Patent- und Markenrecht

25 W (pat) 8/09

Aktenzeichen  25 W (pat) 8/09

Datum:
22.9.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Spruchkörper:
25. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache


betreffend das Schutzentziehungsverfahren S 35/06
gegen die Marke IR 869 586
hier: Beschlussberichtigung
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner
beschlossen:
Der Beschluss vom 21. Juli 2011 wird auf Seite 3 dahingehend berichtigt, dass nach der Wiedergabe der international unter der Nummer IR 869 586 seit dem 7. September 2005 registrierten dreidimensionalen angegriffenen Marke
,
folgendes unmittelbar anschließend eingefügt wird:
„der die im französischen Markenregister enthaltenen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung numéro 02 ou 3188047 zugrundeliegt (Darstellung gemäß französischem Markenregister wie folgt)
und“.

Gründe

I.
1
Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen nach § 80 Abs. 1 MarkenG. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Tatbestandsteil des Beschlusses vor in Form einer Auslassung, die gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG durch Ergänzung des Tatbestands zu berichtigen ist.
2
Entgegen der Absicht des Senats wurde im Tatbestandsteil des Beschlusses vom 21. Juli 2011 (Bl. 3 des Beschlusses) versehentlich nur die Darstellung aus der IR-Anmeldung- und Eintragung und nicht auch die für die Beurteilung maßgebliche und der Entscheidung zugrundegelegte Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der französischen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung wiedergegeben. Diese sollte im Tatbestandsteil des Beschlusses aber enthalten sein, was sich unmittelbar aus den Gründen des Beschlusses (Bl. 12) ergibt. Denn dort wird auf die (in der aktuellen Beschlussfassung fehlende) Darstellung der französischen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung, bzw. auf die mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 eingereichte entsprechende Darstellung (Bl. 220 d. A.) Bezug genommen.
3
Soweit die Markeninhaberin sich gegen die Form der Berichtigung durch Hinzufügung einer weiteren Markendarstellung im Tatbestandsteil wendet bzw. eine Berichtigung nur in der Form für zulässig erachtet, dass die Darstellung aus der IR-Anmeldung- und Eintragung durch die Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der französischen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung ersetzt wird, greift dieser Einwand nicht durch. Im Tatbestandsteil des Beschlusses wird die IR-Eintragung der angegriffenen Marke angeführt. Im Begründungsteil des Beschlusses wird auf die Darstellung aus der französischen Ausgangseintragung verwiesen, die im Tatbestandsteil vorhanden sein sollte, dort aber nicht wiedergegeben worden ist. Ein sachgerechte Berichtigung, welche einerseits den Tatbestandsteil mit dem Hinweis auf die IR-Eintragung nicht verfälscht und andererseits die Verweisung im Begründungsteil nicht leerlaufen lässt, kann nur dadurch erreicht werden, dass im Tatbestandsteil neben der Darstellung aus der IR-Eintragung auch die Darstellung aus der französischen Ausgangseintragung aufgeführt wird. Ein unzulässige Änderung der Senatsentscheidung kann darin entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht gesehen werden. Soweit die Markeninhaberin auf die eingeschränkte Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO verweist, geht es vorliegend nicht um eine solche Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO bzw. zutreffend § 80 Abs. 2 MarkenG in Bezug auf „andere Unrichtigkeiten“, sondern um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 80 Abs. 1 MarkenG (entspricht § 319 ZPO), die jederzeit von Amts wegen – ggfs. auch durch Ergänzung der Entscheidung bzw. des Tatbestandes – berichtigt werden kann (vgl. dazu auch Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 319 Rdn. 3).
4
Auch der Einwand der Löschungsantragstellerin gegen den Berichtigungsantrag, dass es sich bei der von der Markeninhaberin aus dem Internet entnommenen und vorgelegten Darstellung aus der französischen Ausgangseintragung möglicherweise um eine vergrößerte Darstellung handelt, spricht nicht gegen die vorgenommene Berichtigung. Der Senat hat diese Darstellung in der von der Markeninhaberin vorgelegten Form entsprechend auf der Internetseite des französischen Amts (Institut National De La Propriéte Industrielle) auch selbst ermittelt und insbesondere in dieser Form seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ob es sich bei dieser über das Internet zugänglichen Darstellung um eine Vergrößerung der von der Markeninhaberin bei der Anmeldung eingereichten Originalunterlagen handelt, spielt demzufolge jedenfalls bei der Frage der Berichtigung der Entscheidung vom 21. Juli 2011 und letztlich wohl auch für die dort getroffene Sachentscheidung keine Rolle.

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