergänzt)
114
Diese Aussagen versteht der Fachmann nicht nur als Hinweis auf das Problem des möglichen Auftreffens der Anschläge auf Bereiche der Beine – wie der Oberschenkel – eines nicht korrekt platzierten Fahrgastes vor Erreichen der Schutzstellung. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Beschreibung dieser Ausführungsvariante in Verbindung mit der deutlichen Darstellung in der Figur 3c auch ein Vorbild für die Ausformung dieser „Kappen 10a, 10b“, die sich als Sicherungsteile – wenn auch nur zum Zwecke der Vermeidung einer Verletzung beim Auftreffen auf Körperteile – in der geschlossenen Position des Schutzbügels jedenfalls zur Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche entsprechend diesem Teil des Merkmals M4.1 erstrecken. Die gezeigten Sicherungsteile weisen in ihrer Anordnung auf den abragenden Vorsprüngen nicht nur einen ersten, dem Schutzbügel benachbarten Abschnitt entsprechend Merkmal M4.2 auf – so wie bei dem zur Auslegung des geltenden Anspruchs 1 herangezogenen streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel das Sicherungsteil auch mit Hilfe einer Montageplatte am Schutzbügel befestigt sein kann (vgl. Abs. [0021] in der NK2). Die Unterseitenfläche jedes dieser Sicherungsteile definiert entsprechend der gebotenen Auslegung des Merkmals M4.3 auch einen (zweiten) Endabschnitt in einer Winkellage, aus der in der Projektion auf die Sitzfläche auch eine Auflagefläche an Körperteilen im Sinne einer vergrößerten, das Verletzungsrisiko verringernden Anschlagfläche resultiert.
115
Der Fachmann wird in Kenntnis dieser Gestaltungsvorschläge bei der Konstruktion einer Schutzblende nach der Lehre der Druckschrift rop2 zur Vermeidung einer Verletzung beim Verschwenken des Schutzbügels durch davon abragende Bestandteile den erst in Schließstellung zwischen die Beine ragenden – und somit im Verlauf der Verschwenkbewegung ggf. auf die Beine auftreffenden – Endabschnitt auch zur Realisierung einer unterseitigen Außenseitenfläche hin gestalten, wodurch dann eine Schutzblende mit einer nur in der Ebene der Querstange durch die Entgegenhaltung rop2 vorgegebenen zweidimensionalen Gestalt einen Endabschnitt entsprechend Merkmal M4.3 ausbildeten, nämlich mit einer für diesen Abschnitt hinsichtlich seiner dreidimensionalen Gestalt maßgeblichen, allein charakteristischen Ausrichtung der sich an die Außenseite des dem Schutzbügel benachbarten Abschnitts anschließenden Unterseitenfläche.
116
Soweit die Patentinhaberin die Auffassung vertreten hat, dass die Entgegenhaltung NK5 nicht zu einer besonderen dreidimensionalen Gestaltung der in der Druckschrift rop2 gezeigten Schutzblende hat anregen können, sondern vielmehr zur Anordnung eines gesonderten Sicherungsteils am unteren Ende dieser Schutzblende, stellt sie auf einen gleichsam sämtliche Merkmale gemäß der geltenden Anspruchsfassung vereinigenden, insoweit streitpatentgemäßen Liftsessel (Merkmal M1) ab. Denn das Streitpatent beschreibt und zeigt gerade eine Ausführungsform, bei der das sich zwischen die Oberschenkel erstreckende, nach Maßgabe der Merkmale M4.2 und M4.3 ausgebildete Sicherungsteil – wie aus der Entgegenhaltung NK5b bekannt – lediglich mittelbar am Schutzbügel angeordnet ist. Mehr schreibt der geltende Anspruch 1 für die Anbringung des Sicherungsteils, dessen vorgeschriebene Zuordnung gegenüber der jeweiligen Sitzfläche (M4.1) ein Vorbild im Stand der Technik gemäß der Druckschrift rop2 hat, nicht vor (s.o. im Abschnitt 3.1).
117
Somit ist der Sessel nach den Vorgaben des erteilten Anspruchs 1 selbst bei einer Reduktion des Offenbarungsgehalts der nächstkommenden Druckschrift rop2 hinsichtlich des dort angesprochenen Sicherungsteils auf das dort den Figuren Entnehmbare in Verbindung mit dem Inhalt der Entgegenhaltung NK5b, die den Fachmann zu einer das Risiko einer Verletzung durch abragende Teile am verschwenkbaren Schutzbügel verringernden Gestaltung entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M4.3 anregt, nicht patentfähig.
118
4. Fassungen nach Hilfsanträgen
119
Dahin stehen kann, ob die Hilfsanträge zulässig sind, weil jedenfalls keiner der Gegenstände des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen patentfähig ist.
120
4.1 Zum Hilfsantrag 1
121
Der Anspruch 1H1 in der Fassung des geltenden Antrags ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 (vgl. Abschnitt 3) um folgende Merkmale ergänzt:
122
M4.2.1H1,2,5,6,8,9 der erste Abschnitt (20) weist eine erste dem Sitz (14) zugewandte Fläche (23) auf
123
M4.3.1H1,2,5,6,8,9 der zweite Endabschnitt (21) weist eine zweite dem Sitz (14) zugewandte Fläche (24) auf
124
M4.3.2H1,2,5,6,8,9 die erste Fläche (23) und die zweite Fläche (24) sind in einem Winkel (α) kleiner 180° zueinander ausgerichtet
125
Diese Merkmale weisen den bezeichneten Abschnitten die für die Referenzierung des Winkels maßgeblichen, dem Sitz zugewandten Außenseitenflächen zu, ohne die Gestalt oder Erstreckung der Abschnitte über die Implikation der übrigen Merkmale M4, M4.1, M4.2 und M4.3 hinaus näher zu definieren.
126
Insoweit wird auf die Ausführungen im Abschnitt 3.1 zum Verständnis der Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag verwiesen, demnach bereits den Merkmalen M4.2 und M4.3 der Sinngehalt entsprechend den Angaben in den beim geltenden Anspruch 1H1 ergänzten Merkmalen beizumessen war.
127
Ein Liftsessel in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1H1 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
128
Aufgrund des gleichen technischen – noch mit seinem Sinngehalt gemäß vorstehender Auslegung in Beziehung zu setzenden – Gehalts des geltenden Anspruchs wie beim erteilten Anspruch im Umfang des Hauptantrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit im Abschnitt 3.2 verwiesen.
129
Somit ist eine Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem Anspruch 1H1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht gegeben.
130
4.2 Zum Hilfsantrag 2
131
Der Anspruch 1H2 in der Fassung des geltenden Antrags ist gegenüber dem Anspruch 1H1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 darüber hinaus um folgendes Merkmal ergänzt:
132
M4.1.1H2,4,6,9 die Sicherungsteile erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) zwischen die Oberschenkel (17), (18) und (19) der Fahrgäste
133
Dieses aus dem Abs. [0021] der Streitpatentschrift folgende Merkmal schreibt der Schutzblende eine Mindesterstreckung vor, die zumindest abschnittsweise über eine bloße Abstandsverringerung zwischen der Oberseite der Oberschenkel einer sitzenden Person und der Unterseite des sich quer über die Sitze erstreckenden Schutzbügels in Richtung zur Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche hinausgeht.
134
Über diese eindimensionale Vorgabe hinaus ist die Gestalt der Schutzblende in der Ebene dieser Erstreckung sowie senkrecht dazu unverändert nicht näher definiert, insoweit wird auf die Ausführungen im Abschnitt 3.1 zum Verständnis der Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag verwiesen.
135
Ein Liftsessel in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1H2 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
136
Im Hinblick auf die ansonsten gleichermaßen in Kombination beanspruchten Merkmale M1 bis M4.3 sowie M4.2.1H1,2,5,6,8,9, M4.3.1H1,2,5,6,8,9 und M4.3.2H1,2,5,6,8,9 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zum Anspruch 1H1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 verwiesen (Abschnitt 3.2).
137
Die in der Druckschrift rop2 beispielhaft in einer möglichen zweidimensionalen Gestalt gezeigte Schutzblende erstreckt sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels jedenfalls abschnittsweise, nämlich im Bereich des verjüngten, nach unten ragenden Endes zwischen „die“ Oberschenkel eines Fahrgastes, entsprechend der Forderung des ergänzten Merkmals M4.1.1H2,4,6,9.
138
Somit ist der Liftsessel nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1H2 nicht patentfähig, weil der Fachmann auch einen solchen gattungsgemäßen, d.h. mit einer solchen Schutzblende versehenen „Sessel“ im Hinblick auf die Vermeidung eines schmerzhaften Körperkontakts entsprechend der übrigen Merkmale der Gruppe M4 ausgestalten wird wie weiter oben begründet.
139
4.3 Zum Hilfsantrag 3
140
Der Anspruch 1H3 in der Fassung des geltenden Antrags ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 (vgl. Abschnitt 3) um folgendes Merkmal ergänzt:
141
M4.4H3,4,5,6,8,9 an der dem ersten Abschnitt (2) gegenüberliegenden Seite des zweiten Endabschnitts (21) ist ein im Wesentlichen abgerundetes Ende (29) angeordnet
142
Das Streitpatent verdeutlicht mit den Darstellungen in den Figuren 5 und 6 eine mögliche Ausführungsform entsprechend dieses ergänzten, aus dem erteilten Anspruch 16 folgenden Merkmals anhand eines speziell geformten Sicherungsteils mit einem dreidimensional abgerundet ausgeführten „Ende“. Allerdings weist das gezeigte Sicherungsteil neben einem ersten Abschnitt gemäß Merkmal M4.2 und dem Endabschnitt gemäß Merkmal M4.3 noch weitere Abschnitte auf, wie einen bogenförmigen mittleren, einen Knick aufweisenden Abschnitt gemäß den erteilten Unteransprüchen 3 und 4. Aufgrund der Winkellage weist das „abgerundete Ende“ beim Schließvorgang voraneilend in Richtung der Schwenkbewegung.
143
Allerdings folgt auch bei gemeinsamer Betrachtung dieses ergänzten Merkmals mit den übrigen Merkmalen des geltenden Anspruchs keine besondere Gestaltungsvorschrift für das Sicherungsteil insgesamt – im Hinblick auf seine übrige dreidimensionale Erstreckung – über den technischen Gehalt des Merkmals M4.4H3,4,5,6,8,9 hinaus.
144
Vielmehr folgt im Lichte der gebotenen gemeinsamen Auslegung der Merkmale M4, M4.1, M4.2 und M4.3, die lediglich auf die für den etwaigen Körperkontakt bzw. die Referenzierung des Winkels maßgebliche Unterseitenaußenfläche (Projektion auf Sitzfläche) und Rückseitenaußenfläche (Projektion auf Rückenlehne) – vgl. hierzu Abschnitt 3.1 – abzielen, dass auch das ergänzte Merkmal M4.4H3,4,5,6,8,9 lediglich eine – teilweise sphärische – Außenseitenfläche impliziert. Denn ein ausdrücklich lediglich „im Wesentlichen“ abgerundetes Ende kann auch nur zweidimensional abgerundet sein und somit ebene bzw. geradlinig verlaufende Abschnitte aufweisen. Je nach gewählter Winkellage im möglichen vorgegebenen Bereich (Merkmal M4.3) kann das „abgerundete Ende“, d.h. dessen Außenseitenfläche bei geschlossenem Schutzbügel auch mit überwiegendem Anteil (…wegen der ausgeschlossen Winkelstellung von genau 180°) der Vorderkante der Sitzfläche gegenüberliegen.
145
Ein Liftsessel in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1H3 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
146
Hinsichtlich der Merkmale M0 bis M4.3 wird auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 3.2 verwiesen.
147
Der Darstellung in Figur 1 der in der Druckschrift rop2 beschriebenen und beispielhaft gezeigten Schutzblende ist eindeutig ein abgerundetes Ende entnehmbar. Bereits bei einer – naheliegenden, vgl. Abschnitt 3.2.1 – Ausführung nach der Lehre dieser Entgegenhaltung unter Verwendung einer Platte mit einer Mindestdicke zur stofflichen Realisierung bildet sich eine für den „zweiten Endabschnitt“ maßgebliche Unterseitenaußenfläche im Winkel von 90° aus, die zweidimensional gekrümmt ist und insoweit auch dem ersten Abschnitt „gegenüber“ liegt.
148
Und im Übrigen wird selbst der Fachmann, der den bereits zur Ausgestaltung mit angepasst ausgerichteten Außenseitenflächen anleitenden Hinweisen und Anregungen der Entgegenhaltung NK5b folgt – vgl. Abschnitt 3.2.2 –, die die beim Schließen möglicherweise in Körperkontakt gelangenden Flächen ggf. auch allseitig abgerundet ausführen, wofür ihm die Druckschrift rop1 ein sich zur Übertragung aufdrängendes Vorbild bietet. Diese Entgegenhaltung lehrt zwar die Anwendung von Nocken in einer mittigen Anordnung im Bereich der Vorderkante eines jeden Sitzplatzes eines Liftsessels zur Sicherung gegen Abrutschen von der Sitzfläche unter dem geschlossenen Schutzbügel durch (vgl. Anspruch 1 i.V.m. Seite 2, Zeilen 26 bis 32 in rop1). Der Fachmann entnimmt den deutlichen Darstellungen in den Figuren 1 und 3 der Druckschrift rop1 eine hierauf abgestimmte allseitige Abrundung der dort in eine Schließstellung verstellbaren Nocken, die sich dann über die Sitzfläche zwischen den Oberschenkeln einer sitzenden Person erheben. Der Fachmann nimmt weiter an , dass diese gestalterischen Maßnahme auf die Vermeidung eines u.U. schmerzhaften Kontakts mit den Beinen eines nicht korrekt mittig platziert sitzenden Fahrgasts hin konzipiert ist. Aufgrund dieser unmittelbaren Erkenntnis wird der Fachmann eine solche Maßnahme daher auch am Endabschnitt einer Schutzblende mit einer zweidimensionalen Formgebung in der durch den Schutzbügel aufgespannten Ebene wie aus der Druckschrift rop2 bekannt umsetzen, deren Endabschnitt vom Fachmann ansonsten mit einer flächigen Unterseitenerstreckung wie durch die Entgegenhaltung NK5b nahegelegt ausgeführt wird, insoweit scharfe verletzungsträchtige oder ein Einhaken an Ausrüstungsteilen oder Bekleidungsstücken des Fahrgastes begünstigende Kanten vermeidend. Für jede Winkelstellung der bezogenen Außenseitenflächen untereinander im Auswahlbereich nach der Vorgabe des Merkmals M4.3 folgt hieraus die Anordnung eines „im Wesentlichen abgerundeten Endes“ an der dem ersten Abschnitt (2) gegenüberliegenden Seite des zweiten Endabschnitts (21) entsprechend dem Sinngehalt des ergänzten Merkmals M4.4H3,4,5,6,8,9.
149
Somit ist der Liftsessel nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1H3 nicht patentfähig ausgehend vom Stand der Technik gemäß der Druckschrift rop2 in Verbindung mit Fachkönnen betreffend die Formgebung von verletzungsträchtigen Vorrichtungsbestandteilen, welches im Speziellen auch durch die der Entgegenhaltung NK5b bzw. der Druckschrift rop1 entnehmbaren Beispiele zur fachmännischen konstruktiven Ausgestaltung nachgewiesen ist.
150
4.4 Zum Hilfsantrag 4
151
Der Anspruch 1H4 in der Fassung des geltenden Antrags umfasst über die im Anspruch 1 in der erteilten Fassung aufgeführten Merkmale M0 bis M4.3 hinaus (vgl. hierzu Abschnitt 3.1) folgende, bereits bei den hilfsweise verteidigten Fassungen der Ansprüche 1H2 bzw. 1H3 für sich ergänzte Merkmale (vgl. hierzu Abschnitte 4.2 bzw. 4.3):
152
M4.1.1H2,4,6,9 die Sicherungsteile erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) zwischen die Oberschenkel (17), (18) und (19) der Fahrgäste
153
M4.4H3,4,5,6,8,9 an der dem ersten Abschnitt (2) gegenüberliegenden Seite des zweiten Endabschnitts (21) ist ein im Wesentlichen abgerundetes Ende (29) angeordnet
154
Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als vorstehend in den Abschnitten 3.1, 4.2 und 4.3 festgestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die jeweilige Auslegung verwiesen wird.
155
Ein Liftsessel in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1H4 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
156
Hinsichtlich der Merkmale M0 bis M4.3 wird auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 3.2 verwiesen, hinsichtlich des Merkmals M4.1.1H2,4,6,9 auf den Abschnitt 4.2, und hinsichtlich des Merkmals M4.4H3,4,5,6,8,9 auf den Abschnitt 4.3.
157
Eine besondere kombinatorische Wirkung oder ein synergistischer Effekt ist für diese gemeinsam in einem Anspruch aufgeführten Merkmalen nicht anzunehmen. Ein nach den Vorgaben dieser Anspruchsfassung ausgeführter Liftsessel folgt dem Vorbild aus der Druckschrift rop2 und weist der dort gezeigten Schutzblende ein abgerundetes Ende als eine einfache konstruktive, im Stand der Technik übliche Maßnahme zu.
158
Somit ist auch der Liftsessel nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1H4 nicht patentfähig.
159
4.5 Zum Hilfsantrag 5
160
Der Anspruch 1H5 in der Fassung des geltenden Antrags ist gegenüber dem Anspruch 1H1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 (vgl. hierzu Abschnitt 4.1) darüber hinaus um folgendes Merkmal (vgl. hierzu Abschnitt 4.3) ergänzt:
161
M4.4H3,4,5,6,8,9 an der dem ersten Abschnitt (2) gegenüberliegenden Seite des zweiten Endabschnitts (21) ist ein im Wesentlichen abgerundetes Ende (29) angeordnet
162
Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als vorstehend bereits festgestellt.
163
Ein Liftsessel in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1H5 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
164
Hinsichtlich der Merkmale M0 bis M4.3 wird auf vorstehende Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) verwiesen, hinsichtlich der ergänzten Merkmale M4.2.1H1,2,5,6,8,9 , M4.3.1H1,2,5,6,8,9, und M4.3.1H1,2,5,6,8,9 auf vorstehende Ausführungen zum Naheliegen dieser Kombination im Umfang des Anspruchs 1H1 gemäß Hilfsantrag 1 im Abschnitt 4.1, und hinsichtlich des ergänzten Merkmals M4.4H3,4,5,6,8,9 auf vorstehende Ausführungen zum Naheliegen der gemeinsamen Anwendung auch dieses Merkmals im Abschnitt 4.3.
165
Somit ist der Liftsessel nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1H5 nicht patentfähig, weil deren gemeinsame Ausführung an einem Sessel für den Fachmann durch den Stand der Technik vorgegeben war wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt.
166
4.6 Zum Hilfsantrag 6
167
Der Anspruch 1H6 in der Fassung des geltenden Antrags ist gegenüber dem Anspruch 1H5 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 (vgl. hierzu Abschnitt 4.5) darüber hinaus um folgendes Merkmal der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 2 (vgl. hierzu Abschnitt 4.2) ergänzt:
168
M4.1.1H2,4,6,9 die Sicherungsteile erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) zwischen die Oberschenkel (17), (18) und (19) der Fahrgäste
169
Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als vorstehend festgestellt, wofür auf die jeweilige Auslegung verwiesen wird.
170
Ein Liftsessel in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1H6 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
171
Hinsichtlich des ergänzten Merkmals M4.1.1H2,4,6,9 wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.2 verwiesen, hinsichtlich der übrigen Merkmale auf die Ausführungen im Abschnitt 4.5.
172
Ein Naheliegen auch dieser Kombination folgt aus den gleichen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
173
Somit ist der Liftsessel nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1H6 nicht patentfähig.
174
4.7 Zum Hilfsantrag 7
175
Der Anspruch 1H7 in der Fassung des geltenden Antrags ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 (vgl. Abschnitt 3) um folgendes Merkmal ergänzt:
176
M5H7,8,9 zwischen den Sitzflächen (6) sind sich über die Sitzflächen (6) erhebende Trennelemente (11) angeordnet.
177
Diese Maßnahme lt. dem erteilten Unteranspruch 12 dient der Ausgestaltung des mehrsitzigen Sessels (Merkmal M1 i.V.m. Merkmal M2) im Bereich zwischen den Sitzflächen der einzelnen Sitze. Wenngleich den Figuren 2 und 3 in einer Ansicht in Richtung auf die Rückenlehne oder in Draufsicht auf die Sitzfläche speziell ausgeformte Erhebungen entnehmbar sind, bleibt deren Form bzw. Gestalt und Erstreckung in der Tiefe und Höhe dem Fachmann überlassen, soweit diesen nur die Wirkung einer Abtrennung in dem Sinne zukommt, dass ein Fahrgast spürt, wenn er im Übergangsbereich von einem Sitz zum benachbarten Sitz Platz nimmt (vgl. Abs. [0014] und [0022] in NK2).
178
Ein Liftsessel in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1H7 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
179
Hinsichtlich der Merkmale M1 bis M4.3 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit des anspruchsgemäßen Liftsessels bereits nach diesen Vorgaben im Abschnitt 3.1 verwiesen.
180
Dem aggregierten, weil die Sitzfläche betreffenden Merkmal M5H7,8,9 ist insoweit ein Synergieeffekt zuzuschreiben, als diese Maßnahme die Einnahme einer bestimmungsgemäßen Sitzposition vor dem Schließen des Schutzbügels fördert, wodurch das Risiko eines etwaigen Aufstoßens der Schutzblenden auf den Oberschenkeln der Fahrgäste vorweg verringert wäre.
181
Ein Vorbild für die gemeinsame Anwendung in Verbindung mit einem mittig zwischen den Oberschenkeln wirkenden Sicherungsteil gegen Durchrutschen ist dem Fachmann aus der Druckschrift E1 präsent. Diese Druckschrift zeigt und beschreibt einen Liftsessel, dessen Sitze jeweils seitlich durch seitlich der jeweiligen Sitzfläche angeordnete, sich über die Sitzfläche erhebende Vorsprünge („plots additionels“, vgl. Seite 3, Zeilen 27 bis 33 in E1) i.S. des Merkmals M5H7,8,9 begrenzt sind. In dieser Anordnung wirken diese Trennelemente mit mittig im Bereich der Vorderkante beim Schließen des Schutzbügels einschwenkbaren Nocken (vgl. Seite 4, Zeilen 11 bis 18, ähnlich der aus der Druckschrift rop1 – vgl. obige Ausführungen im Abschnitt 4.3a – bekannten Ausführung) zusammen.
182
In Anbetracht des offensichtlichen Erfolgs der Vorgabe einer eindeutigen Sitzposition durch eine entsprechende Sitzgestaltung, die eine Sicherheitseinrichtung mit Sicherungsteilen gegen Abrutschen von der Sitzfläche und dem Durchrutschen unter dem Schutzbügel gleichermaßen voraussetzt, wird der Fachmann auch bei einem Sessel mit einer am Schutzbügel mitverschwenkt angeordneten Schutzblende zusätzlich Trennelemente zwischen den Sitzflächen nach dem Vorbild der Druckschrift E1 anordnen.
183
Somit ist der Liftsessel nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1H7 nicht patentfähig.
184
4.8 Zum Hilfsantrag 8
185
Der Anspruch 1H8 in der Fassung des geltenden Antrags ist gegenüber dem Anspruch 1H5 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 (vgl. hierzu Abschnitt 4.5) darüber hinaus um das mit der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 7 aufgekommene Merkmal M5H7,8,9 ergänzt (vgl. hierzu Abschnitt 4.7).
186
Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als bereits festgestellt, wofür zur Vermeidung auf die jeweiligen Abschnitte mit Ausführungen zum Sinngehalt verwiesen wird.
187
Ein Liftsessel in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1H8 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
188
Hinsichtlich des ergänzten Merkmals M5H7,8,9 wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.7 verwiesen, hinsichtlich der übrigen Merkmale auf die Ausführungen im Abschnitt 4.5.
189
Ein Naheliegen der gemeinsamen Anwendung dieser Merkmale bei einem Liftsessel folgt aus den gleichen Gründen wie bereits festgestellt. So betrifft die Abrundung bzw. flächige Ausbildung des u.U. auf ein Körperteil auftreffenden Endes eines an einem Schutzbügel mitverschwenkt befestigten, davon abragenden Teils wie einer Schutzblende mit einer Formgebung entsprechend dem in der Druckschrift rop2 gezeigten Ausführungsbeispiel eine einfache, im konstruktiven Ermessen liegende und auch im Übrigen nahegelegte Ausgestaltung, entsprechenden Vorbildern im Stand der Technik wie durch die Entgegenhaltungen rop1 oder E1 bzw. NK5b dokumentiert folgend.
190
Somit ist auch der Liftsessel nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1H8 nicht patentfähig.
191
4.9 Zum Hilfsantrag 9
192
Der Anspruch 1H9 in der Fassung des geltenden Antrags ist gegenüber dem Anspruch 1H8 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 8 (vgl. hierzu Abschnitt 4.8) darüber hinaus um das mit der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 2 aufgenommene Merkmal M4.1.1H2,4,6,9 ergänzt (vgl. hierzu Abschnitt 4.2) ergänzt.
193
Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als vorstehend festgestellt, wofür auf die jeweilige Auslegung verwiesen wird.
194
Ein Liftsessel in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1H9 aufweisenden Ausführung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.
195
Hinsichtlich des ergänzten Merkmals M4.1.1H2,4,6,9 wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.2 verwiesen, hinsichtlich der übrigen Merkmale auf die Ausführungen im Abschnitt 4.8.
196
Ein Naheliegen auch dieser Kombination folgt aus den gleichen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. So wird der Fachmann insbesondere den nach dem Verschwenken des Schutzbügels zwischen die Oberschenkel ragenden Endabschnitt einer Schutzblende mit einer Formgebung entsprechend dem in der Druckschrift rop2 gezeigten Ausführungsbeispiel flächig und auch abgerundet im Rahmen seines Fachkönnens ausgestalten, hierbei Vorbilder im Stand der Technik wie durch die Entgegenhaltungen rop1 oder E1 bzw. NK5b dokumentiert nachahmend.
197
Somit ist der Sessel nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1H9 nicht patentfähig.
198
5. Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche der jeweiligen für die Anträge zugrunde zu legenden Anspruchssätze bedurfte es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben hat, diese nicht selbstständig zu verteidigen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen oder weitere umfasste Elemente eines Sessellifts (erteilter Anspruch 18) zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08 –, BPatGE 52, 301-302 – Sensoranordnung; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05 –, BGHZ 173, 47-57, BPatGE 2008, 294 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14 –, juris – Datengenerator).
199
Nach alldem ist die Klage begründet.
III.
200
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.Vm. § 91 Abs. 1 ZPO.
201
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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