Aktenzeichen 27 W (pat) 6/11
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke …
(hier: Gegenstandswert)
hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) am 24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Den Löschungsantrag gegen die am 10. März 2007 eingetragene Wortmarke …
2
wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 15. November 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2011 zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
3
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 hat der Antragsgegner beantragt,
4
den Streitwert auf 100.000 € festzusetzen.
5
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 beantragt,
6
den Streitwert auf 20.000 € festzusetzen.
II
7
Der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts (der Begriff „Streitwert“ ist unzutreffend) ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
8
Der Senat hält im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen.
9
Grundlage für die Festsetzung im Markenlöschungsverfahren nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist nur das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung und nicht etwa das Interesse der Löschungsantragstellerin. Dies folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, den gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG jedermann ohne Nachweis eines eigenes Interesses stellen kann und der im Erfolgsfall zur Löschung der Marke von Amts wegen führt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG steht dem Interesse der Löschungsantragstellerin an der Markenlöschung nicht gleich (vgl. BPatGE 41, 100 – COTTO).
10
Bei Löschungs-Beschwerdeverfahren galt nach der früheren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ein Gegenstandswert von 25.000 € als angemessen (BPatG GRUR 2005, 974, 976). Dies hat der Bundesgerichtshof als zu niedrig beanstandet (GRUR 2006, 704 – Markenwert). In einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung vom 22. Juni 2011 (I ZB 78/10 – Rheinpark-Center Neuss) ist der Bundesgerichtshof von einem Gegenstandswert von 50.000 € ausgegangen.
11
Der Senat geht bei Löschungs-Beschwerdeverfahren aufgrund der vorgenannten BGH-Entscheidung von einem Regelwert i. H. v. 50.000 € aus (27 W (pat) 57/07 – MAUI SPORTS). Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.