Sozialrecht

Anspruch auf Anschluss- und Übergangsgeld

Aktenzeichen  L 6 R 560/15

Datum:
22.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 111011
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IX § 45 Abs. 2 Nr. 3, § 51 Abs. 4
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf sog. Anschluss-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX wenn der Kläger die zugrundeliegende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgeschlossen hat. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wurde und der Kläger tatsächlich nicht bis zum vorgesehenen Ende der Maßnahme daran teilgenommen hat. Die Gründe für das Abbrechen der Maßnahme sind nicht maßgebend.
2 Schadensersatzansprüche gegen den Sozialversicherungsträger oder auch den Maßnahmeträger (ua wegen Mobbing) sind im ordentliche Rechtsweg geltend zu machen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 10 R 1096/13 2015-03-26 Endurteil SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 18.01.2013 bis 22.03.2013 keinen Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld.
Originäres Übergangsgeld nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als ergänzende Leistung kann der Kläger nicht verlangen, da er am 07.01.2013 die Maßnahme abgebrochen hat und sich im folgenden Zeitraum nicht in einer von der Beklagten bewilligten bzw. geförderten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation befand. Zudem wurde über die Gewährung von (originärem) Übergangsgeld vor dem Sozialgericht Landshut (S 7 R 253/13) ein Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagte bereit erklärt hat, dem Kläger Übergangsgeld bis einschließlich 17.01.2013 zu gewähren. Dieser Vergleich ist rechtskräftig und wurde vom Kläger nicht angefochten. Nicht Gegenstand des Vergleiches und der dort streitgegenständlichen Bescheide war die Gewährung von sog. Zwischen- oder Anschlussübergangsgeld.
Ein Anspruch auf sog. Zwischen-Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX bestand nicht. Danach kommt eine Weiterzahlung von Übergangsgeld in Betracht, wenn nach dem Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden. Unabhängig davon, ob für den Kläger weitere Teilhabeleistungen erforderlich gewesen wären, waren solche jedenfalls für einen späteren Zeitpunkt nicht bewilligt und von der Beklagten auch nicht ins Auge gefasst worden. Erforderlich ist zudem auch das Vorliegen einer abgeschlossenen Maßnahme. Eine solche ist nicht gegeben. Es liegt auch keine Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen vor. Die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde vielmehr rechtskräftig widerrufen.
Ein Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 51 Abs. 4 SGB IX besteht Anspruch über Übergangsgeld im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn der Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos ist, wenn er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann. Die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.
Die Beklagte hat mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 die Gewährung von Anschluss-Übergangsgeld zu Recht abgelehnt, weil der Kläger die zugrundeliegende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgeschlossen hat. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist der Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Abgeschlossen ist eine entsprechende Maßnahme, wenn sie planmäßig – wie vorgesehen – beendet worden ist (BSG vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, SozR 3-2600, § 25 Nr. 1; Schlette in juris PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 SGB IX Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des BSG zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI ist eine Maßnahme nur dann abgeschlossen, wenn sie auch mit Erfolg beendet worden ist (BSG, Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R). Ob auch ein erfolgreicher Abschluss gefordert werden muss (vgl. dazu Schlette in juris PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 Rn. 30; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 04/05, § 51 SGB IX Rn. 23) kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat bereits das Tatbestandsmerkmal des Abschlusses nicht erfüllt. Er hat an der bewilligten Maßnahme nicht bis zu ihrem vorgesehenen Ende tatsächlich teilgenommen. Ein vorzeitiger Abbruch der Maßnahme vermag Ansprüche nach § 51 Abs. 4 SGB IX nicht zu begründen (BSG vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, SozR 3-2600, § 25 Nr. 1; Schlette in juris PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 Rn. 29).
Soweit der Kläger sinngemäß auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte oder auch den Maßnahmeträger (u. a. wegen Mobbing) geltend macht, ist dafür der ordentliche Rechtsweg gegeben. Mangels hinreichender Konkretisierung dieser Ansprüche hinsichtlich des Vorliegens von Amtspflichtverletzungen hat der Senat von einer Verweisung (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz GVG) abgesehen.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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