Aktenzeichen M 12 K 17.4882
BeamtVG § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
SGB IX § 69
VersMedV § 2
BVG § 31 Abs. 1-4
VwGO § 86 Abs. 1, § 113 Abs. 5
Leitsatz
1. Im Bereich des Unfallausgleichs gelten ebenfalls die allgemeinen Beweisgrundsätze. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugung weder feststellen noch ausschließen kann („non liquet“) und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt. (Rn. 56 – 58) (Rn. 56 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid vom 27. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2017, mit dem der Klägerin eine MdE von 30 von 100 zuerkannt wurde und der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017, mit dem die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen abgelehnt wurde.
Die Klage ist bezüglich des vom Klägerbevollmächtigten gestellten Klageantrags in Nr. 2, der Klägerin die gesetzlichen beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen für die weitere Unfallfolge einer Instabilität des rechten Handgelenks zu gewähren, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Gewährung von Heilfürsorgeleistungen ist zwingende gesetzliche Folge (Art. 45 BayBeamtVG), wenn sich die Nichtanerkennung weiterer Dienstunfallfolgen als rechtswidrig erweist und der Beklagte verpflichtet wird, eine Instabilität des rechten Handgelenks anzuerkennen. Eine Klage auf Gewährung dementsprechender Unfallfürsorgeleistungen ist nicht erforderlich.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung weiterer Körperschäden als Folge des Dienstunfalls am … März 2006 noch auf Gewährung von Unfallausgleich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 40 von 100 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Bescheid vom 27. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Auf die vorliegende Verpflichtungsklage ist das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, berichtigt S. 764), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) anzuwenden.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Körperschäden als Folge des Dienstunfalls am … März 2006.
Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.
Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 – juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – juris Rn. 24).
Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1999 – 2 B 117/98 – juris).
Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 – 12 A 2983/96 – juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).
Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11).
Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris).
Gemessen an diesen Vorgaben ist zur Überzeugung des Gerichts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass durch den Dienstunfall vom … März 2006 eine Instabilität des rechten Handgelenks hervorgerufen wurde und diese somit als weitere Dienstunfallfolge anzuerkennen wäre.
Vorliegend kommt das vom Beklagten eingeholte traumatologische Fachgutachten von Dr. W* … vom … Juli 2015 zu dem Ergebnis, dass eine unfallbedingte Instabilität des rechten Handgelenks nicht gegeben ist. In der Kernspintomographie des rechten Handgelenks vom 10. Oktober 2006 fänden sich hinsichtlich der Bandverbindung insbesondere zwischen Os lunamentum und Os scaphoideum keine Auffälligkeiten. Auch in der Handgelenkskinematographie vom 22. November 2006 könne nach mehrfacher Betrachtung der vorliegenden Videoclips keine relevante Distanzvergrößerung zwischen Kahn- und Mondbein gesehen werden. Das Kernspintomogramm des rechten Handgelenkes vom 12. März 2013 zeige in der koronaren T2-Schichtung keine höhergradige Distanzvergrößerung zwischen Kahn- und Mondbein, zumindest proximal existiere eine bandähnliche Verbindung. Gegen einen kausalen Zusammenhang einer bestehenden Verletzung des Bandapparates zwischen Kahn- und Mondbeines spreche der schriftlich vorliegende Bericht des Kernspintomogramms vom Oktober 2006 sowie die im Original durchgeführte Handgelenkskinematographie vom November 2006. Beschrieben würden keine Verletzung der Bandhaft zwischen Kahn- und Mondbein. Auf den Funktionsbildern könne sowohl unter Neutralstellung als auch unter maximaler Belastungsstellung keine relevante Distanzvergrößerung zwischen Kahn- und Mondbein gesehen werden. Eine solche wäre aber rund sieben Monate nach einer stattgehabten Zerreißung des Bandapparates zu fordern. Ein mittelbarer Zusammenhang der dann im Jahr 2014 diagnostizierten Instabilität zwischen Mond- und Dreiecksbein sei nicht zwanglos nachvollziehbar, da unfallzeitnah funktionell bildgebend eindeutig eine Instabilität in diesem Bereich ausgeschlossen werden habe können. Mithin könnten diese Operationen aus dem Jahr 2014 sowie zuletzt auch 2015 nicht mit erforderlicher Sicherheit auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden. Die im Jahr 2014 festgestellten Veränderungen zwischen Kahn- und Dreiecksbein sowie die resultierend nachgewiesene Fehlstellung des Erbsenbeins seien nicht wesentlich durch den Unfall verursacht. Das radiologische Zusatzgutachten vom … August 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass sich eine reguläre Beweglichkeit im Handgelenk ohne sichtbare, relevante Erweiterung des Gelenkspalts zwischen Os naviculare und Os lunamentum zeigt. Zudem würden sich diskrete degenerative Veränderungen im Bereich des radialen Gelenkspalts zeigen. Die Stellungnahme von Dr. W* … auf traumatologischem Fachgebiet vom … August 2017 ergibt, dass unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes eine stattgehabte relevante Kapsel-Band-Verletzung zwischen Kahn- und Mondbein und damit eine sich daraus entwickelnde sog. scapholunäre Dissoziation auszuschließen ist.
Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen der Gutachten und Stellungnahmen. Das Gutachten vom … Juli 2015 ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Das Gutachten überzeugt des Weiteren nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der Gutachter hat die relevanten Gutachten und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerden der Klägerin ausführlich eruiert. Seine Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Zusätzlich wurde ein radiologisches Zusatzgutachten vom … August 2017 eingeholt, das die Ergebnisse des Gutachtens und der Stellungnahmen stützt.
An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen für die Kammer keine Zweifel.
Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20. 2.1998 – 2 B 81/97 – juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28. 8.1964 – VI C 45.61 – juris).
Die Ausführungen des Gutachters werden auch nicht durch privatärztliche Befunde bzw. Atteste durchgreifend in Frage gestellt.
– In dem Austrittsbericht des Spitals B* … vom … November 2017 werden bei der Klägerin eine posttraumatische Instabilität des rechten Handgelenks nach länger zurückliegendem Hyperextensionstrauma sowie ein Zustand nach lunotriquetraler Arthrodese diagnostiziert.
Über die reine Diagnose „posttraumatisch“ hinausgehend wird in diesem Bericht ein kausaler Zusammenhang mit dem Dienstunfall nicht dargestellt. Dementsprechend kann der Bericht die überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen der Gutachten und Stellungnahmen von Dr. W* … nicht in Frage stellen.
– In dem Sprechstundenbericht des Spitals B* … vom … November 2017 werden bei der Klägerin eine carpale Instabilität des rechten Handgelenks nach Hyperextensionstrauma im Rahmen einer Massenpanik in einer …schule, ein Zustand nach lunotriquetraler Fusion 2013 sowie ein Zustand nach Resektion des Os pisiforme 2014 diagnostiziert. Auch dieser Bericht trifft über die reine Diagnose hinaus keine Aussagen darüber, aufgrund welcher Ursachen es zur Instabilität des rechten Handgelenks gekommen ist.
– Im Operationsbericht des Spitals B* … vom … November 2017 werden bei der Klägerin eine posttraumatische Instabilität des rechten Handgelenks nach länger zurückliegendem Hyperextensionstrauma sowie ein Zustand nach lunotriquetraler Arthrodese diagnostiziert. Darüber hinaus wird in dem Bericht das technische Vorgehen der Operation sowie das postoperative Prozedere beschrieben. Aussagen darüber, wie es zu der Instabilität des rechten Handgelenks gekommen sein soll, werden nicht getroffen.
– Im Befundbericht der …klinik (Dr. B* …*) vom *. August 2014 heißt es, man gehe davon aus, dass es bei dem schweren Distorsionstrauma im März 2006 zu einer sehr umfassenden Verletzung der Weichteile des rechten Handgelenkes mit verbliebener Instabilität des Handgelenks gekommen sei. Dafür spreche auch der bei der ersten Arthroskopie erhobene Befund, welcher die Narbenbildung und teilweise Zerreißung der radiocarpalen Bänder beschreibe. Dieses Bandsystem sei beim Trauma offensichtlich umfangreich geschädigt worden.
Wie Frau Dr. B* … zu diesem Ergebnis kommt, erschließt sich weder für den Gutachter Dr. W* … noch für das Gericht. So berichtet Dr. A* … in seinem orthopädischen Gutachen vom … Juli 2007 auf Seite 5 auch über den Bericht der Arthroskopie vom 21. Februar 2007. Er beschreibt im Bereich der radiocarpalen Bänder eine Bandnarbe und am radialen Anteil einen vermutlich alten Abriss am Radius. Der gesamte Knorpel im Radiocarpalgelenk sei unauffällig, das scapholunäre Band stabil.
– Die übrigen in der Behördenakte befindlichen ärztlichen Dokumente enthalten keine über bloße Diagnosen hinausgehenden Aussagen darüber, wie es zu einer posttraumatischen Instabilität des rechten Handgelenks gekommen sein soll.
Zur Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass die Klägerin keine weiteren Körperschäden erlitten hat, die sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall zurückführen lassen.
II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Unfallausgleich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 40 von 100 als Folge der bei dem Dienstunfall vom … März 2006 erlittenen Körperschäden.
Gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 von 100 beschränkt ist, neben der Besoldung einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG, solange dieser Zustand andauert. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht, Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG. Die Vorschriften stimmen inhaltlich mit den bis 31. Dezember 2010 geltenden Normen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG überein. Gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der seit dem Dienstunfall unverändert gültigen Fassung erhält ein verletzter Beamter, der infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Wesentlich ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie wenigstens 25 v.H. beträgt. Dies folgt aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Bundesversorgungsgesetz (Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 35 Rn. 36).
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird nicht abgestellt. Es kommt nicht auf die individuellen Verhältnisse, also die persönlichen Kenntnisse oder die geistigen, körperlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten an. Die Festsetzung der MdE im Versorgungsrecht folgt den unfallversicherungsrechtlichen Anforderungen. Sie richtet sich auch dort nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Voraussetzung ist ein Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit.
Im Bereich des Unfallausgleichs gelten ebenfalls die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.2.2013 – Au 2 K 11.1459). Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann („non liquet“) und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09, ZBR 2012, 38).
Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt (OVG NRW, B.v. 25.8.2011 – 3 A 3339/08, juris; BayVGH, B.v. 1.2.2013 – 3 ZB 11.1166, juris; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Rn. 54).
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt nunmehr verbindlich die Grundsätze und Einzelheiten der Bildung des Grades der Schädigung (GdS). Sie schreibt dabei nahezu wortgleich die früher für die Feststellung des Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX und der Voraussetzungen für den Unfallausgleich (vgl. BVerwG U.v. 21.9.2000 – 2 C 27.99 – BVerwGE 112, 92 = DÖD 2001, 68 = NVwZ-RR 2001, 168 = DÖV 2001, 294 = DVBl 2001, 732 = ZBR 2001, 251 = Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 4) heranziehbare, im Interesse der gleichmäßigen Beurteilung der Behinderungen anerkannte GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP 2008) fort. Hierbei handelte es sich nach der nun obsolet gewordenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zu den entsprechenden Vorauflagen) um antizipierte Sachverständigengutachten, die (im sozialen Entschädigungsrecht) wie untergesetzliche Normen anzuwenden waren (BSG U.v. 11.11.2004 – B 9 SB 1/03 R – RegNr. 26835 (BSG-Intern); U.v. 18.9.2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 = BSGE 91, 205 = Breith 2004, 297). Das bedeutet, dass für die Bildung des GdS dieselben Grundsätze gelten wie für die Bildung der MdE, wobei es sich bei ersterem Begriff um einen Grad handelt, während der letztere ein Vomhundertsatz ist.
Nach Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A sind bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Nach Nr. 3 c) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdS in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen dabei zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Nr. 3 d) ee) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht auf der Grundlage der VersMedV und der vorliegenden Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Februar 2016 eine MdE von allenfalls 30 von 100 und nicht mehr als 40 von 100 vorliegt. Dies ergibt sich aus dem traumatologischen Fachgutachten von Dr. W* … vom … Juli 2015, dem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten von Dr. G* … vom *. September 2015 und deren Stellungnahmen vom … November 2015, … Mai 2016 und … August 2017 sowie den Erläuterungen des sachverständigen Zeugen Dr. G* … und Dr. W* … in der mündlichen Verhandlung.
Auszugehen ist dabei von den als dienstunfallbedingt anerkannten Körperschäden Handgelenksdistorsion rechts, Ruptur der rechten radiocarpalen Bänder, radiale Ruptur des rechten Discus triangularis sowie eine Irritation des Nervus ulnaris rechts, Anpassungsstörung mit gering bis mittelschwerer depressiver Symptomatik und gering bis mittelschwerer Angstsymptomatik. Weitere Körperschäden müssen außer Betracht bleiben, da diese nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt sind.
Der sachverständige Zeuge Dr. W* … führte in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus, er habe sich am Tatbestand der Anlage zur VersMedV „Versteifung des Handgelenks“ orientiert und zwar in günstiger Stellung. Dies sei in der vorgenannten Vorschrift mit 20 von 100 beschrieben. Für die Beurteilung der MdE bei der Klägerin habe er dann für die Bewegungseinschränkungen 10 von 100 genommen. Den Tatbestand „Bewegungseinschränkung“ in der VersMedV habe er nicht gesehen, er gehe aber bei dessen Berücksichtigung davon aus, dass es sich um eine „Bewegungseinschränkung geringen Grades Streckung/Beugung bis 40-0-40“ handele, so dass er bei der Einschränkung der MdE von 10 von 100 bleibe. Mit der MdE von 10 von 100 seien alle anerkannten Dienstunfallfolgen auf orthopädischem Fachgebiet abgedeckt. Die Bewertung der MdE im orthopädischen Bereich ergibt sich aus den geringen Bewegungseinschränkungen des Handgelenks der Klägerin. Die Anlage der VersMedV enthält dafür einen Wert von 0 – 10 von 100, so dass die Bewertung des sachverständigen Zeugen Dr. W* … plausibel und nachvollziehbar ist.
Der sachverständige Zeuge Dr. G* … führte in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus, bei einer schwergradigen Anpassungsstörung würde er eine MdE von 20 von 100 vergeben. Eine solche liege bei der Klägerin nicht vor. Sie könne ihre Alltagsaktivitäten weitestgehend durchführen, sie habe nach dem Dienstunfall geheiratet, Kinder bekommen und sei beruflich wieder tätig, so dass er von dem Mittelwert MdE von 10 von 100 ausgehe. Dies könne man auch unter 3.7 der Anlage der VersMedV („Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen, leichtere psychovegetative oder psychische Störungen“) subsumieren. Die Anlage der VersMedV führt unter dem Oberpunkt „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen, leichtere psychovegetative oder psychische Störungen“ für „leichtere psychovegetative Störungen“ einen Wert von 0 – 20 von 100, für „stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen Wert von 30 – 40 von 100 und für „schwere Störungen (z. B.) schwere Zwangskrankheit“, soweit diese „mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ einhergehen, einen Wert von 50 – 70 von 100 und soweit diese mit „schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ eingehen einen Wert von 80 – 100 von 100 auf. Der sachverständige Zeuge Dr. G* … hat in seinem Gutachten vom *. September sowie in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin weiterhin psychisch belastet ist, sie aber ihre Alltagsaktivitäten weitgehend durchführen kann, geheiratet und Kinder bekommen hat und wieder arbeitet. Dementsprechend ist es für das Gericht plausibel und nachvollziehbar, dass der sachverständige Zeuge Dr. G* … die psychischen Dienstunfallfolgen mit einem MdE von 10 von 100 für eine leichtere psychische Störung im mittleren Bereich bewertet hat.
Zur den Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. … S* … vom … November 2013 und *. Dezember 2013, in denen dieser von einer unfallbedingten MdE hinsichtlich der psychiatrischen Folgen von 30 von 100 und einer Gesamt-MdE von 40 von 100 ausgeht, führte der sachverständige Zeuge Dr. G* … überzeugend aus, diese MdE widerspreche der von Dr. S* … selbst gestellten Diagnose und sei nicht zu begründen. Es fehlten in dem Gutachten auch Ausführungen, wie Dr. S* … zu von 30 von 100 und einer Gesamt-MdE von 40 von 100 ausgeht, führte der sachverständige Zeuge Dr. G* … überzeugend aus, diese MdE widerspreche der von Dr. S* … selbst gestellten Diagnose und sei nicht zu begründen. Es fehlten in dem Gutachten auch Ausführungen, wie Dr. S* … zu dieser MdE komme. Diese Argumentation ist für das Gericht schlüssig, da Dr. S* … in seinem Gutachten eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion und Angstreaktion, jeweils gering bis mittelschwer ausgeprägt, diagnostiziert hat und diese Diagnose einer leichteren psychischen Störung und nicht einer stärker behindernden Störung zugeordnet werden muss. Zudem ergibt sich aus den Gutachten von Dr. S* … auch nicht, wie vom Klägerbevollmächtigten beantragt, eine Gesamt-MdE von mehr als 40 von 100.
Hinsichtlich der MdE wegen der neurologischen Defizite führte der sachverständige Zeuge Dr. G* … überzeugend aus, dass bei der Klägerin eine Teilläsion vorliege, die den Gefühlsbereich, nicht aber den motorischen Bereich betreffe. Bei einem Totalschaden des Nervs werde eine MdE von 20 von 100 angesetzt. Die motorische Funktion der Finger sei an sich wichtiger als die gefühlsmotorische, dennoch habe der sachverständige Zeuge eine MdE von 10 von 100 angesetzt. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts plausibel und nachvollziehbar, da laut der Anlage zur VersMedV Teilausfälle von Nerven entsprechend geringer bewertet werden müssen.
Auch die Ermittlung der Gesamt-MdE durch die beiden sachverständigen Zeugen ist überzeugend. Dr. W* … führte aus, er habe wegen der Überlappung des neurologischen und orthopädischen Bereichs eine Gesamt-MdE von 25 von 100 gebildet. Dr. G* … führte aus, es gebe Überlappungen im orthopädischen und neurologischen Bereich bei der Gebrauchsfähigkeit der Hand und es gebe Überschneidungen bei der Anpassungsstörung und den körperlichen Beschwerden der Klägerin. Deshalb sehe er eine Gesamt-MdE von jedenfalls unter 30 von 100, mit 25 von 100 wie der Kollege Dr. W* … Ausweislich der VersMedV sind für die Ermittlung der Gesamt-MdE die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend. Eine solche Ermittlung erfolgte durch die sachverständigen Zeugen in überzeugender und plausibler Art und Weise in ihrem jeweiligen Fachgebiet.
Der GdS- bzw. MdE-Wert umfasst auch die Schmerzen der Klägerin. Gemäß Nr. 2 j) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A sind bei der Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) – Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen erfahrungsgemäß auch besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen in Betracht. Solche Zustände liegen bei der Klägerin nicht vor bzw. sind nicht nachgewiesen.
Mit diesen vom Beklagten eingeholten Gutachten liegen dem Gericht ärztliche Sachverständigengutachten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können (BVerwG, B.v. 30. 9. 2010 – 8 B 15/10 – juris). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegt bei diesem Sachverhalt im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO; § 412 Abs. 1 ZPO). Eine weitere Beweiserhebung wäre nur dann erforderlich, wenn sich die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die vorhandenen Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würden, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestünde, ein anderer Sachverständige über neue oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügte oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert werden würde (vgl. BVerwG, B.v. 3. 2. 2010 – 7 B 38/09- juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vorhandenen ärztlichen Sachverständigengutachten sind für das Gericht nachvollziehbar und weisen, soweit ersichtlich, keine Mängel oder Widersprüche auf; sie vermitteln dem Gericht einen hinreichenden Einblick in die Zusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, hinsichtlich der Gesamt-MdE sei zu beachten, dass die orthopädischen Beschwerden die Einschränkungen der Klägerin auf psychiatrischen Gebieten bedingen, wobei letztere mit einem Grad von 30 von 100 zu niedrig angesetzt seien, verfängt nicht. Zum einen ist wie oben bereits ausgeführt, die Bewertung einer MdE von 30 von 100 für die psychischen Beschwerden durch Dr. S* …, nicht überzeugend und plausibel, zum anderen ist bei der Bewertung der Gesamt-MdE, wie die VersMedV vorschreibt, gerade aufgrund der Beziehung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen untereinander keine einfache Addition der einzelnen MdE-Werte vorzunehmen, sondern die Gesamt-MdE unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.