Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “sparhandy (Wort-Bild-Marke)” – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr

Aktenzeichen  26 W (pat) 9/10

Datum:
3.3.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 85 Abs 2 ZPO
§ 91 Abs 1 S 1 MarkenG
Spruchkörper:
26. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 31 772.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner
beschlossen:
Der Anmelderin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Gründe

1

Die Anmelderin hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr verhindert gewesen zu sein.

2

Ihr war daher antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

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