Aktenzeichen 27 W (pat) 549/10
§ 33 RVG
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
(hier: Gegenstandswert)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Gegen die am 17. März 2008 angemeldete Wortmarke … hat der
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Widersprechende aus seiner am 15. März 2008 angemeldeten Wortmarke
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… Widerspruch eingelegt, wobei sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der zugunsten des angegriffenen Zeichens eingetragenen Dienstleistungen richtet.
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Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das angegriffene Zeichen mit Beschluss vom 24. März 2010 im angegriffenen Umfang wegen Verwechslungsgefahr gelöscht.
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Die von dem Inhaber des angegriffenen Zeichens dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2012 zurückgewiesen und dem Inhaber des angegriffenen Zeichens die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
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Mit Schriftsatz vom 8. März 2012 hat der Widersprechende beantragt,
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den Streitwert des Verfahrens festzusetzen.
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Der Inhaber des angegriffenen Zeichens hat daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2012 die Auffassung vertreten, der Streitwert sei weit unter dem Regelstreitwert auf maximal 1.000,00 € festzusetzen, da ein tatsächliches wirtschaftliches Interesse bei ihm nicht bestehe. Mit seiner Beschwerde habe er lediglich verhindern wollen, dass es zu Verwechslungen mit dem Widersprechenden komme. Der Inhaber des angegriffenen Zeichens sei ein gemeinnütziger Verein und nicht auf wirtschaftliche Erträge ausgerichtet.
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Der Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 sein Einverständnis mit der Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenseite zur Streitwertfestsetzung erklärt. Ein Streitwert in Höhe von lediglich 1.000,00 € erscheine ihm jedoch zu gering.
II.
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Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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1.
Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall einen Gegenstandswert von 50.000,00 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000,00 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 – Markenwert). Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren.
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Im vorliegenden Verfahren liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine Reduzierung des Gegenstandswertes auf 10.000,00 € rechtfertigen. Bei dem Inhaber des angegriffenen Zeichens handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein für den kulturellen Bereich in Neubrandenburg, der nach eigenen Angaben mit dem Zeichen kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Mit diesem Vorbringen hat der Widersprechende ausdrücklich sein Einverständnis erklärt, so dass der Senat einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 € für angemessen hält. Der von dem Inhaber des angegriffenen Zeichens gewünschte Gegenstandswert in Höhe von lediglich 1.000,00 € ist im Hinblick auf die Höhe des Regelgegenstandswerts im patentgerichtlichen Widerspruchsverfahren zu gering.
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2.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).