Patent- und Markenrecht

Patentbeschwerdeverfahren – Ablehnungsgesuch – Gehörsrüge – Gegenvorstellung – Verfahrenskostenhilfeantrag

Aktenzeichen  14 W (pat) 43/19

Datum:
28.10.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 99 Abs 1 PatG
§ 321 Buchst a ZPO
§ 86 PatG
Spruchkörper:
14. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Ablehnungsgesuch; Gehörsrüge; Gegenvorstellung)
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell und der Richterin Dr. Münzberg sowie des Richters Dr. Freudenreich
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Maksymiw, sowie gegen den Richter Schell, die Richterin Dr. Münzberg und den Richter Dr. Freudenreich wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2019 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde zurückgewiesen.
2
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 12. Oktober 2019.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
4
1. Soweit das Schreiben vom 12. Oktober 2019 als Ablehnungsgesuch zu werten ist, wendet es sich gegen einen gesamten Spruchkörper des Gerichts und ist damit offensichtlich unzulässig. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 86, Rdn. 7-10).

5
2. Soweit das Schreiben vom 12. Oktober 2019 als Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO) bzw. als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze interpretiert werden kann, sind diese Rügen unbegründet.
6
So zeigt das Vorbringen des Antragstellers keine Gehörsverletzung iSv § 321a Abs. 1 ZPO auf. Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung begründet, woraufhin der Senat unter Berücksichtigung dieser Begründung über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers entschieden hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht dadurch verletzt, dass der Senat den Antragsteller nicht zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert hat, für die keine Veranlassung bestand. Gegenstand der Entscheidung war im Übrigen nicht die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung, sondern lediglich der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Hierüber war im Rahmen einer summarischen Prüfung der Patentanmeldung zu entscheiden, um eine Prognose über die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung treffen zu können. Diese Prüfung ergab die fehlende Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes.
7
Andere Verfahrensverstöße sind weder ersichtlich noch anhand rechtlicher Gesichtspunkte konkret geltend gemacht worden.
8
3. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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