Aktenzeichen B 3 K 15.479
VwGO VwGO § 114 S. 2
BAföG BAföG § 46
Leitsatz
1 Aus § 66 Abs. 1 und 2, § 67 SGB I ergibt sich, dass ein Leistungsträger das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen hat, wenn der Leistungsberechtigte nachträglich seinen Leistungspflichten nachkommt. (redaktioneller Leitsatz)
2 § 67 SGB I erfordert eine Ermessenentscheidung für den Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Nachforderung fehlender Unterlagen eindeutig und klar verständlich war. Eine Ermessensentscheidung allein auf Basis einer bestehenden Verwaltungspraxis ist rechtswidrig. (redaktioneller Leitsatz)
3 § 114 S. 2 VwGO ermöglicht das Ergänzen defizitärer Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch die nachträgliche erstmalige Ermessensausübung (ebenso BVerwG NVwZ 2008, 326). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit die Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 abgelehnt wurde.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 zu bewilligen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist – nach sachgerechter Auslegung der klägerischen Schreiben vom 10.06.2015 und vom 19.06.2015 gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015, soweit die Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 versagt wurde sowie die Verpflichtung zur nachträglichen Bewilligung der Ausbildungsförderung für den obigen Zeitraum.
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da ein Anspruch auf Bewilligung der Ausbildungsförderung für den streitigen Zeitraum besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Ausbildungsförderung wurde mit Bescheid vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015 zu Unrecht versagt, weil die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft ist.
a) Zwar lagen bis zur Ablauf der Widerspruchsfrist am 23.02.2015 gegen den ursprünglichen, rechtskräftigen Bescheid vom 16.01.2015 nicht alle notwendigen Unterlagen zur Bewilligung vor, so dass bis zu diesem Zeitpunkt zumindest die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 60, 66 SGB I gegeben waren. Insbesondere hat der Beklagte wiederholt auf die Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 Abs. 3 SGB I) und auf das Ende der Widerspruchsfrist hingewiesen, wenngleich das Gericht bereits erhebliche Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im ursprünglichen (Vollablehnung-) Bescheid vom 16.01.2015 hat. Die Entscheidung über die Versagung der Leistung steht gemäß § 46 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I nämlich im Ermessen des Beklagten. Im Bescheid vom 16.01.2015 (Beiakt I, Bl. 45) lässt der Beklagte jedoch bei der Anwendung des § 66 SGB I keinerlei Ermessen erkennen. Vielmehr führt laut Bescheid die fehlende Mitwirkung trotz gesetzter Fristen quasi zwingend zur Versagung der Bewilligung. Es wird lediglich noch auf die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung nach § 67 SGB I hingewiesen mit dem Zusatz, dass nach Ablauf der Widerspruchsfrist die nachträgliche Bewilligung regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der Nachreichung der Unterlagen erfolgen kann. Hinsichtlich der Belehrung gem. § 66 Abs. 3 SGB I wird vorsorglich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Schleswig-Holstein vom 20.01.2016, Az. 2012/15, hingewiesen.
Letztlich kann die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 16.01.2015 im Hinblick auf § 66 SGB I dahinstehen, da dieser bestandskräftig geworden und kein unmittelbarer Klagegegenstand ist.
b) Aufgrund der Nachholung der zunächst pflichtwidrig unterlassenen Mitwirkung durch Vorlage der noch ausstehenden Unterlagen (letzter Eingang beim Beklagten am 16.03.2016), hat die Klägerin jedoch einen Anspruch nach § 67 SGB I auf nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum.
aa) Kommt der Leistungsberechtigte nachträglich seinen Mitwirkungspflichten nach, hat der Leistungsträger das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen. Dies ergibt sich einerseits aus § 66 Abs. 1 und 2 SGB I, wonach die Versagung oder Entziehung der Leistung nur „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ zulässig ist, andererseits aus § 67 SGB I. Gemäß § 67 SGB I kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die erforderliche Mitwirkung nachgeholt wird. Da es sich auch bei § 67 SGB I um eine Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I handelt, ist das Gericht hier gemäß § 114 Satz 1 VwGO zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens befugt (VG München. Urt. vom 18.04.2013, Az. M 15 K 12.2958, juris).
Vorliegend hat der Beklagte das Bewilligungsverfahren, wie für solche Fälle vorgesehen, mit Eingang der letzten notwendigen Unterlagen wiederaufgenommen und mit Bescheid vom 26.03.2015 entschieden, der Klägerin Ausbildungsförderung erst ab dem Monat der Nachholung der Mitwirkungshandlung (März 2015) zu gewähren und für den zurückliegenden Zeitraum (Oktober 2014 bis Februar 2015) zu versagen. Damit hat es die aus anderen Verfahren bekannte Verwaltungspraxis umgesetzt, dass bei Nachreichung fehlender Unterlagen nach Ablauf der Widerspruchsfrist Ausbildungsförderung regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Nachreichung bewilligt wird (vgl. auch VG München a. a. O.).
bb) Gemäß § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht zu prüfen, ob der Verwaltungsakt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
Zwar wurde die obige Verwaltungspraxis des Beklagten im Bescheid vom 26.03.2015 und nochmals im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 erwähnt, der Beklagte führt jedoch – entgegen § 67 SGB I – keine Ermessensabwägung im Einzelfall durch, ob diese Verwaltungspraxis im vorliegenden Fall sachgerecht ist.
Im Bescheid vom 26.03.2015 (Beiakt I, Bl. 60) finden sich keinerlei Ansatzpunkte für eine Ermessensausübung bei der Ablehnung der Förderung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 (Beiakt I, Blatt 70) wird im Rahmen des § 67 SGB I nur pauschal auf Gleichbehandlungsgründe und die Verwaltungspraxis des Beklagten verwiesen, ohne den Fall individuell zu würdigen. Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Beklagten unter Heranziehung sog. Berufungsfälle bzw. der Verwaltungspraxis, kann das Gericht vorliegend nicht erkennen, da sich der Fall von der „typischen“ Verletzung der Mitwirkungspflichen der Antragsteller unterscheidet.
cc) Gerade im streitgegenständlichen Verfahren wäre aufgrund des „besonderen“ Verfahrensganges eine Einzelfallabwägung zu treffen gewesen. Zu berücksichtigten gewesen wäre einerseits, dass der Beklagte die Klägerin – wie beim „Standardfall“ – bereits mehrmals unter Fristsetzung und Hinweis auf § 67 SGB I zur Mitwirkung aufgefordert hat, die Unterlagen aber nur sehr schleppend Stück für Stück beim Beklagten eingegangen sind.
Anderseits stand die Klägerin im intensiven Kontakt mit dem Beklagten und fragte regelmäßig nach, ob die Unterlagen vollständig seien. Gerade bezüglich der letztlich maßgeblichen Unterlagen (Lohnsteuerbescheinigung des Vaters und Erklärung zur Einkommenssteuerpflicht des Vater), hat die Klägerin erst im Telefonat mit der Sachbearbeitern des Beklagten am 05.02.2015 verstanden bzw. mitgeteilt bekommen, was bezüglich der Verdienstnachweise des Vaters konkret noch aussteht. Bereits am Telefon erklärte die Klägerin, dass sie die Unterlagen Ihres Vaters nicht bis zum 23.02.2015 nachreichen kann, da dieser derzeit im Urlaub ist. Mit Email vom 10.02.2015 hat die Klägerin der Sachbearbeiterin des Beklagten die Situation nochmals schriftlich erläutert, worauf die Beklagte erneut nur auf den 23.02.2015 verwies (Beiakt I, Bl. 49). Die anderen Unterlagen, die nicht der Mitwirkung des verreisten Vaters bedurften, wurden sodann noch fristgerecht am 16.02.2015 vorgelegt.
Das Gericht hält den klägerischen Vortrag, dass die elektronische Lohnsteuerkarte aus Datenschutzgründen nur mit Einwilligung des Vaters bzw. diesen persönlich ausgehändigt werden darf für plausibel und kennt diese Praxis auch aus anderen Verfahren. Die Klägerin hat im Übrigen die Unterlagen umgehend nach Wegfall des Hindernisses (Urlaub und Krankheit des Vater) dem Beklagten – noch vor Erlass des Bescheides vom 26.03.2015 – vorgelegt und diesen zudem weiter per Email laufend über den Sachstand informiert (Beiakt I, Bl. 50/51).
Letztlich rechtfertigt sich die Ablehnungsentscheidung des Beklagten nicht daraus, dass die Lohnsteuerbescheinigung des Vaters auch schon vor dessen Urlaubsantritt und damit fristgerecht vorgelegt hätte werden können. Zum einen fehlen auch hierfür jegliche Ausführungen in den beklagten Bescheiden. Andererseits ist das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die Verdienstbescheinigung des Vaters mehr als fragwürdig. Zwar wurde im Schreiben vom 27.10.2014 u. a. ein vollständiger – nicht näher beschriebener – Einkommensnachweis des Vaters für das Jahr 2012 nachgefordert bzw. der Einkommensteuerbescheid 2012 verlangt, soweit die Eltern im Jahr 2012 zur Einkommenssteuer veranlagt wurden (Beiakt I, Bl. 43, dort Ziffern 9 und 10). Ein Einkommensnachweis des Arbeitgebers vom 07.11.2014 ist dann bereits am 20.11.2014 beim Beklagten eingegangen (Beiakt I, Bl. 24), weil keine Veranlagung der Eltern im Jahr 2012 erfolgt ist. Im erneuten Nachforderungsschreiben vom 08.12.2014 (Beiakt I, Bl. 44) taucht die Forderung eines Nachweises über das Einkommen der Eltern nicht mehr auf. Es wurde aber noch – obwohl gemäß Schreiben vom 27.10.2014 entweder der Steuerbescheid oder „andernfalls“ eine Verdienstbescheinigung verlangt war – der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 gefordert sowie – unter Ziffer 6 – nach dem Einkommen der Schwester Luna gefragt, wobei sich hier in Klammern der Zusatz „brutto“ befand. Grund der nunmehr geforderten Einkommenssteuerbescheide der Eltern könnte zwar mithin die Tatsache sein, dass die Klägern in der Einkommenserklärung des Vaters, eingegangen beim Beklagten am 20.11.2014 (Beiakte I, Bl. 27), „versehentlich“ die Veranlagung des Vaters zur Einkommensteuer 2012 angekreuzt hat, obwohl er nicht veranlagt wurde. Mit Vorlage des Einkommensnachweises der Mutter am 09.01.2015, stellte die Klägerin dann jedoch klar, dass die Eltern 2012 nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In diesem Zusammenhang ist aber auch dem Beklagten vorzuhalten, dass die Nachforderungen hinsichtlich des Verdienstnachweises des Vaters teilweise verwirrend und mehrdeutig waren (z. B. Einkommensteuerbescheid, alternativ Verdienstbescheinigung, soweit keine Veranlagung im Jahr 2012 erfolgt ist im Schreiben vom 27.10.2014; im Schreiben vom 08.12.2014 hingegen weiterhin Einkommenssteuerbescheid 2012, obwohl infolge der Nichtveranlagung bereits eine Verdienstbescheinigung vorlag), selbst wenn die Beklagte aufgrund des (fehlerhaften) Kreuzes im Einkommensnachweis des Vaters zwischenzeitlich doch von einer Veranlagung im Jahr 2012 ausgegangen sein mag. Die Klägerin konnte andererseits davon ausgehen, dass die bereits im November 2014 eingereichte Verdienstbescheinigung des Vaters ausreichend ist und diesbezüglich keine weiteren Nachweise mehr nötig sind. Für das Gericht wird glaubhaft dargelegt, dass die Klägerin erst im Telefonat am 05.02.2015 erfahren hat, dass der vorgelegte Nachweis nicht ausreichend sei, weil er nur Nettobeträge enthalte. Zudem wurde die Verdienstbescheinigung zunächst scheinbar akzeptiert und erst im Gespräch vom 05.02.2015 bemängelt, obwohl die Beklagte spätestens am 09.01.2015 erfahren hat, dass keine Veranlagung der Eltern im Jahr 2012 erfolgt ist und es demnach auf die Verdienstbescheinigungen ankommt. Somit war es der Klägerin schon objektiv nicht möglich, die hier letztlich maßgebliche Verdienstbescheinigung, welche das Bruttoeinkommen ausweist, infolge der Abwesenheit des Vaters (Flugreise in den Urlaub ab 05.02.2015) bis zum 23.02.2015 vorzulegen.
Der Bescheid vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015 leidet damit an Ermessensfehlern, was zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids führt.
dd) Der Beklagte konnte die fehlenden Ermessenserwägungen vorliegend auch nicht nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen. Zwar kann eine Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Im Hinblick auf den Wortlaut „ergänzen“ ist vom Anwendungsbereich der Norm jedoch weder ein völliges Auswechseln der Ermessenserwägungen noch eine vollständige Nachholung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe erfasst. § 114 Satz 2 VwGO schafft somit lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. vom 05.09.2006, Az. 1 C 20/05, NVwZ 2007, 470; Urt. vom 23.10.2007, Az. 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326). Ermessenserwägungen können folglich nicht nachgeschoben werden, wenn – wie hier – eine Ermessensausübung bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung unterblieben ist.
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass – auch wenn man im vorliegenden Fall ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zuließe – die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 09.10.2015 (Gerichtsakte, Bl. 54) ebenfalls keine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden.
ee) Der Beklagte ist aufgrund der hier vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null zu verpflichten, die beantragte Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu bewilligen.
Grundsätzlich steht der Klägerin bei einer Ermessensentscheidung des Beklagten – wie hier nach § 67 SGB I – nur ein Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Vorliegend ist die Sache jedoch spruchreif. Es kann – in Anbetracht der unter cc) darstellten Würdigung – keine anderweitige rechtmäßige Entscheidung des Beklagten ergehen. Nur die nachträgliche Gewährung der Ausbildungsförderung erscheint dem Gericht nach einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen verhältnismäßig und sachgerecht. Mangels Alternativlosigkeit, liegt damit ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin vor. Der Anspruch ist entscheidungsreif, so dass das Gericht gehalten ist, ein Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszusprechen (vgl. auch Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114, Rz. 32).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).