Patent- und Markenrecht

4 Ni 5/21

Aktenzeichen  4 Ni 5/21

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2021:080321U4Ni5.21EP.0
Spruchkörper:
4. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das deutsche Patent 10 2012 101 813
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung am 8. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner, die Richterin Kopacek, den Richter Dipl.-Ing. Müller, sowie die Richter Dipl. Ing. Matter und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 10 2012 101 813 wird für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Patents 10 2012 101 813 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist Inhaberin des Streitpatents mit der Bezeichnung “Steckverbinder”, das am 5. März 2012 angemeldet und dessen Erteilung am 13. Juni 2013 veröffentlicht worden ist.
2
Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 15.
3
Die Klägerin macht in der Klageschrift geltend und begründet dies, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht patentfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch; zudem macht sie erstmals mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung geltend.
4
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderter Fassung nach den Hilfsanträgen 1, 1a, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a, 5, 5a, 6, 6a.
5
Der angegriffene erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
6
Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondierenden Gegensteckverbinder, umfassend ein Gehäuse (2), eine Schutzleiterbrücke (3) und einen Steckereinsatz, wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,
7
dadurch gekennzeichnet, dass
8
die Schutzleiterbrücke (3) wenigstens einen Verbindungsbereich (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist, und der Steckereinsatz an dem wenigstens einen Verbindungsbereich (9) gehalten ist.
9
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
10
In gegliederter Fassung lautet der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag):
11
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondierenden Gegensteckverbinder, umfassend
12
1.1 ein Gehäuse (2),
13
1.2 eine Schutzleiterbrücke (3)
14
1.3 und einen Steckereinsatz,
15
1.4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,
16
dadurch gekennzeichnet, dass
17
1.5 die Schutzleiterbrücke (3) wenigstens einen Verbindungsbereich (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist,
18
1.6 und der Steckereinsatz an dem wenigstens einen Verbindungsbereich (9) gehalten ist.
19
Die jeweiligen Patentansprüche 1 der von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassungen lauten unter Fortführung der Gliederung:
20
Hilfsantrag 1
21
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
22
1.1 ein Gehäuse (2),
23
1.2 eine Schutzleiterbrücke (3)
24
1.3 und einen Steckereinsatz,
25
1.4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,
26
dadurch gekennzeichnet, dass
27
1.5Hi1 die Schutzleiterbrücke (3) zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist,
28
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist,
29
1.7Hi1 wobei die Verbindungsbereiche (9) zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
30
1.8Hi1 die Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen.
31
Hilfsantrag 1a
32
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
33
1.1 ein Gehäuse (2),
34
1.2 eine Schutzleiterbrücke (3)
35
1.3 und einen Steckereinsatz,
36
1.4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,
37
dadurch gekennzeichnet, dass
38
1.5Hi1 die Schutzleiterbrücke (3) zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist,
39
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist,
40
1.7Hi1 wobei die Verbindungsbereiche (9) zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
41
1.8Hi1 die Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
42
1.8’Hia so dass der Steckereinsatz und die Schutzleiterbrücke unter Herstellung einer Schraubverbindung aneinander befestigt sind.
43
Hilfsantrag 2
44
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
45
1.1 ein Gehäuse (2),
46
1.2 eine Schutzleiterbrücke (3)
47
1.3 und einen Steckereinsatz,
48
1.4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,
49
dadurch gekennzeichnet, dass
50
1.5Hi1 die Schutzleiterbrücke (3) zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist,
51
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist,
52
1.7Hi1 wobei die Verbindungsbereiche (9) zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
53
1.8Hi2 die Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen.
54
Hilfsantrag 2a
55
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
56
1.1 ein Gehäuse (2),
57
1.2 eine Schutzleiterbrücke (3)
58
1.3 und einen Steckereinsatz,
59
1.4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,
60
dadurch gekennzeichnet, dass
61
1.5Hi1 die Schutzleiterbrücke (3) zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist,
62
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist,
63
1.7Hi1 wobei die Verbindungsbereiche (9) zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
64
1.8Hi2 die Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
65
1.8’Hia so dass der Steckereinsatz und die Schutzleiterbrücke unter Herstellung einer Schraubverbindung aneinander befestigt sind.
66
Hilfsantrag 3
67
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
68
1.1 ein Gehäuse (2),
69
1.2 eine Schutzleiterbrücke (3)
70
1.3 und einen Steckereinsatz,
71
1.4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,
72
dadurch gekennzeichnet, dass
73
1.5Hi1 die Schutzleiterbrücke (3) zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist,
74
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist,
75
1.7Hi1 wobei die Verbindungsbereiche (9) zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
76
1.8Hi2 die Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
77
1.9Hi3 wobei das Durchgangsloch in den Verbindungsbereichen (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet ist.
78
Hilfsantrag 3a
79
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
80
1.1 ein Gehäuse (2),
81
1.2 eine Schutzleiterbrücke (3)
82
1.3 und einen Steckereinsatz,
83
1.4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,
84
dadurch gekennzeichnet, dass
85
1.5Hi1 die Schutzleiterbrücke (3) zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist,
86
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist,
87
1.7Hi1 wobei die Verbindungsbereiche (9) zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
88
1.8Hi2 die Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
89
1.8’Hia so dass der Steckereinsatz und die Schutzleiterbrücke unter Herstellung einer Schraubverbindung aneinander befestigt sind,
90
1.9Hi3 wobei das Durchgangsloch in den Verbindungsbereichen (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet ist.
91
Hilfsantrag 4
92
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
93
1.1 ein Gehäuse (2),
94
1.2 eine Schutzleiterbrücke (3)
95
1.3 und einen Steckereinsatz,
96
1.4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,
97
dadurch gekennzeichnet, dass
98
1.5Hi1 die Schutzleiterbrücke (3) zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist,
99
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist,
100
1.7Hi4 wobei die zwei Verbindungsbereiche (9) jeweils zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
101
1.8Hi4 die zwei Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
102
1.9Hi4 wobei das Durchgangsloch in dem jeweiligen Verbindungsbereich (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet ist,
103
1.10Hi4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) einen länglichen Brückenhauptkörper (7) aufweist, wobei die Verbindungsbereiche (9) an axialen Endbereichen (8) der Schutzleiterbrücke (3) seitlich an dem Brückenhauptkörper (7) ausgebildet sind.
104
Hilfsantrag 4a
105
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
106
1.1 ein Gehäuse (2),
107
1.2 eine Schutzleiterbrücke (3)
108
1.3 und einen Steckereinsatz,
109
1.4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) an dem Gehäuse gehalten ist,
110
dadurch gekennzeichnet, dass
111
1.5Hi1 die Schutzleiterbrücke (3) zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweist,
112
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist.
113
1.7Hi4 wobei die zwei Verbindungsbereiche (9) jeweils zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
114
1.8Hi4 die zwei Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
115
1.8’Hia so dass der Steckereinsatz und [sic!] Schutzleiterbrücke unter Herstellung einer Schraubverbindung aneinander befestigt sind,
116
1.9Hi4 wobei das Durchgangsloch in dem jeweiligen Verbindungsbereich (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet ist,
117
1.10Hi4 wobei die Schutzleiterbrücke (3) einen länglichen Brückenhauptkörper (7) aufweist, wobei die Verbindungsbereiche (9) an axialen Endbereichen (8) der Schutzleiterbrücke (3) seitlich an dem Brückenhauptkörper (7) ausgebildet sind.
118
Hilfsantrag 5
119
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
120
1.1 ein Gehäuse (2),
121
1.2Hi5 zwei einzelne Schutzleiterbrücken (3)
122
1.3 und einen Steckereinsatz,
123
1.4Hi5 wobei die Schutzleiterbrücken (3) an dem Gehäuse (3) gehalten sind,
124
dadurch gekennzeichnet, dass
125
1.5Hi5 die Schutzleiterbrücken (3) je zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweisen,
126
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist.
127
1.7Hi4 wobei die zwei Verbindungsbereiche (9) jeweils zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
128
1.8Hi4 die zwei Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
129
1.9Hi4 wobei das Durchgangsloch in dem jeweiligen Verbindungsbereich (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet ist,
130
1.10Hi5 wobei die Schutzleiterbrücken je einen länglichen Brückenhauptkörper (7) aufweisen, wobei die Verbindungsbereiche (9) an axialen Endbereichen (8) der Schutzleiterbrücke (3) seitlich an dem Brückenhauptkörper (7) ausgebildet sind,
131
1.11Hi5 wobei das Gehäuse (2) eine Steckeröffnung (5) mit zwei gegenüberliegenden Seiten (6) aufweist und an jeder der zwei gegenüberliegenden Seiten (6) eine der Schutzleiterbrücken (3) angebracht ist, wobei der Steckereinsatz an beiden Schutzleiterbrücken (3) gemeinsam gehalten ist.
132
Hilfsantrag 5a
133
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
134
1.1 ein Gehäuse (2),
135
1.2Hi5 zwei einzelne Schutzleiterbrücken (3)
136
1.3 und einen Steckereinsatz,
137
1.4Hi5 wobei die Schutzleiterbrücken (3) an dem Gehäuse gehalten sind,
138
dadurch gekennzeichnet, dass
139
1.5Hi5 die Schutzleiterbrücken (3) je zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweisen,
140
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist,
141
1.7Hi4 wobei die zwei Verbindungsbereiche (9) jeweils zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
142
1.8Hi4 die zwei Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
143
1.8’Hia so dass der Steckereinsatz und die Schutzleiterbrücke unter Herstellung einer Schraubverbindung aneinander befestigt sind,
144
1.9Hi4 wobei das Durchgangsloch in dem jeweiligen Verbindungsbereich (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet ist,
145
1.10Hi5 wobei die Schutzleiterbrücken je einen länglichen Brückenhauptkörper (7) aufweisen, wobei die Verbindungsbereiche (9) an axialen Endbereichen (8) der Schutzleiterbrücke (3) seitlich an dem Brückenhauptkörper (7) ausgebildet sind,
146
1.11Hi5 wobei das Gehäuse (2) eine Steckeröffnung (5) mit zwei gegenüberliegenden Seiten (6) aufweist und an jeder der zwei gegenüberliegenden Seiten (6) eine der Schutzleiterbrücken (3) angebracht ist, wobei der Steckereinsatz an beiden Schutzleiterbrücken (3) gemeinsam gehalten ist.
147
Hilfsantrag 6
148
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
149
1.1 ein Gehäuse (2),
150
1.2Hi5 zwei einzelne Schutzleiterbrücken (3)
151
1.3 und einen Steckereinsatz,
152
1.4Hi5 wobei die Schutzleiterbrücken (3) an dem Gehäuse gehalten sind,
153
dadurch gekennzeichnet, dass
154
1.5Hi5 die Schutzleiterbrücken (3) je zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweisen,
155
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist,
156
1.7Hi4 wobei die zwei Verbindungsbereiche (9) jeweils zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
157
1.8Hi4 die zwei Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
158
1.9Hi4 wobei das Durchgangsloch in dem jeweiligen Verbindungsbereich (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke ausgebildet ist,
159
1.10Hi5 wobei die Schutzleiterbrücken je einen länglichen Brückenhauptkörper (7) aufweisen, wobei die Verbindungsbereiche (9) an axialen Endbereichen (8) der Schutzleiterbrücke (3) seitlich an dem Brückenhauptkörper (7) ausgebildet sind,
160
1.11Hi5 wobei das Gehäuse (2) eine Steckeröffnung (5) mit zwei gegenüberliegenden Seiten (6) aufweist, und an jeder der zwei gegenüberliegenden Seiten (6) eine der Schutzleiterbrücken (3) angebracht ist, wobei der Steckereinsatz an beiden Schutzleiterbrücken (3) gemeinsam gehalten ist,
161
1.12Hi6 wobei die Schutzleiterbrücken (3) jeweils einteilig aus einem Metallblech hergestellt sind.
162
Hilfsantrag 6a
163
1. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondieren [sic!] Gegensteckverbinder, umfassend
164
1.1 ein Gehäuse (2),
165
1.2Hi5 zwei einzelne Schutzleiterbrücken (3)
166
1.3 und einen Steckereinsatz,
167
1.4Hi5 wobei die Schutzleiterbrücken (3) an dem Gehäuse gehalten sind,
168
dadurch gekennzeichnet, dass
169
1.5Hi5 die Schutzleiterbrücken (3) je zwei Verbindungsbereiche (9) zur Verbindung mit dem Steckereinsatz aufweisen,
170
1.6Hi1 und der Steckereinsatz an den zwei Verbindungsbereichen (9) gehalten ist.
171
1.7Hi4 wobei die zwei Verbindungsbereiche (9) jeweils zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem Steckereinsatz ausgeführt sind und
172
1.8Hi4 die zwei Verbindungsbereiche (9) je ein Durchgangsloch (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube aufweisen,
173
1.8’Hia so dass der Steckereinsatz und die Schutzleiterbrücke unter Herstellung einer Schraubverbindung aneinander befestigt sind,
174
1.9Hi4 wobei das Durchgangsloch in dem jeweiligen Verbindungsbereich (9) zur gleichzeitigen Verbindung des Steckereinsatzes und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke ausgebildet ist,
175
1.10Hi5 wobei die Schutzleiterbrücken (3) je einen länglichen Brückenhauptkörper (7) aufweisen, wobei die Verbindungsbereiche (9) an axialen Endbereichen (8) der Schutzleiterbrücke (3) seitlich an dem Brückenhauptkörper (7) ausgebildet sind,
176
1.11Hi5 wobei das Gehäuse (2) eine Steckeröffnung (5) mit zwei gegenüberliegenden Seiten (6) aufweist, und an jeder der zwei gegenüberliegenden Seiten (6) eine der Schutzleiterbrücken (3) angebracht ist, wobei der Steckereinsatz an beiden Schutzleiterbrücken (3) gemeinsam gehalten ist,
177
1.12Hi6 wobei die Schutzleiterbrücken (3) jeweils einteilig aus einem Metallblech hergestellt sind.
178
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche der Hilfsanträge wird auf die Schriftsätze vom 20. Januar 2021 und 25. Januar 2021 sowie auf die Anlage 3 des Sitzungsprotokolls vom 8. März 2021 verwiesen.
179
Die Klägerin hält die Erfindung für nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Es fehle an einer ausreichenden Offenbarung, insbesondere soweit das Kunststoffgehäuse nicht mehr zu einer elektrischen Verbindung von Steckverbinder und Gegensteckverbinder beitragen könne, wie die Kontaktierung ohne Rückgriff auf die Steckereinsätze geleistet werden solle.
180
Wegen der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:
181
Wegen der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:
182
NK7 DE 10 2009 055 925 A1
183
NK8 DE 296 02 740 U1
184
NK9 EP 1 052 734 A1
185
NK10 H… GmbH & Co. KG: Han® K 4/4 Combined Connector for Power and Signal, zwei Seiten, Datumsangabe: 2007-03-27
186
NK11 WO 2011/069522 A 1
187
NK12 H… Neuheiten 2011, Druckvermerk MO/2011-03-28/8.0
188
NK13 EP 1 646 118 A2
189
und führt aus, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber NK7, NK8 und NK9. Auch die Unteransprüche 2 bis 10 seien aus NK7 bekannt, die Unteransprüche 11 und 12 aus NK7 und NK9, der Unteranspruch 13 ergebe sich in naheliegender Weise aus NK7, Anspruch 14 sei aus NK9 bekannt, Anspruch 15 sei aus NK7 und NK8 bekannt. Weiterhin macht die Klägerin eine offenkundige Vorbenutzung des in NK10 diskutierten Steckverbinders (einschließlich eines Gehäuses) hinsichtlich Anspruch 1 geltend.
190
Die Klägerin rügt Verspätung der mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 und in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge. Sie hält den jeweiligen Gegenstand des Streitpatents in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 zudem für unzulässig erweitert, wobei Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 und der darauffolgenden Hilfsanträge außerdem nicht ausführbar offenbart sei. Jedenfalls sei das Streitpatent in den Fassungen nach allen Hilfsanträgen nicht patentfähig, vor allem auch gegenüber NK7.
191
Das Gericht hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 10. Dezember 2020 mit einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 20. Januar 2021 und in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
192
Die Klägerin beantragt,
193
das deutsche Patent 10 2012 101 813 für nichtig zu erklären.
194
Die Beklagte beantragt,
195
die Klage abzuweisen,
196
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a, 5, 5a, 6, 6a, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 (Hilfsantrag 1) und vom 25. Februar 2021 (Hilfsanträge 2 bis 6) und in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2021 (Hilfsanträge 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a), erhält.
197
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen.
198
Die Beklagte meint, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ausführbar offenbart. Das zeige sich schon aus der konkreten Beschreibung der Ausführungsbeispiele des Streitpatents, die aufzeigten, wie eine anspruchsgemäße Schutzleiterbrücke zum Bereitstellen der geforderten Brückenfunktion ausgestaltet werden könne. Bei der Funktion der Schutzleiterbrücke sei zudem auf das fachmännische Verständnis abzustellen.
199
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei auch neu gegenüber den aus Druckschriften NK7, NK8 oder NK9 bekannten Steckverbindern und beruhe zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber diesen Steckverbindern. Insbesondere verfolge die Druckschrift NK7 im Vergleich zum Streitpatent ein anderes Problem, das daher rühre, dass aus dem Stand der Technik bekannte “schwere” Steckverbinder aufwändig und materialintensiv herzustellen seien. Von der Lehre der Druckschrift NK7 hebe sich das Streitpatent daher ab und beanspruche auch keine bloße Brückenfunktion, sondern eine gesonderte und vom Gehäuse zu unterscheidende Schutzleiterbrücke. Eine solche Schutzleiterbrücke sei in der Druckschrift NK7 weder vorgesehen noch offenbart. Auch die Druckschrift NK9 zeige keine Schutzleiterbrücke. Die Druckschrift NK8 zeige zwar eine Schutzleiterbrücke, sie sei aber fest am Steckereinsatz/Aufnahmerahmen 5 montiert.
200
Sämtliche Hilfsanträge seien jedenfalls zulässig und der Gegenstand des Streitpatents in diesen Fassungen ausführbar und auch patentfähig. Die Druckschrift NK7 lehre, das Gehäuse mit einem geschlossenen Metallrahmenelement als Teil des Gehäuses auszubilden; dies führe von der Lehre des Streitpatent weg. Die Gehäusebauform der Druckschrift NK7 durch Auftrennung des geschlossenen Metallrahmens zu verändern, liege für den Fachmann fern, weil dadurch die strukturelle Festigkeit des Gehäuses bei der Druckschrift NK7 nicht aufrechterhalten werden könne.
201
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte verwiesen.

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