Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Пчëлĸa” – Anmeldung eines kyrillischen Zeichens – Erfordernis der Vorlage einer Transliteration

Aktenzeichen  25 W (pat) 547/19

Datum:
23.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:230720B25Wpat547.19.0
Normen:
§ 64 Abs 6 S 1 MarkenG
§ 66 Abs 1 MarkenG
§ 36 Abs 4 MarkenG
§ 32 Abs 3 MarkenG
§ 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG
§ 15 Abs 4 S 2 MarkenV 2004
§ 15 Abs 2 S 1 MarkenV 2004
§ 18 Abs 1 DPMAV 2004
Spruchkörper:
25. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 018 136.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juli 2020 unter Mitwirkung der Richterin Kriener, des Richters Schödel und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Zeichen
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2
ist am 13. August 2018 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für verschiedene Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 angemeldet worden. Bei der Anmeldung der Marke am 13. August 2018 hat die Anmelderin auf dem für die Markenanmeldung vorgesehenen Formblatt des DPMA unter Ziffer 8 „Nichtlateinische Schriftzeichen“ in der Rubrik „Transliteration“ das Zeichen „
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“ angegeben.
3
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2018 018 136.4 als Anmeldung einer Bildmarke geführte Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 11. Januar 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das angemeldete Bildzeichen aus kyrillischen Buchstaben ein Wort der russischen Sprache sei, das übersetzt „Bienchen“ bedeute. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 MarkenV sei der Markendarstellung, wenn diese nichtlateinische Schriftzeichen enthalte, eine Transliteration beizufügen (buchstabengetreue Wiedergabe in lateinischen Buchstaben). Die Anmelderin sei mit Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2018 von der Markenstelle aufgefordert worden, die fehlende Transliteration des Bildzeichens nachzureichen und darüber hinaus das Warenverzeichnis mit der Markenstelle abzuklären. Dieser Aufforderung sei die Anmelderin nicht fristgerecht nachgekommen. Schon deswegen sei die Anmeldung zurückzuweisen.
4
Im Übrigen fehle der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft. Das Zeichen sei im Zusammenhang mit den Waren „Bienenprodukte zu Speisezwecken; Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse; lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel und Tiernahrung“ eine unmittelbar beschreibende Angabe. Die Waren könnten selbst Bienen sein, von Bienen gewonnen werden oder speziell für die Haltung von Bienen bestimmt sein. Ein erheblicher Teil des inländischen Verkehrs sei in der Lage, das angemeldete Zeichen in seinem beschreibenden Sinngehalt zu verstehen. Insoweit stehe der Eintragung auch ein Freihaltebedürfnis entgegen.
5
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Die Anmeldung sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, da die Anmelderin dem DPMA auf den Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2018 mit Schriftsatz vom 12. November 2018 eine Transliteration des beschwerdegegenständlichen Zeichens vorgelegt habe. Weiterhin habe die Anmelderin im Schriftsatz vom 12. November 2018 den von der Markenstelle vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf das Warenverzeichnis zugestimmt. Darüber hinaus stünden der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
6
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
7
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2019 aufzuheben.
8
Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 1. Juli 2019, in dem die Anmelderin darauf hingewiesen wurde, dass ausweislich der elektronischen Amtsakte kein Schriftsatz vom 12. November 2018 beim DPMA eingegangen sei, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 20. August 2019 – ohne hierzu näheres auszuführen – eine Transliteration des Anmeldezeichens vorgelegt.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Markenanmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
10
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht nach §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 2 MarkenV zurückgewiesen.
11
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 1 MarkenV zur Anmeldung des beschwerdegegenständlichen Zeichens als Marke die Vorlage einer Transliteration erforderlich ist. Eine Transliteration ist eine buchstabengetreue Wiedergabe des Anmeldezeichens in lateinischer Schrift. Eine solche Transliteration hat die Markenanmeldung jedoch nicht enthalten. Insbesondere handelt es sich bei dem Zeichen „
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“, das die Anmelderin im Anmeldeformular in Ziffer 8 unter der Rubrik „Transliteration“ angegeben hat, nicht um ein Wort in lateinischer Schrift. Die Markenstelle hat der Anmelderin gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG eine Frist von einem Monat gesetzt (§ 18 Abs. 1 DPMAV), um die erforderliche Transliteration nachzureichen. Nach dem Verstreichen der Frist war die Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 MarkenV zurückzuweisen. Die Frage, ob das beanspruchte Warenverzeichnis gemäß § 20 Abs. 2 MarkenV bei Erlass des angegriffenen Beschlusses ausreichend klar und eindeutig angegeben war, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
12
Soweit die Anmelderin vorträgt, der Markenstelle mit Schriftsatz vom 12. November 2018 fristgemäß eine Transliteration vorgelegt zu haben, ist ein solcher Schriftsatz bei der Markenstelle nicht eingegangen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht gestellt worden. Die Vorlage einer Transliteration im Beschwerdeverfahren kann einen Mangel im Anmeldeverfahren, der zu einer Zurückweisung der Anmeldung nach § 36 Abs. 4 MarkenG geführt hat, nicht heilen.
13
Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der Markenstelle, dass zumindest ein ausreichend relevanter Teil der inländischen Verkehrskreise in der Lage ist, das Anmeldezeichen im Sinne von „Bienchen“ zu verstehen, so dass der Eintragung des Zeichens als Marke im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehlt, die Bienen sind, für das Halten und Züchten von Bienen bestimmt und geeignet sind oder unter Verwendung von Bienenprodukten (wie Honig) hergestellt werden.

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