Patent- und Markenrecht

Patenteinspruchsverfahren – Festsetzung des Gegenstandswertes – zum Regelgegenstandswert im patentrechtlichen Einspruchsverfahren

Aktenzeichen  11 W (pat) 350/06

Datum:
29.10.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 23 Abs 3 S 2 RVG
§ 62 Abs 1 S 1 PatG
§ 33 Abs 1 RVG
§ 33 Abs 2 RVG
Spruchkörper:
11. Senat

Leitsatz

Regelgegenstandswert
Fehlen im patentrechtlichen Einspruchsverfahren für die Schätzung des Gegenstandswertes genügende tatsächliche Anhaltspunkte, beträgt der Regelgegenstandswert zur Zeit 60.000 Euro.

Tenor

In der Einspruchssache
betreffend das Patent …
wegen Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I
1
Der 11. Senat hat im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 6. August 2012 das angegriffene Patent … widerrufen und der Patentinhaberin die der Einsprechenden durch die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung verursachten Kosten auferlegt.
2
Die Vertreter der Einsprechenden beantragen ohne weitere Begründung,
3
den Streitwert auf 250.000,00 Euro festzusetzen.
4
Die Patentinhaberin erachtet den beantragten Streitwert als unverhältnismäßig hoch. Der Streitwert liege bei maximal 80.000,00 €.
5
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
6
Der Antrag der Vertreter der Einsprechenden auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig.
7
Der Höhe nach ist der Antrag jedoch nur teilweise begründet.
8
Der Senat setzt den Gegenstandswert mit 60.000,00 € fest.
9
Der Gegenstandswert ist mangels besonderer Wertvorschriften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandwert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG).
10
Die Einsprechende hat keinen tatsächlichen Anhaltspunkt zur Bemessung des Gegenstandswertes vorgetragen und den verlangten Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 € nicht begründet. Auch die Patentinhaberin hat nicht begründet, weshalb der Gegenstandswert höchstens 80.000,00 € betragen soll.
11
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse des Patentinhabers an der Aufrechterhaltung seines Patents sowie das wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an dem Widerruf des Patents und der freien Nutzung der offenbarten Lehre (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, § 80 Rdn. 39).
12
Aus den Akten ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang der Gegenstand des Patents praktisch und wirtschaftlich genutzt und Gewinn erzielt worden ist oder welche konkreten Aussichten zur wirtschaftlichen Verwertung bestanden haben.
13
Der Senat muss daher von einem Regelgegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG ausgehen, der angesichts üblicherweise höherer Werte von Patenten in patentrechtlichen Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht unter 50.000,00 € liegt (vgl. Schulte a. a. O. Rdn. 44). Angesichts älterer Rechtsprechung und inzwischen eingetretener Inflationsraten hält der Senat jedoch einen Regelgegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € für sachgerecht.

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