Aktenzeichen L 17 U 139/15
SGG § 143, § 144, § 151, § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Leitsatz
Für die Anerkennung einer BK 1301 muss die zu fordernde Exposition gegenüber den in Betracht kommenden Aminen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, ferner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die fragliche Erkrankung – hier: Rezidiv eines Harnblasenkarzinoms – durch die Einwirkung der im Vollbeweis festgestellten aromatischen Amine am Arbeitsplatz verursacht wurde. (Rn. 22 und 29)
Verfahrensgang
S 5 U 88/14 2015-03-09 GeB SGWUERZBURG SG Würzburg
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.03.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Rezidivs eines Harnblasenkarzinoms des Klägers als BK 1301 strittig. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2014 hat die Beklagte die Anerkennung der Berufskrankheit abgelehnt.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des im Jahr 2013 bei ihm diagnostizierten Rezidivs eines Harnblasenkarzinoms als BK 1301. Er ist deshalb durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt.
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII).
Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen: die Verrichtung einer – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zur Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllenden Kausalität), ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK (vgl. u.a. BSG vom 02.04.2009 – B 2 U 30/07 R, B 2 U 33/07 R, B 2 U 7/08 R, B 2 U 9/08 R m.w.N.; BSG vom 29.11.2011 – B 2 U 26/10 R m.w.N.).
Die streitgegenständliche BK 1301 wird vom Verordnungsgeber folgendermaßen bezeichnet: „Schleimhautveränderung, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine“. Nach dem Tatbestand der BK 1301 muss also der Versicherte auf Grund einer versicherten Tätigkeit der Einwirkung von aromatischen Aminen auf seinen Körper ausgesetzt gewesen sein. Durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Einwirkung müssen eine Schleimhautveränderung, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege entstanden sein und noch bestehen. Zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung muss ein sachlicher Zusammenhang und zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung muss ein (wesentlicher) Ursachenzusammenhang bestehen.
Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingte schädigende Einwirkung einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (BSG vom 27.06.2006 – B 2 U 20/04 R; vom 22.08.2000 – B 2 U 34/99 R m.w.N.). Für den Vollbeweis ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit (BSG vom 27.03.1958 – 8 RV 387/55, juris Rn. 16). Die volle Überzeugung wird als gegeben angesehen, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt (BSG vom 27.04.1972 – 2 RU 147/71, juris Rn. 30, Keller in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zu bejahen, muss absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache sprechen. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich eine anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG vom 08.08.2001 – B 9 RV 23/01 B, juris Rn. 4 m.w.N.; vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77, juris Rn. 13). Die Beweisanforderungen bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit sind höher als bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne eines Beweismaßstabs, vgl. dazu BSG vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5). Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 – IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 – IV ZB 6/94).
1. Aufgrund des Befundberichts des Klinikums B-Stadt vom 22.02.2013 und der entsprechenden, übereinstimmenden Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen K und B stellt der Senat im Vollbeweis fest, dass beim Kläger im Februar 2013 das Rezidiv eines Harnblasenkarzinoms vorlag.
2. Des Weiteren steht aufgrund der Angaben des Klägers sowie der in den Akten befindlichen Nachweise des Arbeitgebers zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger vom 07.06.2003 bis zu seiner Erkrankung im Jahr 2013 als Maschinenführer in der Produktion bei der Firma G. gearbeitet hat.
Dabei sieht der Senat es als im Vollbeweis erwiesen an, dass der Kläger sowohl einer Einwirkung durch das aromatische Amin Anilin als auch einer Einwirkung durch das aromatische Amin o-Toluidin ausgesetzt war. Die Überzeugung des Senats gründet sich auf der Mitteilung des Arbeitgebers vom 07.11.2007, wonach am Arbeitsplatz des Klägers N,N’-Diphenylguanidin (DPG) als Zweitbeschleuniger eingesetzt wurde, und seiner Auskunft vom 11.11.2016, wonach am Arbeitsplatz des Klägers als Alterungsschutzmittel bei der Reifenproduktion die Stoffe „Zonflax“, „Heilax“ und „Nailax“ verwandt wurden. Sowohl der Zweitbeschleuniger als auch die Alterungsschutzmittel „Zonflax“ und „Nailax“ enthalten nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.02.2017 das aromatische Amin Anilin. Zudem hat der Arbeitgeber des Klägers dem Gericht am 14.10.2016 Messwerte aus der Abteilung „Reifenherstellung im Bereich Heizung“ aus den Jahren 2012 und 2013 übersandt, wonach ein Anteil des Gefahrstoffs Anilin in der Raumluft von 0,020 ppm, 0,027 ppm bzw. 0,030 ppm – dies entspricht ca. einem Zehntel des Grenzwerts – festgestellt wurde. Hinsichtlich einer Einwirkung des aromatischen Amins o-Toluidin stützt der Senat seine Überzeugung ebenfalls auf die Auskunft des Arbeitgebers vom 11.11.2016. Das am Arbeitsplatz des Klägers eingesetzte Alterungsschutzmittel „Nailax“ enthält gemäß der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen B vom 14.02.2017 das aromatische Amin o-Toluidin.
Hingegen kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz „Reifenherstellung im Bereich Heizung“ gegenüber dem aromatischen Amin BNA exponiert gewesen ist. Eine solche Exposition des Klägers hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Mitteilung vom 11.11.2016 ausdrücklich verneint. Er hat des Weiteren mitgeteilt, dass im Beschäftigungszeitraum des Klägers Alterungsschutzmittel eingesetzt worden seien, die kein BNA enthielten, und diese mit „Zonflax“, „Heilax“ und „Nailax“ benannt. Soweit der Präventionsdienst in seinen Stellungnahmen von einer Exposition des Klägers gegenüber BNA ausgegangen ist, beruhte dies darauf, dass er – trotz fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte – zu Gunsten des Klägers Durchschnittswerte aus dem BK-Report „Aromatische Amine“ von 1/2014 für die Belastung bei Verwendung von BNA bei der Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1301 zu Grunde gelegt hat. Dieses Vorgehen ist aber nicht geeignet, die Feststellung der eingesetzten Arbeitsstoffe im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls zu ersetzen.
3. Ausgehend von den vorgenannten Feststellungen kann sich der Senat unter Berücksichtigung der Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen B in seinem Gutachten vom 09.02.2016 mit ergänzender Stellungnahme vom 14.02.2017 nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass das beim Kläger im Jahr 2013 festgestellte Rezidiv eines Harnblasenkarzinoms durch die Einwirkung aromatischer Amine am Arbeitsplatz verursacht wurde.
Hinsichtlich des aromatischen Amins Anilin führt der ärztliche Sachverständige B aus, dass dieses Amin nicht dafür bekannt sei, Harnblasenkarzinome bei Menschen zu verursachen. Des Weiteren sei bei Einhaltung der MAKbzw. BAT-Werte ein Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen nicht zu erwarten. Für eine Überschreitung dieser Grenzwerte hat der Senat jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr zeigen die vom Arbeitgeber des Klägers mitgeteilten Messergebnisse vom 23.10.2012 (2 Messungen à 0,020 ppm und 0,027 ppm) und vom 30.08.2013 (0,030 ppm), dass der Arbeitsplatzgrenzwert für Anilin von 2 ppm gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), BArBl Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2017 S. 368-370 [Nr. 20 ] (v. 8.6.2017) am Arbeitsplatz des Klägers weit unterschritten wurde. Überdies wären im Falle eines Anilin-bedingten Rezidivs im Zeitraum zwischen dem Auftreten des ersten Rezidivs des Harnblasenkarzinoms im Jahre 1991 und des weiteren im Jahr 2013 Brückenbefunde zu erwarten gewesen, die aber nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen B nicht vorliegen.
Auch bezüglich der Exposition des Klägers gegenüber dem aromatischen Amin o-Toluidin spricht nicht deutlich mehr dafür als dagegen, dass ein Ursachenzusammenhang mit dem Rezidiv des Harnblasenkarzinoms im Jahr 2013 gegeben ist. Hierzu hat der ärztliche Sachverständige B ausgeführt, dass selbst bei Zugrundelegung eines worst-case-Szenarios hinsichtlich der Belastung des Klägers mit o-Toluidin auch bei bereits vorgeschädigter Harnblasenschleimhaut nicht angenommen werden könne, dass beim Kläger eine berufsbedingte Exposition vorgelegen hätte, die zu einer signifikanten Erhöhung des Risikos, an einem Harnblasenkarzinom zu erkranken, geführt hätte. Denn selbst bei Annahme eines solchen worst-case-Szenarios, das auf Grundlage der vorliegenden Messungen für den Gefahrstoff „Anilin“ und der chemischen Eigenschaften des Amins o-Toluidin bzw. der chemischen Zusammensetzung der eingesetzten Produkte zum Alterungsschutz erstellt werden könne, werde im Zeitraum Juni 2003 bis Februar 2014 weniger als 1/5 der Dosis erreicht, die nach dem Stand der Wissenschaft mit einer Risikoverdopplung für die Entwicklung eines Harnblasenkarzinoms einhergehe. Bei dem angenommenen worst-case-Szenario ging der ärztliche Sachverständige zu Gunsten des Klägers auch noch von einer vergleichbaren Konzentration von Anilin und o-Toluidin in der Arbeitsplatzluft aus, obgleich nach seinen Ausführungen aus stöchiometrisch-quantitativer Sicht die o-Toluidineinheiten allenfalls bei 50% der Anilineinheiten liegen dürften. Zudem legte der ärztliche Sachverständige B seinen Berechnungen zu Gunsten des Klägers einen Belastungszeitraum bis Februar 2014 zu Grunde, obwohl das zweite Rezidiv bereits zu Beginn des Jahres 2013 festgestellt wurde. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen B beim Kläger aufgrund seiner Rauchervergangenheit und des Vorliegens eines ersten Harnblasenkarzinomrezidivs bereits jeweils ein geringradig erhöhtes Risiko bestand, erneut an einem Harnblasenkarzinom zu erkranken. Vor diesem Hintergrund lässt sich die im Jahr 2013 festgestellte erneute Erkrankung des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Einwirkung von aromatischen Aminen zurückführen.
Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren nicht angezeigt. Auch dem Hilfsantrag des Klägers, gerichtet auf die Einholung eines weiteren Gutachtens einschließlich Durchführung von Messungen am Arbeitsplatz des Klägers, war nicht zu entsprechen. Denn bei diesem Antrag handelt es sich einen sogenannten Ausforschungsantrag. Auch das Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 103 Halbsatz 1 SGG) verpflichtet die Sozialgerichte nicht dazu, Beweise „ins Blaue hinein“ oder Ausforschungsbeweise zu erheben (BSG vom 14.05.1996 – 4 RA 60/94, juris Rn. 37). Ein Ausforschungsantrag liegt vor, wenn unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw., die willkürlich aus der Luft gegriffen sind und für die tatsächliche Grundlagen gänzlich fehlen (vgl. z.B. BSG vom 02.02.2010 – B 8 SO 21/08 R, juris Rn. 17). Hier liegen bereits Messwerte vor, die eine Beurteilung der beruflichen Belastung des Klägers mit aromatischen Aminen zulassen. Wie ausgeführt hat sich der Senat sachverständig beraten durch B die diesbezüglich zu fordernde Überzeugung auf der Grundlage der Auskünfte des Arbeitgebers und der durchgeführten Messungen gebildet. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auskünfte des Arbeitgebers unzutreffend sind; er hält sie vielmehr für nachvollziehbar und glaubhaft. Ferner sind von der Durchführung weiterer Messungen, wie sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen B ergibt, keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass der gutachterlichen Beurteilung ohnehin bereits ein worst-case-Szenario zugrunde gelegt worden ist. Bei dem gestellten Hilfsantrag bleibt auch unklar, worauf genau sich die aus Sicht des Klägers noch durchzuführenden Messungen beziehen sollen (Feststellung „aller Gefahrstoffe“). Anhaltspunkte dafür, dass Gefahrstoffe, für die noch keine Messungen erfolgt sind, im vorliegenden Fall relevant sein könnten, sind nicht gegeben. Die beantragten Messungen würden daher ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein erfolgen. Für die entsprechenden Behauptungen des Klägers fehlt jede tatsächliche Grundlage.
Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 09.03.2015 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.