Aktenzeichen 6 Ni 10/16 (EP)
Tenor
In der Patentnichtigkeitssache
…
gegen
…
betreffend das europäische Patent 1 232 494
(DE 600 29 990.2)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 232 494 wird unter Abweisung der weitergehenden Klage mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die erteilten Patentansprüche 18 bis 20 und 38 bis 40 entfallen und die übrigen Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beklagte ist seit 1. Juli 2014 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 232 494 (Streitpatent). Das Streitpatent beruht auf der internationalen Anmeldung der Firma Voiceage Corporation mit dem Aktenzeichen PCT/CA2000/001381 vom 17. November 2000, die die Priorität der kanadischen Anmeldung CA 2290037 vom 18. November 1999 beansprucht und die als WO 2001/037264 A1 am 25. Mai 2001 veröffentlicht worden ist. Die Erteilung des Streitpatents ist am 9. August 2006 in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht worden.
2
Das Streitpatent trägt die Bezeichnung
3
„GAIN-SMOOTHING IN WIDEBAND SPEECH AND AUDIO SIGNAL DECODER“
4
(in Deutsch laut Streitpatentschrift:
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„GLÄTTUNG DES VERSTÄRKUNGSFAKTORS IN BREITBANDSPRACH- UND AUDIO-SIGNAL DEKODIERER“)
6
und umfasst in der erteilten Fassung 92 Patentansprüche.
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Das Streitpatent war ursprünglich seitens der Firma HTC Europe Co., Ltd., mit der Nichtigkeitsklage vom 13. März 2015 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 5 bis 10, 13, 14, 16, 17, 21, 22, 25 bis 30 und 33, 34, 36, 37, 92 angegriffen worden. Die Klägerin zu 1 ist der Klage der Firma HTC Europe Co., Ltd., mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 als Klägerin beigetreten. Sie greift das Streitpatent in vollem Umfang an. Mit Schriftsatz vom 4. November 2016 hat die Firma HTC Europe Co., Ltd., ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen.
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Die Klägerin zu 2, welche mit ihrer am 22. August 2016 erhobenen Nichtigkeitsklage die Nichtigerklärung des Streitpatents nur im Umfang der Ansprüche 1, 21 und 92 begehrt hatte, hat mit Schriftsatz vom 2. August 2017 ihre Klage auf sämtliche Patentansprüche erweitert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. August 2017 erklärt, der Klageerweiterung nicht zuzustimmen.
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Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 18, 21, 38, 41, 58, 75 und 92 lauten wie folgt:
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10
In deutscher Übersetzung laut Streitpatentschrift lauten sie:
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jeweils auf die vorgenannten nebengeordneten Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche.
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Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass das Streitpatent wegen unzulässiger Erweiterung und mangels Patentfähigkeit infolge fehlender Neuheit, zumindest aber infolge fehlender erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären sei.
13
Dies stützen sie insbesondere auf die folgenden Druckschriften, wobei sich die Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 auch auf die bereits von der früheren Klägerin HTC Europe Co., Ltd. eingereichten Druckschriften pauschal berufen hat:
14
Kurzzeichen der Klägerin zu 1
Kurz-zeichen der früheren Klägerin
HTC
Kurz-zeichen der Klägerin zu 2
Druckschrift
KB1
WO 00/11650 A1
KB4
AD8
WO 99/45532 A1
NK8
AD6
EP 1 073 039 A2
NK12
3G TS 26.090WB V0.1 (2000-11) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Services and System Aspects; Mandatory Speech Codec speech processing functions. AMR Wideband speech codec; Transcoding functions.
NK27
AD7
TS 26.090 V2.0.0 (1999-06) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project (3GPP); TSG-SA Codec Working Group; Mandatory Speech Codec speech processing functions; AMR speech codec; Transcoding functions.TSGS4#5(99)195. Technical Specification Group Services and System Aspects; Meeting #5, 14-16 June 1999, Miami.
NK28
AD10
Tasaki, H., Takahashi, S., Post noise smoother to improve low bit rate speech-coding performance, Proceedings der Konferenz IEEE Workshop on Speech Coding, Model, Coders and Error Criteria, Porvoo, Finnland, 20.-23. June 1999, S. 159-161.
NK29a
Ausdruck der Webseite http://ieeexplore.ieee.org/xpl/Iogin.jsp?tp=&arnumber=781517&url=http%3A%2F%2Fieeexplore.ieee.org%2Fxpls%2Fabs_alI.jsp%3Farnumber%3D781517, Druckdatum 9.3.2016.
NK30
AD9
JP 10-97296 A
NK31
AD9a
US 6 047 253 A (= Familienmitglied von NK30)
o.N.
Beglaubigte Übersetzung der AD9 aus dem Japanischen vom 15.09.2017.
NK32
AD5
Kondoz, A.M., Digital Speech, Coding for Low Bit Rate Communication Systems, John Wiley & Sons, 1994 (in Auszügen).
AD6a
Titelseite der AD6
AD6b
Englische Übersetzung der japanischen Prioritätsanmeldung JP 214292/99 vom 28. Juli 1999.
AD12
Vary, P., RWTH Aachen University: Gutachten zur Patentschrift EP 1 232 494 B1 (o. D.).
AD13
Tdoc SMS 860/97. Agenda item: 7.10., “AMR, the way forward”, ETSI SMG Meeting #23, Budapest, 13 – 17 October 1997.
AD14
Tdoc SMG P-99-429. Agenda items: 6.10, “Adaptive Multi-Rate Wideband (AMR-WB) Feasibility study report Version 1.0.0”. ETSI TC SMG Meeting #29, 23 – 25 Juni 1999, Miami, S. 1 – 30.
AD15
Rabiner, L.R. et al., Applications of a Nonlinear Smoothing Algorithm to Speech Processing, IEEE Transactions on Acoustics, Speech, and Signal Processing, Band ASSP-23, Nr. 6, Dezember 1975, S. 552-557.
AD16
Velleman, P. F., Definition and Comparison of Robust Nonlinear Data Smoothing Algorithms, Journal of the American Statistical Association, Band 75, Nr. 371, September 1980, S. 609-615.
AD17
Qian, Y. et al., Pseudo-multi-tap pitch filters in a low bit-rate CELP speech coder, Speech Communication 14, 1994, S. 339-358.
15
Der Klägerinnen beantragen,
16
das europäische Patent 1 232 494 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
17
Die Beklagte, welche das Streitpatent nur noch beschränkt verteidigt, beantragt,
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die Klage abzuweisen, soweit sie das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 17, 21 bis 37 und 41 bis 92 gemäß Schriftsatz vom 20. Juni 2017 verteidigt, hilfsweise, soweit das Patent mit einem der Hilfsanträge 1 bis 5 vom 31. Juli 2017 verteidigt wird.
19
Wegen des Wortlauts des Hauptantrags der Beklagten wird auf den Urteilstenor, wegen desjenigen der Hilfsanträge 1 bis 5 auf den Akteninhalt Bezug genommen.
20
Die Beklagte tritt dem Vortrag der Klägerinnen im Einzelnen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents zumindest in einer der Fassungen nach dem Hauptantrag oder nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 für schutzfähig.
21
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 12. Juni 2017 mit einer Frist von 1 Monat zur Stellungnahme auf den Hinweis sowie einer weiteren Frist von 1 Monat zur Stellungnahme auf das jeweilige Vorbringen der Gegenseite zukommen lassen. Der Hinweis ist den Vertretern der Klägerinnen jeweils am 19. Juni 2017 und den Vertretern der Beklagten am 16. Juni 2017 zugestellt worden.