Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “MUT PARTEI (Wort-Bild-Marke)/Mut-Verlag Bernhard C. Wintzek (Geschäftsbezeichnung)/Mut (Wort-Bild-Marke)” – Widerspruchsrücknahme – Beendigung des Widerspruchsverfahrens – Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle in diesem Umfang – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – zur Beschwerdegebühr bei mehreren Widerspruchsverfahren desselben Widersprechenden

Aktenzeichen  27 W (pat) 60/12

Datum:
27.1.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 71 Abs 3 PatKostG
§ 269 Abs 3 S 1 ZPO
Spruchkörper:
27. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 30 2010 004 324
hat der 27. Senat  (Marken-Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Kruppa und des Richters k.A. Schmid
beschlossen:
Die Beschwerdegebühr wird erstattet.

Gründe

I.
1
Gegen die am 29. Juni 2010 eingetragene Wort/-Bildmarke Nr. 30 2010 004 324 hat der Widersprechende am 29. Oktober 2010 aus der Geschäftsbezeichnung “M…” Widerspruch erhoben.
2
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch sowie den weiteren Widerspruch aus der eingetragenen Marke Nr. 398 43 869 durch Beschluss vom 29. Februar 2012 zurückgewiesen.
3
Gegen diesen am 5. März 2012 zugestellten Beschluss hat der Widersprechende mit Schriftsätzen vom 21. März 2012 gesondert für jeden der beiden Widersprüche Beschwerde eingelegt. Darauf sind im Lastschriftverfahren zwei Beschwerdegebühren in Höhe von jeweils 200 € eingezogen worden.
4
Nachdem über die Beschwerde am 15. Oktober 2013 mündlich verhandelt worden ist, hat der Widersprechende den auf die Geschäftsbezeichnung gestützten Widerspruch mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 zurückgenommen.
II.
5
1. Durch die Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs aus der Geschäftsbezeichnung M… ist dieses Widerspruchsverfahren beendet. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 ist in diesem Umfang wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 Puma; BPatGE 43, 96).
6
2. Die insoweit entrichtete Beschwerdegebühr ist zu erstatten.
7
Erhebt dieselbe Person gegen einen einheitlichen Beschluss der Markenstelle Beschwerde, fällt lediglich eine einzige Beschwerdegebühr an, auch wenn dem Beschwerdeverfahren mehrere Widerspruchsverfahren desselben Widersprechenden zugrunde liegen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 66 Rn. 47).

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