Aktenzeichen 35 W (pat) 16/18
Anlage Nr 2300 RVG-VV
Tenor
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2018 aufgehoben und die von der Antragstellerin den Antragsgegnerinnen zu erstattenden Kosten werden auf
5.206,60 €
(in Worten: fünftausendzweihundertsechs 60/100 EURO)
festgesetzt.
2. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 9.August 2017 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
1
Die Antragsgegnerinnen waren Inhaberinnen des am 20. Juli 2009 angemeldeten und am 26. November 2009 mit 38 Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „… “. Die Schutzansprüche 1 bis 21 betrafen unmittelbar eine Faltschachtel, wobei es sich bei den Schutzansprüche 1, 3, 5, 10, 15 und 17 um selbständige Schutzansprüche handelt, an die sich jeweils rückbezogenen Schutzansprüche (2, 4, 6 bis 9, 11 bis 14, 16 und 18 bis 21) anschlossen. Die Schutzansprüche 22 bis 33 betrafen einen Zuschnitt zum Herstellen einer Faltschachtel, wobei die Schutzansprüche 22, 23, 25, 27, 29 und 31 auf die Schutzansprüche 1 bis 21 rückbezogen waren. Hieran schloss sich der wiederum selbständige Vorrichtungsanspruch 34 mit seinen auf ihn rückbezogenen Vorrichtungsansprüchen 35 bis 38 an.
2
Die Antragstellerin hatte am 18. November 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Löschungsantrag gestellt und die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters aufgrund mangelnder Schutzfähigkeit beantragt. Dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters hatte die Antragstellerin zunächst eine aus ihrer Sicht relevante Vorbenutzungshandlung aus dem Jahr 2004 entgegengehalten. Hierzu hatte sie einige Fotografien einer Waschmittelverpackung, die Kopien einer technischen Auftragsmappe sowie mehrere Rechnungskopien vorgelegt. Die Antragsgegnerinnen hatten dem Löschungsantrag wirksam widersprochen. Nach einem Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 15. November 2011 hatte die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie „ihr Archiv noch weiter durchforstet“ habe und hierbei auf eine weitere Vorbenutzungshandlung gestoßen sei, die um das Jahr 1985 stattgefunden habe. Auch zu dieser behaupteten Vorbenutzungshandlung hat die Antragstellerin zahlreiche Unterlagen eingereicht, nämlich Muster, Bilder von Produktionsanlagen, Produktbeschreibungen, Fertigungsvorschriften für Produkte, Prinzipienzeichnungen und ein Bild, das eine eingesetzte Prägerolle zeigte.
3
Die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA hat am 22. November 2012 eine mündliche Verhandlung einschließlich einer Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen durchgeführt und sodann in einem hiernach verkündeten Beschluss das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht. Auf die beiderseitigen Beschwerden der Beteiligten hat der erkennende Senat mit einem Beschluss vom 15. Dezember 2016, der am 25. Mai 2017 rechtskräftig geworden ist, die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung aufgehoben, den Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten beider Instanzen der Antragstellerin auferlegt.
4
Die Antragsgegnerinnen haben sodann mit Schriftsatz vom 7. August 2017, der am 9. August 2017 beim DPMA eingegangen war, mitgeteilt, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt seien und eine Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 5.493,49 € beantragt. Dieser Betrag umfasste zum einen eigene Reisekosten von Mitarbeitern der Antragsgegnerinnen – Herrn E… als zuständigen Technical Services Manager und Herrn Z… als zuständigen Business Line Manager – in Höhe von insgesamt 815,00 €; zum anderen haben sie die Erstattung folgernder Patentanwaltskosten beantragt:
5
Gebührentatbestand
VV RVG Nr.
Satz
Betrag
§ 13 RVG
Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG: 125.000 €
1.)
Geschäftsgebühr
2300
2,5
3.970,00 €
2.)
Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
7002
20,00 €
3.)
Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten
70047006
593,49 €
4.)
Tage- und Abwesenheitsgeld
7005
95,00 €
Summe:
4.678,49 €========
6
Der Kostenfestsetzungsantrag enthielt ferner den Antrag, den in Höhe von insgesamt 5.493,49 € festzusetzenden Erstattungsbetrag gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
7
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 haben die Antragsgegnerinnen darauf hingewiesen, dass der Tatbestand Nr. 1008 VV RVG zu beachten sei, wonach die Geschäftsgebühr beim Vorliegen zweier Auftraggeberinnen um 0,3 zu erhöhen sei. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 haben die Antragsgegnerinnen sodann ausdrücklich die Festsetzung einer 2,8-fachen Geschäftsgebühr beantragt.
8
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2018 hat die Gebrauchsmusterabteilung die von der Antragstellerin für das patentamtliche Löschungsverfahren den Antragsgegnerinnen zu erstattenden Kosten auf insgesamt 4.467,74 € festgesetzt. Dieser Betrag umfasst zum einen die eigenen Reisekosten der o.g. Mitarbeiter der Antragsgegnerinnen, die die Gebrauchsmusterabteilung in Höhe von insgesamt 583,04 € zu ihren Gunsten berücksichtigt hat. Zum anderen sind in dem oben genannten Betrag in Höhe von 4.467,74 € die Kosten für den beauftragten Patentanwalt enthalten, die die Gebrauchsmusterabteilung in folgendem Umfang für erstattungsfähig gehalten hat:
9
Gebührentatbestand
VV RVG Nr.
Satz
Betrag
§ 13 RVG
Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG: 125.000 €
1.)
Geschäftsgebühr
2300
2,0
2.862,00 €
2.)
Erhöhungsgebühr
1800
0,3
429,30 €
3.)
Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
7002
20,00 €
4.)
Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten
70047006
478,40 €
5.)
Tage- und Abwesenheitsgeld
7005
95,00 €
Summe:
3.884,70 €========
10
Der in Höhe von insgesamt 4.467,74 € zugesprochene Betrag bleibt u.a. deshalb hinter dem in Höhe von 5.922,79 € (5.493,49 € + 429,30 € wegen TB Nr. 1800 VV RVG) beantragten Betrag zurück, weil die Gebrauchsmusterabteilung auf der Grundlage des unstreitigen Gegenstandwertes in Höhe von 125.000 € zwar eine Erhöhungsgebühr in Höhe eines 0,3-fachen Satzes nach Tatbestand Nr. 1800 VV RVG berücksichtigt, aber (statt der beantragten 2,5-fachen) nur eine 2,0-fache Geschäftsgebühr zuerkannt hat. Den lediglich 2,0-fachen Satz hat die Gebrauchsmusterabteilung damit begründet, dass Umfang und Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles keinen höheren Gebührensatz rechtfertigen könnten. Darüber hinaus hat die Gebrauchsmusterabteilung die Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragsgegnerinnen berücksichtigt und folglich bei den Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten des Patentanwalts nur die Nettobeträge in Ansatz gebracht. Gleiches trifft auch auf die Reisekosten einer Antragsgegnerin zur mündlichen Verhandlung und auf die Kosten einer früher am 7. Februar 2012 durchgeführten Informationsreise der o.g. Mitarbeiter der Antragsgegnerinnen zu ihrem Patentanwalt zu, wobei die Gebrauchsmusterabteilung diese Reisekosten auch aus anderen Gründen nur teilweise berücksichtigt hat. Eine Ausnahme bilden die Taxikosten in Höhe von 25,00 €, die der anwaltliche Vertreter den Antragsgegnerinnen für eine am 21. November 2012 (Vortag der mündlichen Verhandlung) durchgeführte Taxifahrt zum H… Flughafen in Rechnung gestellt hat. Diese Taxikosten hat die Gebrauchsmusterabteilung als insgesamt nicht glaubhaft behandelt, da aus der übersandten Quittungskopie nicht ersichtlich sei, „wohin das Taxi fuhr“.
11
Die Antragsgegnerinnen haben gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihnen am 30. Juli 2018 zugestellt worden war, am 13. August 2018 Beschwerde beim DPMA eingelegt.
12
Die Antragsgegnerinnen sind nach wie vor der Auffassung, dass es sich beim durchgeführten Löschungsverfahren um eine sehr umfangreiche und sehr schwierige Angelegenheit gehandelt habe, für die ihrem anwaltlichen Vertreter eine Vergütung in Höhe einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG zustehe. Das Streitgebrauchsmuster habe überdurchschnittlich viele Schutzansprüche umfasst, was für den anwaltlichen Vertreter einen besonderen Aufwand bedeutet habe. Ferner hätten die zwei geltend gemachten Vorbenutzungen den anwaltlichen Auftrag zu einer überdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit werden lassen. Zur 2,5-fachen Geschäftsgebühr sei zusätzlich noch die 0,3-fache Erhöhung gemäß Tatbestand Nr. 1008 VV RVG hinzuzurechnen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum die Taxikosten des anwaltlichen Vertreters nicht in Ansatz gebracht worden seien. Diese Kosten seien hinreichend belegt worden und hätten daher zumindest in Höhe von 23,36 €, also ohne die gezahlte Umsatzsteuer, zu Lasten der Antragstellerin festgesetzt werden müssen.
13
In der Beschwerdeschrift hat der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerinnen nochmals ausdrücklich versichert, dass die in der Taxiquittung vom 21. November 2012 in Höhe von 25,00 € (brutto) ausgewiesenen Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Löschungsverfahren, nämlich bei seiner Fahrt am 21. November 2012 zum H… Flughafen angefallen seien.
14
Die Antragsgegnerinnen beantragen (sinngemäß),
15
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2018 aufzuheben und zusätzlich zu den bereits zugesprochenen 4.467,74 € weitere Kosten in Höhe von 738,86 €, also zu ihren Gunsten Kosten in Höhe von insgesamt 5.206,60 € festzusetzen, und zu diese wiederum die gesetzlich vorgesehene Verzinsung ab Eingang ihres Kostenfestsetzungsantrags auszusprechen.
16
Die Antragstellerin beantragt,
17
die Beschwerde zurückzuweisen.
18
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie vorliegend allenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für angemessen erachte. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass bisher nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, woraus sich der von den Antragsgegnerinnen behauptete außerordentliche Umfang und eine große Schwierigkeit des Falles hätten ergeben können. Auch für die Taxikosten des anwaltlichen Vertreters fehlten hinreichende Nachweise. Hieran ändere auch die nachgereichte anwaltliche Versicherung nichts, wonach der in Höhe von 25,00 € in der Taxiquittung vom 21. November 2012 ausgewiesene Betrag für die entsprechende Fahrt des anwaltlichen Vertreters zum H… Flughafen angefallen sei.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
20
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG eingelegt worden. Innerhalb dieser Frist sind auch die beiden Beschwerdegebühren (insgesamt 100,00 €) nach VV RVG Nr. 401 200 i. V. m. der Vorbemerkung zu Abschnitt B der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG ordnungsgemäß einbezahlt worden.
21
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat auch in vollem Umfang Erfolg.
22
a) Die Gebrauchsmusterabteilung ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften des RVG angesetzt werden dürfen (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.) und im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist. Bei den patentamtlichen Verfahren handelt es sich trotz ihrer justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 – „Legostein“; BGH BlPMZ 2015, 112, 113 (Marke) – „VIVA Friseure“) um Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde; auch gebührenrechtlich sind diese Verfahren lediglich als Verwaltungsverfahren einzuordnen (vgl. Bühring/ Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 151; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 10. Aufl., § 26 Rn. 3).
23
Vorliegend richtet sich die Höhe der Gebühren – wovon die Gebrauchsmusterabteilung ebenfalls zu Recht ausgegangen ist – nach der bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen Gebührentabelle (§ 13 RVG). Anzuwenden ist stets die Fassung des RVG, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Anwalt in Kraft war. Vorliegend war dem Löschungsantrag mit anwaltlicher Eingabe vom 30. Dezember 2010 widersprochen worden. Hieraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerinnen ihrem anwaltlichen Vertreter noch deutlich vor dem 1. August 2013 das Mandat zur Verteidigung des Streitgebrauchsmusters erteilt hatten und somit hier die bis dahin gültig gewesene Fassung des RVG heranzuziehen ist.
24
b) Den Antragsgegnerinnen haben zu Recht darauf bestanden, dass ihnen die zu erstattende Geschäftsgebühr nach dem hier einschlägigen Gebührentatbestandes Nr. 2300 VV RVG in der maximal möglichen Höhe eines 2,5-fachen Satzes zu gewähren ist.
25
Nach § 14 Abs. 1 RVG erfolgt bei Gebührentatbeständen, die eine Rahmengebühr aufweisen, eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach billigen Ermessen, wobei in erster Linie Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Zwar schränkt der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG, der einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vorgibt, das auszuübende Ermessen dahingehend ein, dass ein Gebührensatz von höher als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Letzteres ist hier der Fall.
26
b1) Die Erstattung einer nur 2,0-fachen Geschäftsgebühr steht bereits im Widerspruch zu den Wertungen, die der Gesetzgeber im RVG selbst vorgenommen hat: Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG setzt im Gegensatz zur Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die ebenfalls an einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 orientiert ist, weder eine mündliche Verhandlung noch eine Beweisaufnahme voraus. Deshalb handelt es sich bei einem „normalen“ Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, bei dem die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik geprüft worden ist und die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GebrMG obligatorische mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bereits aus sich heraus um eine so umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeit, die regelmäßig mit einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr angemessen zu vergüten ist (vgl. im Umkehrschluss: BGH GRUR 2014, 206, 208 Rz. 25 – „Einkaufskühltasche“; vgl. auch BPatG, Beschluss v. 25.11.2014 – Az. 35 W (pat) 12/12).
27
b2) Das vorliegende Verfahren wies zudem weitere Besonderheiten auf, die – entgegen der Einschätzung der Gebrauchsmusterabteilung – zur Bewertung führen, dass es sich hier um eine für einen anwaltlichen Vertreter sehr umfangreiche und überaus schwierige Tätigkeit gehandelt hat.
28
Eine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens lag bereits darin, dass die Antragstellerin ihren letztlich erfolglos gebliebenen Löschungsantrag ausschließlich auf die Behauptung zweier offenkundiger Vorbenutzungen gestützt hatte. Des Weiteren mussten diese Vorbenutzungen, an den Gegenständen zahlreicher Ansprüchen, nämlich denen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 3, 5, 10, 15, 17 und 34 nebst ihrer insgesamt 31 Unteransprüche in Bezug gesetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den mit dem Streitgebrauchsmuster beanspruchten Faltschachteln, Zuschnitten und Vorrichtungen um durchaus merkmalsreiche, komplexe und daher technisch keineswegs leicht zu überschauende Gegenstände gehandelt hatte. Bereits die Analyse der von der Antragstellerin vorgelegten (nebenbei bemerkt: qualitativ schlechten) Fotografien in Richtung darauf, welche Merkmale der streitgegenständlichen Schutzansprüche dort verwirklicht sein könnten, erwies sich als schwierig, wobei man in diesem Stadium der Prüfung – wohlgemerkt – sich der ebenfalls sehr problembeladenen Frage nach der Offenkundigkeit des angeblich Vorbenutzten überhaupt noch nicht genähert hatte. Der vorliegende Fall stellte somit aus anwaltlicher Sicht eine weit überdurchschnittlich umfangreiche und sehr schwierige Aufgabe dar, bei der ein lückenhafter Vorbenutzungsvortrag auf einem insgesamt sehr komplexen Gebrauchsmustergegenstand abzubilden, die entscheidungserheblichen, beweisbedürftigen Fragestellungen herauszufiltern und sodann – wie im vorliegenden Fall auch geschehen – eine Zeugeneinvernahme vorzubereiten und mitzugestalten war.
29
Die vorgenannten Umstände des vorliegenden Verfahrens führen nach alledem in mehrfacher und in so handgreiflicher Weise von einem „normalen“ Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren weg, dass nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG), der vom Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG vorgegebenen Rahmen in vollem Umfang auszuschöpfen war. Die erstinstanzlich geäußerte Auffassung der Antragstellerin, eine nur 1,3-fache Geschäftsgebühr sei angemessen, liegt vor diesem Hintergrund neben der Sache.
30
b3) Die Antragsgegnerinnen haben ferner in ihrer Beschwerde nochmals zutreffend darauf hingewiesen, dass ihnen zusätzlich zur 2,5-fachen Geschäftsgebühr auch noch eine 0,3-fache Erhöhung nach dem Gebührentatbestand Nr. 1008 VV RVG zusteht. Liegt – wie hier – der anwaltlichen Tätigkeit für mehrere Auftraggeberinnen derselbe Gegenstand zugrunde, so findet gemäß § 7 RVG keine Addition von Einzelvergütungen statt; vielmehr wird eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr nach Tatbestand Nr. 1008 VV RVG um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht. Die gesetzlichen Regelungen unterscheidet nicht danach, in welcher Rechtsform die beiden Auftraggeber miteinander verbunden sind, ob durch die gemeinsame Vertretung ein Mehraufwand verursacht worden ist oder ob dies nicht der Fall war (vgl. Schneider, NJW 2015, 998, 999). Der in diese Richtung gehende, von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgetragene Einwand geht daher ins Leere.
31
c) Ferner sind den Antragsgegnerinnen auch die in Höhe von 23,36 € begehrten Taxikosten zuzusprechen.
32
c1) Die Antragsgegnerinnen haben mitgeteilt, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Damit können gegenüber der Antragstellerin die entstandenen Taxikosten nur mit einem Betrag festgesetzt werden, der um die entrichtete Umsatzsteuer gekürzt wird (vgl. hierzu: Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., Rn. 34, 56 ff. und 63). Beim hier geltend gemachten Betrag in Höhe von 23,36 € handelt es sich um einen entsprechend gekürzten Wert. Die Antragsgegnerinnen haben von den 25,00 € Taxikosten auch nur den Betrag in Höhe von 1,64 € Umsatzsteuer in Abzug bringen müssen. Dies entspricht dem nach § 12 Abs. 2 Nr. 10a UStG geltenden Steuersatz in Höhe von (nur) 7 %, der bei Taxifahrten, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken, einschlägig ist.
33
c2) Diese Taxikosten sind auch hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es bestehen in kostenrechtlicher Hinsicht keine Zweifel, dass die in Kopie vorgelegte Taxiquittung Fahrtkosten des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegnerinnen betreffen, die im Zusammenhang mit der am 22. November 2012 vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA stattgefundenen mündlichen Verhandlung stehen.
34
Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der über § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG auch auf das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist, genügt zum Kostenansatz eine Glaubhaftmachung der entstandenen Kosten. Hierzu ist im vorliegenden Fall die in der Beschwerdeschrift abgegebene anwaltliche Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel ausreichend, da sich diese Versicherung bei der hier in Rede stehenden Taxiquittung auf einen Beleg bezieht, der hinreichend detailliert und aussagekräftig ist, um eine indizielle Wirkung zu entfalten. Die vorgelegte Kopie einer am 21. November 2012 von einem H… Taxiunternehmen ausgestellten Taxiquittung gibt zwar nicht Start und Ziel der Fahrt an; der Beleg zeigt aber in handschriftlicher Form immerhin den Rechnungsbetrag in Höhe von 25,00 €, eine Datumsangabe und das Handzeichen des Taxifahrers. Der Betrag weist mit seiner geringen Höhe von 25,00 € zudem auf eine innerörtliche Fahrt in H… hin, wie dies gerade auch bei Fahrten zum H… Flughafen der Fall ist.
35
d) Zu den übrigen, im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigten Kosten bedarf es keiner Ausführungen, da keiner der Beteiligten diese angegriffen hat und diese somit außer Streit stehen.
36
3. Hiernach errechnen sich die von der Antragstellerin den Antragsgegnerinnen zu erstattenden Kosten wie folgt:
37
Gebührentatbestand
VV RVG Nr.
Satz
Betrag
§ 13 RVG
Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG: 125.000 €
Kosten des Patentanwalts
1.)
Geschäftsgebühr
23001008
2,8
4.006,80 €
2.)
Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
7002
20,00 €
3.)
Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten
70047006
478,40 €23,36 €
4.)
Tage- und Abwesenheitsgeld
7005
95,00 €
Weitere Kosten der Antragsgegnerinnen
5.)
Reisekosten der Antragsgegnerinnen
508,67 €74,37 €
Summe:
5.206,60 €========
38
Beizubehalten bzw. wieder auszusprechen war, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (9. August 2017) gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ist.
39
4. Für den Senat bestand keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die im Übrigen auch nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 98). Die Verfahrensbeteiligten hatten zudem umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern. Es war daher auch nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken.
40
5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129). Da die Antragstellerin hier in vollem Umfang unterlegen ist, waren ihr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gründe, die billigerweise eine andere Kostenentscheidung hätten geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.