Aktenzeichen 1 Ni 28/17 (EP)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 15. Juni 2021, Az: X ZR 61/19, Urteil
Tenor
In der Patentnichtigkeitssache
…
…
betreffend das europäische Patent EP 1 801 005
(DE 50 2006 002 058)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2019 durch die Präsidentin Schmidt, den Richter Dipl.-Ing. Sandkämper, die Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 801 005 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:
1. Laufradschnellspanner (1) zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad,
mit einer sich in axialer Richtung erstreckenden Zugstange (6), einem Endstück (8) an einem ersten Ende der Zugstange, einem Spannstück (2) an dem zweiten Ende der Zugstange und mit einer Spanneinrichtung (11) zum Spannen des Spannstücks,
wobei die Spanneinrichtung (11) einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des Spannstücks (2) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (11a) gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung (20) in eine Drehposition (30) bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.
2. Laufradschnellspanner nach Anspruch 1, wobei der Eingriffsabschnitt als Innenverzahnung ausgeführt ist und/oder der Übertragungsabschnitt als Außenverzahnung ausgeführt ist.
3. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Klemmkraft unabhängig von der Vorspannfeder ist.
4. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Spannstück ein Innengewinde aufweist, welches mit einem Außengewinde der Zugstange zusammenwirkt.
5. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Endstück ein Innengewinde aufweist, welches mit einem Außengewinde der Zugstange zusammenwirkt.
6. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Spanneinrichtung ein Sicherungseinrichtung umfasst, um die Spannhülse an dem Spannstück in der axialen Richtung bewegbar und verliersicher aufzunehmen, wobei die Sicherungseinrichtung insbesondere ein Außengewinde aufweist, welches mit einem Innengewinde des Spannstücks zusammenwirkt.
7. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei zwischen der Sicherungseinrichtung und dem Endstück die Vorspannfeder aufgenommen ist.
8. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei zwischen dem Eingriffsabschnitt der Spanneinrichtung und dem Spannstück ein axialer Ringspalt vorgesehen ist.
9. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Hebel wenigstens teilweise aus einem Kunststoff und insbesondere wenigstens teilweise aus einem Faserverbundwerkstoff besteht.
10. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei wenigstens eine Schnellspannfeder vorgesehen ist.
11. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Spannstück eine Rändelscheibe umfasst, wobei die vorzugsweise Rändelscheibe drehbar und verliersicher angeordnet ist.
12. Laufradschnellspanner nach dem vorhergehenden Anspruch, wobei die Rändelscheibe über einen Dichtring drehbar angeordnet ist.
13. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei ein Außendurchmesser im Bereich eines Hinterstichs des Spannstücks und/oder des Endstücks kleiner ist als der Innendurchmesser der Rändelscheibe, und wobei der Innendurchmesser der Rändelscheibe kleiner ist als der Außendurchmesser des Spannstücks bzw. des Endstücks vor dem Hinterstich, so dass die Rändelscheibe drehbar und verliersicher aufgenommen ist, wobei die Rändelscheibe eine Anphasung aufweist.
14. Laufradschnellspanner nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Hebel nach Entfernen der Sicherungseinrichtung entfernbar ist, um ein unbefugtes Entfernen eine Rades zu erschweren.
15. Laufrad (40) mit einer Felge (42) und einer Nabe (41), wobei ein Laufradschnellspanner (1) vorgesehen ist, um das Laufrad (40) an einem Fahrrad zu befestigen, wobei der Laufradschnellspanner eine sich in axialer Richtung erstreckende Zugstange und ein Endstück an einem ersten Ende der Zugstange, sowie ein Spannstück an dem zweiten Ende der Zugstange und eine Spanneinrichtung zum Spannen des Spannstücks aufweist,
wobei die Spanneinrichtung einen Hebel zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt des Spannstücks umfasst,
wobei der Hebel gegenüber dem Spannstück in der axialen Richtung der Zugstange beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.
16. Laufrad nach dem vorhergehenden Anspruch, gekennzeichnet durch eine Scheibenbremse.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 801 005. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2006 002 058 geführt wird und dessen Erteilung am 12. November 2008 veröffentlicht worden ist. Das am 19. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldungen DE 102005062702 vom 24. Dezember 2005 angemeldete Streitpatent trägt die Bezeichnung „Schnellspanner, insbesondere für Fahrräder“.
2
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 16 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und 13 auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen sowie einem nebengeordneten Anspruch 15 und einem darauf rückbezogenen Unteranspruch 16.
3
Die Ansprüche 1 und 15 des angegriffenen Patents lauten in der erteilten Fassung wie folgt:
4
„1. Schnellspanner (1), insbesondere für Fahrräder, mit einer sich in axialer Richtung erstreckenden Zugstange (6), einem Endstück (8), an einem ersten Ende der Zugstange, einem Spannstück (2) an dem zweiten Ende der Zugstange und mit einer Spanneinrichtung (11) zum Spannen des Spannstücks, wobei die Spanneinrichtung (11) einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des Spannstücks (2) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (11a) gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung (20) in eine Drehposition (30) bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.“
5
„15. Rad (40) mit einer Felge (42), und einer Nabe (41), wobei ein Schnellspanner (1) vorgesehen ist, um das Rad (40) an einem Fahrrad zu befestigen, wobei der Schnellspanner eine sich in axialer Richtung erstreckende Zugstange und ein Endstück an einem ersten Ende der Zugstange, sowie ein Spannstück an dem zweiten Ende der Zugstange und eine Spanneinrichtung zum Spannen des Spannstücks aufweist, wobei die Spanneinrichtung einen Hebel zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt des Spannstücks umfasst, wobei der Hebel gegenüber dem Spannstück in der axialen Richtung der Zugstange beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.“
6
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 14 und 16 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
7
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit ihrem Hauptantrag in geänderter Fassung und mit vier Hilfsanträgen.
8
Die Fassung der Ansprüche 1 und 15 nach Hauptantrag (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichungen und Streichungen hervorgehoben) lautet wie folgt:
9
„1. Laufradschnellspanner
Schnellspanner (1) zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad, insbesondere für Fahrräder, mit einer sich in axialer Richtung erstreckenden Zugstange (6), einem Endstück (8), an einem ersten Ende der Zugstange, einem Spannstück (2) an dem zweiten Ende der Zugstange und mit einer Spanneinrichtung (11) zum Spannen des Spannstücks, wobei die Spanneinrichtung (11) einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des Spannstücks (2) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (11a) gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung (20) in eine Drehposition (30) bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.“
10
„15. Laufrad
Rad (40) mit einer Felge (42), und einer Nabe (41), wobei ein Laufradschnellspanner
Schnellspanner (1) vorgesehen ist, um das Laufrad
Rad (40) an einem Fahrrad zu befestigen, wobei der Laufradschnellspanner
Schnellspanner eine sich in axialer Richtung erstreckende Zugstange und ein Endstück an einem ersten Ende der Zugstange, sowie ein Spannstück an dem zweiten Ende der Zugstange und eine Spanneinrichtung zum Spannen des Spannstücks aufweist, wobei die Spanneinrichtung einen Hebel zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt des Spannstücks umfasst, wobei der Hebel gegenüber dem Spannstück in der axialen Richtung der Zugstange beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.“
11
Die Ansprüche 2 bis 14 unterscheiden sich in ihrer geänderten Fassung nach Hauptantrag gegenüber der erteilten Fassung durch die Ersetzung von „Schnellspanner“ durch „Laufradschnellspanner“, in Anspruch 16 ist „Rad“ durch „Laufrad“ ersetzt.
12
Der Senat geht von folgender Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 und 15 gemäß Hauptantrag aus:
13
Anspruch 1
14
1. Laufradschnellspanner (1) zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad
15
2. mit einer sich in axialer Richtung erstreckenden Zugstange (6),
16
3. einem Endstück (8) an einem ersten Ende der Zugstange,
17
4. einem Spannstück (2) an dem zweiten Ende der Zugstange und
18
5. mit einer Spanneinrichtung (11) zum Spannen des Spannstücks,
19
5.1 wobei die Spanneinrichtung (11) einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und
20
5.2 eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des Spannstücks (2) umfasst,
21
dadurch gekennzeichnet, dass
22
6. der Hebel (11a) gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet ist und
23
6.1 gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung (20) in eine Drehposition (30) bewegbar ist,
24
6.2 in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.
25
Anspruch 15
26
15. Laufrad (40) mit einer Felge (42) und einer Nabe (41),
27
15.1 wobei ein Laufradschnellspanner (1) vorgesehen ist,
28
15.1a um das Laufrad (40) an einem Fahrrad zu befestigen,
29
15.2 wobei der Laufradschnellspanner
30
15.2a eine sich in axialer Richtung erstreckende Zugstange und
31
15.2b ein Endstück an einem ersten Ende der Zugstange,
32
15.2c sowie ein Spannstück an dem zweiten Ende der Zugstange
33
15.2d und eine Spanneinrichtung zum Spannen des Spannstücks aufweist,
34
15.3 wobei die Spanneinrichtung einen Hebel zum Aufbringen der Spannkraft und
35
15.3a eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt des Spannstücks umfasst,
36
15.4 wobei der Hebel gegenüber dem Spannstück in der axialen Richtung der Zugstange beweglich angeordnet ist und
37
15.4a gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar ist,
38
15.4b in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.
39
Wegen des Wortlauts der geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf die mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 eingereichten Textfassungen Bezug genommen.
40
Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent und alle von der Beklagten eingereichten geänderten Fassungen in vollem Umfang an und macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ) geltend. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften:
41
K4: US 5 356 237 A
42
K5: US 4 598 614 A
43
K5a: DE 33 47 433 A1 (Prioritätsschrift der K5)
44
K6: DE 297 14 945 U1
45
K7: US 5 879 100 A
46
K8: BE 488 926 A
47
K9: EP 1 211 585 A2
48
K10: Wikipedia – Stichwort Klemmhebel (Ausdruck vom 08.03.2018)
49
K11: Auszug aus „Bike“, Ausgabe 7/2005, Seite 126ff.
50
K12: TW 557797
51
K12a: Übersetzung der K12
52
Zudem nennt die Klägerin weitere, nicht zur Akte gegebene Druckschriften (TW 263903, TW 220245, TW 255342, US 5338142, US 5371919, DE 20020296U1, JP 1976007799U, JP 1972033346U, DE 7714245U1, DE 3710500, FR 1299623).
53
Die Klägerin meint, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Entgegenhaltungen K4, K5/5a und K9 vorweggenommen werde, jedenfalls sei er ausgehend von den Entgegenhaltungen K4, K5, K6, K8, K9 nahe gelegt. Der maßgebliche Fachmann ziehe für die Verwendung von Laufradschnellspannern insbesondere auch die Entgegenhaltungen K5, K9 heran, da sie allgemein Hebel offenbaren würden, die in jedem Bereich und damit auch bei Laufradschnellspannern zum Einsatz kommen könnten. Dass dem Fachmann die Klemmhebel im Bereich der Fahrradteilefertigung sowie die Spannkraft bei der Befestigung eines Rades an einem Fahrrad statt über einen Exzenter bekannt seien, ergebe sich aus der Vielzahl solcher Patentanmeldungen oder auch der K12/K12a. Durch die Entgegenhaltung K8, die nahezu alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbare, werde der Fachmann, der sich nach Verbesserung des dort gezeigten Systems umschaue, u. a. bei der Entgegenhaltung K6 fündig, die eine Achsenmontagevorrichtung für Fahrräder mit Mutterelement zeige.
54
Der Senat hat den Parteien am 28. November 2018 einen qualifizierten Hinweis gemäß § 83 PatG erteilt.
55
Die Klägerin beantragt,
56
das europäische Patent 1 801 005 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
57
Die Beklagte beantragt,
58
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hauptantrags, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018, hilfsweise die Fassung nach einem der Hilfsanträge 1 bis 4, ebenfalls eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018, erhält.
59
Sie tritt, soweit sie das Streitpatent mit Hauptantrag und Hilfsanträgen verteidigt, der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen. Alle neu gefassten Ansprüche seien zulässig und deren Gegenstände zudem patentfähig, nämlich neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Nahezu alle auf dem Markt erhältlichen Schnellspanner basierten bis heute auf dem Stand der Technik der Druckschrift B1 (DE 806 200), einem von Herrn Campagnolo erfundenen Schnellspannhebel von 1949, und bauten auf diesem auf. Die vorliegende Erfindung für hochwertige Fahrräder beruhe dagegen auf einem anderen und völlig neuen Typ von Schnellspannern.
60
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.