Sozialrecht

Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit

Aktenzeichen  L 19 R 490/16

Datum:
4.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40806
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.
2. Arbeitsunfähig ist der Versicherte, der infolge einer Krankheit seine zuletzt vor der Erkrankung konkret ausgeübte Beschäftigung nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin ausüben kann, seinen Zustand zu verschlimmern. Berücksichtigt werden dabei die Verhältnisse und die speziellen Anforderungen am konkret innegehabten Arbeitsplatz.
3. Wenn ein Versicherter zuletzt arbeitslos war und eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung geltend macht, so ist der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Kreis der Tätigkeiten zugrunde zu legen, für den er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Damit ist die maßgebliche Tätigkeit im Rahmen des § 140 SGB III zu ermitteln und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen.

Verfahrensgang

S 3 R 561/13 2016-06-17 GeB SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit durch die Beklagte.
Die im Klageverfahren S 3 R 50/14 ursprünglich verfolgten Klageziele mussten vom Senat nicht näher erörtert werden, da sie nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Klageantrags, zumindest aber eindeutig nicht Gegenstand des Berufungsantrags des Klägers geworden sind.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. SGB VI sind Anrechnungszeiten „Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind“; aus dieser Benennung folgt, dass Zeiten, in denen Versicherte arbeitsunfähig gewesen sind, als Anrechnungszeiten und damit als rentenrechtliche Zeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 4 1. Alt. SGB VI anzuerkennen sind, wenn nicht eine zusätzliche Beschränkung greift. Nach der Kommentierung und der Rechtsprechung zu § 58 SGB VI (insbesondere BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 13 R 116/08 R – nach juris) wird zur Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit auf die Vorschriften des SGB V rekurriert. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt den Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht oder er stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird. Dabei werden in Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem SGB VI von den Sozialleistungsträgern und der Rechtsprechung üblicherweise Zeiten einer vollstationären Krankenbehandlung einbezogen, ohne dass eine differenzierende Einordnung vorgenommen würde.
Arbeitsunfähig ist zunächst der Versicherte, der infolge einer Krankheit seine zuletzt vor der Erkrankung konkret ausgeübte Beschäftigung nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin ausüben kann, seinen Zustand zu verschlimmern (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2018, § 58 SGB VI Rn. 3 mwN). Berücksichtigt werden dabei die Verhältnisse und die speziellen Anforderungen am konkret innegehabten Arbeitsplatz.
Nachdem der Kläger seinen Arbeitsplatz schon vor dem Zeitpunkt verloren gehabt hatte, für den er den Eintritt und das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hat, konnte es auf die Besonderheiten an einem konkreten Arbeitsplatz nicht ankommen, da zu einem solchen keinerlei Bezug mehr bestand.
Für den Fall des Wegfalles eines konkreten Arbeitsplatzes soll – jedenfalls wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während eines Beschäftigungsverhältnisses eingetreten war – als Bezugsmaßstab auf die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gleichgeartete d.h. typische Arbeitsplatzanforderung abgestellt werden, alternativ auf eine nach einem engen Maßstab ähnlich gelagerte Tätigkeit (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 44 SGB V, Rn. 51-53). Nicht maßgeblich ist dagegen der weite Maßstab von Verweisungstätigkeiten nach § 240 SGB VI oder eine fortlaufende Anpassung an die strengeren Verweisungsmöglichkeiten nach längerer Arbeitslosigkeit. Ein Verlust des „Berufsschutzes“, also der Bezugnahme auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, ist aber jedenfalls nach 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (so eindeutig BSG, Urt. v. 17.02.2005, Az. B 13 RJ 1/04 R – nach juris). Die Auffassung der Klägerseite, dass für eine unbegrenzte Zeit eine Orientierung an der vor Beginn der Erkrankung ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen habe, ist nach dieser höchstrichterlichen Rechtsauslegung unzutreffend.
Erst recht ist dies bedeutsam, wenn die geltend gemachte Erkrankung, die die Arbeitsunfähigkeit begründen soll, sich nicht unmittelbar an eine Beschäftigung – im Fall des Klägers als Versicherungsvertreter im Außendienst – angeschlossen hat. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsunfähigkeit nämlich – abgesehen von einzelnen sehr kurzen Krankheitszeiten, die deutlich unter einen Monat gedauert hatten – erstmals eingetreten, als der Kläger arbeitslos war und schon seit längerem keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder sonst gehabt hatte.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt vielmehr bei der Agentur für Arbeit lediglich arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet. Wenn ein Versicherter zuletzt arbeitslos war und eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung geltend macht, so ist der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Kreis der Tätigkeiten zugrunde zu legen, für den er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (so schon BSG vom 28.09.1993, Az. 1 RK 46/92 – nach juris). Damit ist die maßgebliche Tätigkeit im Rahmen des § 140 SGB III zu ermitteln und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. Schifferdecker a.a.O. Rn 57). Daran ändert sich aus Sicht des Senats auch nichts dadurch, dass die zitierte Vorschrift in dieser Form zu Beginn des hier strittigen Zeitraums noch nicht gegolten hatte, denn auch schon für die Zeit ab 2008 hatten ähnliche Regelungen bestanden – etwa § 121 SGB III aF.
Die Auffassung der Beklagten, dass es auf die medizinische Situation beim Kläger in den Zeiten vom 04.07.2009 bis 30.09.2011, vom 04.10.2011 bis 23.12.2011 und vom 27.12.2011 bis 25.05.2012 nicht ankomme, weil eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI schon deshalb ausscheide, weil der Kläger unter die Ausschlussgründe der zugehörigen Verwaltungsrichtlinie falle, nachdem die letzte Erwerbstätigkeit des Klägers schon mehr als 3 Jahre zurückliege, teilt der Senat nicht. Es gibt sehr wohl Fälle, in denen trotz einer schon länger zurückliegenden Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit besteht: Beispielsweise kann während des – verzögerten – Bezuges von Arbeitslosengeld eine akute Erkrankung eintreten, die zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit für die Anwendung von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. SGB VI setzt auch nicht zwingend das vorherige Vorliegen einer nicht rückwirkend ausgestellten ärztlichen Bescheinigung über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit voraus, wie dies für den Krankengeldbezug nach § 46 SGB V der Fall ist. Deshalb würde es nicht darauf ankommen, dass für die Zeiten 18.04.2009 bis 19.04.2009, 01.10.2011 bis 03.10.2011 und 24.12.2012 bis 26.12.2012 keine Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenversicherung des Klägers vorliegen bzw. vorgelegen haben, solange das seinerzeitige Bestehen von Arbeitsunfähigkeit hinreichend belegt wäre.
Umgekehrt bewirkt allerdings allein das Vorliegen einer derartigen Bescheinigung oder das Speichern einer derartigen Zeit beim Krankenversicherungsträger auch nicht, dass im Bereich der Rentenversicherung das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit zwingend zu Grunde zu legen wäre, da hier ebenso maßgeblich das objektive Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und nicht das Erstellen einer Bescheinigung oder die Berücksichtigung im Bereich der Krankenversicherung ist.
Der Senat kommt auf Grund der beigezogenen medizinischen Unterlagen und der eingeholten Gutachten jedoch zum Ergebnis, dass beim Kläger im strittigen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erlauben die zeitnah zum strittigen Zeitraum erstellten medizinischen Gutachten des Dr. S., des Dr. P., des Dr. S., des Prof. Dr. I. und des Dr. L. jedoch keine abschließende Entscheidung dahingehend, dass beim Kläger seinerzeit Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hätte. Die sozialmedizinische Beurteilung war nämlich auf die Frage der Erwerbsminderung, also das Vorliegen einer dauerhaften Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, ausgerichtet. Allerdings bieten sie sehr gute Anhaltspunkte zum Umfang der jeweiligen Gesundheitsstörungen des Klägers im Zeitverlauf. Zur Überzeugung des Senats war für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit beim Kläger ab 04.07.2009 entscheidend, ob er aus gesundheitlichen Gründen – vorübergehend – gehindert war, irgendeiner Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit in der Zeit bis 03.07.2009 kam es – da nicht streitgegenständlich – nicht an, auch wenn sich dem Senat nicht erschließt, wie die Beklagte zur Auffassung gelangt ist, dass eine noch nicht bindend festgestellte Zeit nachträglich nicht mehr abzuändern gewesen sein soll.
Insbesondere aus den die Unterlagen zusammenfassend auswertenden Ausführungen des Arbeitsmediziners Dr. F. in seinem Gutachten ergibt sich für den Senat, dass der Kläger ab 04.07.2009 als arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an geeigneten Arbeitsplätzen, d.h. bei Beachtung der Arbeitsbedingungen anzusehen gewesen ist. Dass die festgestellten Einschränkungen (kein Heben und Tragen von Lasten, keine Zwangshaltungen, kein tiefes Bücken, kein Steigen auf Leitern und Gerüsten, keine Einwirkung von Gasen, Stäuben und Dämpfen, keine besonderen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, kein Stress und Zeitdruck, keine Schichtarbeit und kein Kontakt mit schwierigen Kunden) die Einsatzmöglichkeiten im Erwerbsleben nicht völlig ausgeschlossen hatten, ergibt sich schon daraus, dass seinerzeit darin keine Erwerbsminderung angenommen worden war, die bei einer Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen hätte bejaht werden müssen.
Dass zu späteren Zeitpunkten für sehr kurze Zeiten Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Atemwegsinfekten vorgelegen hat, ist ohne Bedeutung für die Zuerkennung einer Anrechnungszeit, da es dann nach Lücken in den rentenrechtlichen Zeiten am der Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes des § 58 Abs. 2 SGB VI gefehlt hätte. Aus dem gleichen Grund hatte schon das Sozialgericht eine Anrechnungszeit ab der von Dr. H. im März 2012 festgestellten Arbeitsunfähigkeit für ausgeschlossen erklärt.
Der Senat sieht ein gegenteiliges Ergebnis weder durch die an die Krankenversicherung gemeldete Arbeitsunfähigkeit noch durch die Ausführungen des Prof. Dr. G. als hinreichend belegt an. Der Senat sieht die wesentlichen Risikofaktoren beim Kläger nach den ärztlichen Darlegungen und Gutachten insbesondere im Ausgesetztsein gegenüber Reizstoffen und Gefährdungssituationen in Bezug auf das Bronchialasthma sowie in einer Stressbelastung, wie dies sowohl Dr. F. als auch Prof. Dr. G. hervorheben. Bei Beachtung der Einschränkungen, d.h. bei einer stressarmen Tätigkeit in temperierten, geschlossenen Räumen ohne Schadstoffbelastung, bestand nach den Darlegungen des Dr. F., denen der Senat folgt, keine Überbelastung der Restgesundheit des Klägers im fraglichen Zeitraum. Insofern bestand keine Arbeitsunfähigkeit für derartige Tätigkeiten. Die Annahme, dass jegliche Berufstätigkeit so stressbehaftet sei, dass sie den Kläger seinerzeit überfordert hätte, wird von Prof. Dr. G. zwar vertreten, aus Sicht des Senates aber nicht ausreichend begründet. Dann hätten auch noch deutlich stärkere Einschränkungen der Alltagsbewältigung beim Kläger sichtbar werden müssen, was so nicht der Fall war. Insbesondere die zeitnah eingeholten Gutachten lassen derartig gravierende Einschränkungen nicht erkennen. Dabei kommt der Tatsache, dass Prof. Dr. G. den Kläger untersucht hat und Dr. F. nicht, im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil die Untersuchung erst 6 bis fast 9 Jahre nach dem hier strittigen Zeitraum durchgeführt worden ist und insofern sich nicht mehr zur Beurteilung dieses Zeitraums eignete. Die Ausführungen der behandelten Ärzte haben sich, wenn überhaupt eine nähere Begründung für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit abgegeben worden war, auf die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherungskaufmanns im Außendienst bezogen.
Mit dem Fehlen von Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum kommt eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht.
Die Argumentation der Klägerseite, dass der Kläger unangemessen benachteiligt werde, weil er für ihn unvermeidbar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente verlieren würde, wenn er wegen einer langdauernden Erkrankung an einer weiteren Arbeitslosmeldung gehindert sei und wegen der Rechtsanwendung der Beklagten keine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit zuerkannt bekomme, überzeugt nicht. In § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind gerade diese wegen fehlender „Unterbrechung der versicherten Beschäftigung“ nicht als Anrechnungszeiten erfassten Zeiten ausdrücklich als Verlängerungstatbestand erfasst. Allerdings liegen keine solche Tatbestände vor, wenn objektiv keine Arbeitsunfähigkeit gegeben war, unabhängig davon, ob und in welchem Maße die behandelnden Ärzte, die Krankenkasse oder die Bundesagentur für Arbeit möglicherweise zu einer objektiv fehlerhaften Einschätzung eines Betroffenen hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit beigetragen haben.
Im Fall des Klägers hat ab 04.07.2009 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, auch wenn dies so bescheinigt gewesen war. Die Beklagte war daher nicht zur Abänderung ihrer Bescheide und zur Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit zu verurteilen.
Da damit dem Hauptantrag des Klägers nicht entsprochen wurde, waren seine weiteren Hilfsanträge zu prüfen. Diese haben jedoch weder dazu geführt, dass der geltend gemachte Anspruch als begründet anzusehen gewesen wäre, noch, dass die Entscheidungsreife des Falles nicht gegeben gewesen wäre.
Der Senat sah eine weitere Ermittlung durch Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 106 SGG nicht als geboten an. Der Kläger hat nicht aufzeigen können, welche gesundheitlichen Aspekte aus dem streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht ausreichend erfasst sein sollten und inwiefern hier ein neues medizinisches Gutachten nach Aktenlage oder mit aktueller Untersuchung weitere Erkenntnisse für den damaligen Zeitraum hätte erbringen könnte.
Der Senat sah sich ebenfalls nicht veranlasst, dem Hilfsantrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG zu entsprechen. Der Kläger hatte sein Antragsrecht auf die Einholung eines Gutachtens bei Prof. Dr. G. gerichtet gehabt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann der Kläger im Regelfall nicht beanspruchen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 109 Rn 10b); Gründe warum ein weiteres Gutachten ausnahmsweise geboten wäre, hat der Kläger nicht angeführt.
Schließlich sah sich der Senat auch nicht gehalten, den Gutachter Prof. Dr. G. persönlich anzuhören. Dabei ist es schon fraglich, ob der entsprechende Hilfsantrag ausreichend gestellt war, da keine beweiserheblichen Tatsachen angeführt und keine noch klärungsbedürftigen Fragen formuliert worden waren. Selbst wenn man die im Wort „aufrechterhalten“ angedeutete Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 06.07.2018 als ausreichend ansehen wollte, so ist auch dort nur ausgeführt, dass dem Gutachter die Möglichkeit gegeben werden sollte sein Gutachten mündlich zu erläutern, wenn der Senat dies – gemeint ist wohl, dass das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit begründet sei – anders sehe. Dies erläutert nicht hinreichend, welche Fragen dem Sachverständigen noch gestellt werden sollten.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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