Aktenzeichen 26 W (pat) 106/09
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 39 684.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. September 2010 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1.
Der Antrag der Anmelder auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr vom 19.08.2010 wird zurückgewiesen.
2.
Der Gegenstandswert wird auf € 10.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
1
Nachdem der Beschwerde der Anmelder gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung mit Beschluss des Senats vom 30.06.2010 stattgegeben worden war, beantragen die Anmelder nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 19.08.2010, “die Kostenerstattung gem. § 71 MarkenG anzuordnen” und den Gegenstandswert festzusetzen.
II.
1.
2
Der auf Kostenerstattung gerichtete Antrag vom 19.08.2010 ist als Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG auszulegen.
3
Ob dieser Antrag zulässig ist, nachdem bereits rechtskräftig über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung entschieden wurde, kann dahinstehen, denn er ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
4
Nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorliegen besonderer Umstände, die aus Gründen der Billigkeit eine Rückzahlung geboten erscheinen lassen. So ist die Beschwerdegebühr billigerweise zu erstatten, wenn der Beschwerdeführer durch erhebliche Fehler der Markenstelle wie die Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine gesetzwidrige und unangemessene Sachbehandlung zur Einlegung seines Rechtsmittels und damit zur Entrichtung der Gebühr veranlasst wurde (vgl. BPatGE 26, 20, 22). Ein derartiger Billigkeitsfall für die Rückerstattung liegt hier nicht vor, denn für einen erheblichen Verfahrensfehler der Markenstelle fehlen jegliche Anhaltspunkte.
5
Der – hier für die Anmelder positive – Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist für die Frage einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG nicht entscheidend. Die Aufhebung einer Entscheidung wegen bloßer anderer rechtlicher Beurteilung durch das BPatG stellt bei Vertretbarkeit der vom DPMA zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. BPatG GRUR 2009, 188, 191). Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidungen “Champi-Krone” (BGH NJW 1969, 2087 – 2089) und “Champagner-Bratbirne” (GRUR 2005, 957, 958) ist die von der Markenstelle vertretene Rechtsansicht nicht als schlechthin unvertretbar zu beurteilen.
2.
6
Der Gegenstandswert war auf den zulässigen Antrag der Anmelder hin auf den für das Anmeldeverfahren angenommenen Regelbetrag von € 10.000,– festzusetzen, § 33 Abs. 1 RVG. Über die Benutzung der angemeldeten Marke im Inland wurde nichts vorgetragen oder auf andere Weise bekannt, so dass insoweit eine Heraufsetzung des Regelstreitwerts nicht geboten ist.