Sozialrecht

Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei Auflösung einer Ansparrücklage auf die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung

Aktenzeichen  L 19 R 276/16

Datum:
7.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X SGB X § 44, § 45, § 50 Abs. 1
SGB IV SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1
SGB VI SGB VI § 96a
EStG EStG § 7g

 

Leitsatz

1. Dass die Auflösung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens und der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen als Gewinn zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (hier § 7g EStG idF bis 17.08.2007).
2. Handelt es sich bei einem Neubescheid, der aufgrund eines Überprüfungsverlangens nach § 44 Abs. 1 SGB X ergeht, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sind tatsächliche Änderungen nach dem Zeitpunkt des zurückgenommen Ursprungsbescheides erheblich, wenn sie auch bei damals richtiger Entscheidung gegriffen hätten – einerlei, ob sie sich positiv oder negativ auf die Leistung auswirken.
3. Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X kann es nicht sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (BSG Urteil vom 18.08.2004 – B 8 KN 18/03).

Verfahrensgang

S 14 R 4365/09 2016-01-14 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 abgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 wegen des Hinzuverdienstes aus der selbstständigen Tätigkeit lediglich Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von ein Viertel der Vollrente (1). Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass die Beklagte vom Kläger die Erstattung der in diesem Zeitraum überzahlten Rentenzahlungen fordert (2).
(1) Auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.08.2008 hin hat die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 die Erwerbsminderungsrente des Klägers zutreffend festgestellt. Die Beklagte hat nach erneuter augenärztlicher Untersuchung zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass bereits bei Antragstellung am 06.12.2004 ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer vorlag. Sie hat dem Kläger nunmehr nicht mehr eine sog. arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auf Zeit sondern eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen nach § 43 Abs. 2 SGB VI ab dem 01.01.2005 auf Dauer gewährt.
Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte die Höhe der Erwerbsminderungsrente für den hier streitigen Zeitraum Januar bis Dezember 2006 festgestellt. Nicht zu beanstanden ist die Anrechnung des Hinzuverdienstes.
Nach § 96a Abs. 1 S. 1 SGB VI idF bis 31.12.2007 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2).
Nach Maßgabe des § 96a Abs. 2 SGB VI beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung: – in voller Höhe: 350,00 EUR – in Höhe von drei Vierteln: 611,44 EUR – in Höhe der Hälfte: 811,34 EUR – in Höhe eines Viertels: 1.011,23 EUR
Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte überschritten, so dass ihm nur eine Rente in Höhe eines Viertels einer Vollrente zu gewähren war. Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 01.03.2007 für das Jahr 2006 – nach der Gesetzesbegründung zu § 15 SGB IV (BT-Dr. 12/5700 S. 96) soll das Einkommen aus dem Steuerbescheid übernommen werden – hat der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in diesem Jahr in Höhe von 10.845,00 EUR erzielt. Dies sind 903,75 EUR monatlich. Für die ersten zwei Monate hat die Beklagte das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze als zulässig angesehen (§ 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI). Damit war dem Kläger für die Zeit ab 01.03.2006 bis 31.12.2006 nicht eine Rente in Höhe von monatlich 978,12 EUR (einschl. Beitragszuschuss), sondern in Höhe von monatlich 229,28 EUR (einschl. Beitragszuschuss) zu zahlen.
Richtigerweise hat die Beklagte die im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 10.845,00 EUR angerechnet. Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Klägers, es sei ein Verlust von 16.035,00 EUR zu berücksichtigen. In den vom Finanzamt festgestellten Einkünften in Höhe von 10.845,00 EUR sei die Auflösung einer 2004 gebildeten Ansparrücklage in Höhe von 26.880,00 EUR enthalten, die in 2006 nicht als Hinzuverdienst anzurechnen sei.
Die Auflösung der Ansparrücklage ist bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen ist für alle Sozialversicherungszweige der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Damit entspricht das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge festgestellt ist. Dies zugrunde gelegt konnte die Beklagte den in dem Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Gewinn als Einkommen für den streitigen Zeitraum zugrunde legen.
Dass die Auflösung der Ansparrücklage als Gewinn zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 7g EStG a.F … Diese Vorschrift bestimmt in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich bis 17.08.2007 in Absatz 3 Satz 1 das Folgende: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG a.F. (d.h. eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens) eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird (Satz 2). Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (Satz 4). Nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG a.F. ist die Rücklage in Höhe von 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (Satz 2).
Nicht zu übersehen ist, dass die Ansparrücklage im Jahr ihrer Bildung den Gewinn mindert und die Auflösung dieser Ansparrücklage zu einer Erhöhung des Gewinns führt. Den Zeitpunkt diese Gewinnerhöhung bestimmte § 7g Abs. 4 S. 2 EStG a.F. ausdrücklich: Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Im Unterschied hierzu bestimmt nunmehr § 7g Abs. 3 EStG in der Fassung ab 18.08.2007 die rückwirkende Auflösung des Investitionsabzugsbetrages. Aufgrund der Änderung des § 7g EStG wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde, ist der im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrag erfolgte gewinnmindernde Abzug rückgängig zu machen. Bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, sind insoweit zu ändern.
Es ist nicht von Bedeutung, ob und in welchem Umfang das im Jahr 2006 erzielte Einkommen auf Tätigkeiten beruht, die bereits im Jahr der Bildung der Ansparrücklage und damit vor Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich erbracht wurden. Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass der Steuerpflichtige vor der Bildung einer Ansparrücklage Einkommen erarbeitet haben musste und den Gewinn in Höhe der Ansparrücklage tatsächlich im Jahr der Bildung der Ansparrücklage erarbeitet hatte. Hierauf kommt es aber angesichts des Regelungszwecks der Hinzuverdienstgrenzen nicht an. Die in § 96a SGB VI normierten Hinzuverdienstgrenzen sollen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Lohnersatzfunktion stärken (BT-Drucks 13/2590 S. 23 zu Nr. 5). Wird zeitgleich während des Rentenbezuges Erwerbseinkommen (aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit) erzielt, bedarf es der vollen Entgeltersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente nicht. Das Einkommen berührt dann zwar den Rentenanspruch dem Grunde nach nicht, führt jedoch bei Überschreiten der gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen zu einer Rentenminderung. Eine Zuordnung der tatsächlichen Arbeitsleistung, die den Entgeltzufluss bewirkt, mit dem jeweiligen Monat des Rentenbezuges verlangt § 96a SGB VI nicht.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 05.09.2006 (B 7a AL 38/05 R) stützt, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht auf die hier streitige Anwendung des § 96a SGB VI übertragbar sind. Das Urteil erging zu § 141 SGB III idF bis zum 31.03.2012, der die Anrechnung von Nebeneinkommen auf die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches bestimmte. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Vorschrift hat das BSG dem Begriff der selbstständigen Tätigkeit iSd § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV das im Steuerrecht unbekannte Merkmal des persönlichen Einsatzes hinzugefügt. Die Anrechnung von Nebeneinkommen setze zwingend voraus, dass das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet wurde. Angerechnet werde nur das Einkommen, das aus einer Nebenbeschäftigung resultiere, die dem Leistungszeitraum zuordenbar sei, so dass es nicht darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt die Nebeneinkünfte dem Arbeitslosen zufließen würden. Diese Ausführungen können auf die Ermittlung des Arbeitseinkommens des Selbstständigen zur Feststellung des Hinzuverdienstes nicht übertragen werden. Das BSG hat auch lediglich die Verweisungsnorm des § 141 Abs. 3 SGB III teleologisch ausgelegt, während der Begriff der selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV unberührt geblieben ist (BSG Urteil vom 23. 01.2008 – Az.: B 10 KR 1/07 R).
Nach alldem hat die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.08.2008 zutreffend über den Rentenantrag vom 06.12.2004 neu entschieden. Unschädlich ist, dass die Beklagte im Ergebnis über das Überprüfungsbegehren zu Ungunsten des Klägers entschieden hat. Handelt es sich bei einem Neubescheid, der – wie hier – aufgrund eines Überprüfungsverlangens nach § 44 Abs. 1 SGB X ergeht, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sind tatsächliche Änderungen nach dem Zeitpunkt des zurückgenommen Ursprungsbescheides erheblich, wenn sie auch bei damals richtiger Entscheidung gegriffen hätten – einerlei, ob sie sich positiv oder negativ auf die Leistung auswirken (Kass/Komm/ Steinwedel, Std. Juni 2016, SGB X § 44 Rn 28). Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X kann es nicht sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (BSG Urteil vom 18.08.2004 – B 8 KN 18/03). So ist es hier. Auf den Antrag des Klägers, den bestandskräftigen Rentenbescheid vom 16.06.2005 abzuändern, war die Beklagte nicht gehalten, ausschließlich zu Gunsten des Klägers eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen festzustellen, sondern konnte auch nachträglich die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigen.
(2) Nicht zu beanstanden ist die Aufhebung des Rentenbescheides vom 16.06.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2005 und die Erstattungsforderung der Überzahlung.
Die Beklagte hat den Bescheid (lediglich) hinsichtlich der Verfügung über die Rentenhöhe zurückgenommen, so dass dem Kläger zwar weiterhin die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (arbeitsmarktbedingt: volle Erwerbsminderung) zusteht, aber – so auch der Hinweis im Bescheid vom 01.07.2009 – nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung (aus medizinischen Gründen) zu zahlen ist (§ 89 Abs. 2 SGB VI).
Die Beklagte war nach § 45 SGB X zur Aufhebung befugt.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist. Die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes darf nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht erfolgen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 1 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bescheid vom 16.06.2005 war von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, da bereits vor Erlass des Bescheides die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen war. Mit Bescheid vom 16.06.2005 hat die Beklagte auch ausdrücklich auf die Mitteilungspflichten sowie die bestehenden Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen. Dem Kläger als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer war es zuzumuten, Bewilligungsbescheide über Rentenleistungen zur Kenntnis zu nehmen und umfassend zu lesen. Es hätte ihm einleuchten müssen, dass der gleichzeitige Zufluss von Erwerbseinkommen zu einer Rentenminderung führen kann und er dieses Erwerbseinkommen der Beklagten mitzuteilen hat.
Die Rücknahmefrist ist gewahrt (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 SGB X). Die Beklagte hat im Bescheid vom 01.07.2009 auch das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkt für einen Ermessensnicht- bzw. Ermessensfehlgebrauch liegen nicht vor.
Soweit die Beklagte den Rentenbescheid vom 16.06.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben hat, konnte sie auch die Erstattung der überzahlten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X verlangen.
Das erstinstanzliche Urteil ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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