Aktenzeichen L 19 R 328/15
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
2. Zu den Voraussetzungen der Einschränkung des Leistungsvermögens als Zahnarzthelferin. (Rn. 44 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 3 R 629/14 2015-03-25 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.03.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Sie erfüllt weder die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Eine Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens ist weder für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch für die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer zahnmedizinischen Fachangestellten nachgewiesen.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1.teilweise erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund sämtlicher im Verfahren vorliegender Gutachten fest, dass die Klägerin auch derzeit noch in der Lage ist, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Kein einziges der im Verfahren eingeholten Gutachten ist zu einem unter 6-stündigen Leistungsvermögen der Klägerin für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gelangt. Den unzweifelhaft gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, insbesondere auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, kann durch die Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden. Es muss sich um leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung handeln unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten. Notwendig ist ein Bekleidungsschutz gegen Nässe, Kälte und Zugluft. Zu vermeiden sind auch besonders stressbelastete Tätigkeiten. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch auf bestehende internistische Erkrankungen verweist, unter denen die Klägerin leide, handelt es sich zum einen um Nahrungsmittelunverträglichkeiten, wie etwa eine Lactoseintoleranz und eine Zöliakie, zum anderen aber wohl – wie dies aus dem Gutachten von Dr. H. hervorgeht – um vegetative Begleiterscheinungen bei Aufregung oder Angst.
Eine nennenswerte Leistungseinschränkung durch neurologisch-psychiatrische Erkrankungen ist bei der Klägerin nicht festzustellen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten von Dr. L. im Rentenverfahren, von Dr. B. im sozialgerichtlichen Verfahren und von Dr. H. im hiesigen Verfahren. Übereinstimmend weisen die Sachverständigen darauf hin, dass bei der Klägerin eine Angst und Depression gemischt vorliegen, die mit pflanzlichem Antidepressivum sowie mit stützenden Gesprächen bei ihrer behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. H. in größeren zeitlichen Abständen behandelt wird. Diese Behandlung wird von den Sachverständigen grundsätzlich als ausreichend erachtet, um eine Tätigkeit – auch als Zahnarzthelferin – im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich weiterhin verrichten zu können. Zu vermeiden ist aufgrund dieser gesundheitlichen Situation die dauerhafte Verrichtung besonders stressbelasteter Tätigkeiten. Gleichwohl wären eine Optimierung der Medikation sowie die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie nach Ansicht der Sachverständigen hilfreich, um die Erkrankung der Klägerin besser zu behandeln und eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Zukunft zu vermeiden. Eine quantitative Leistungsminderung kann aber aus den Erkrankungen der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärztin Dr. H. – nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich der Einwendungen von Dr. H. hatte der Sachverständige Dr. B. im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.03.2015 seine getroffene Leistungseinschätzung aufrechterhalten, dass bei der Klägerin auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet gegenwärtig noch keine nennenswerten Erkrankungen gegeben wären, die das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin dauerhaft beeinträchtigen würden. Diese Einschätzung ist im Rahmen der neurologisch/psychiatrischen Begutachtung im Berufungsverfahren durch Dr. H. erneut bestätigt worden.
Auch die unstreitig vorliegenden orthopädischen Erkrankungen der Klägerin bedingen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lediglich qualitative Einschränkungen. Betroffen ist vor allem das rechte Kniegelenk. Das linke Kniegelenk zeigt ebenfalls Verschleißerscheinungen und zusätzlich Überlastungserscheinungen durch die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes. Es wird allerdings nach Ansicht des behandelnden Orthopäden Prof. Dr. C. keine Indikation zur Durchführung einer Umstellungsosteotomie gesehen, sondern eine konservative Behandlung des Knies für angezeigt gehalten. Die am rechten Kniegelenk durchgeführte Umstellungsosteotomie ist nach mehreren Komplikationen und notwendig gewordenen Folge-OPs nunmehr mit einem guten Ergebnis abgeschlossen. Dr. G. konstatierte in seinem Gutachten lediglich noch eine muskulär bedingte Bandinstabilität des rechten Kniegelenkes. Wegen der Knieerkrankung bestehen qualitative Leistungseinschränkungen hinsichtlich der Schwere der ausübbaren Tätigkeiten, dauernd stehende Tätigkeiten sind ausgeschlossen, Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen sowie solche mit Gang- und Standunsicherheit sind zu vermeiden. Die Wegefähigkeit der Klägerin wird von den Sachverständigen als gegeben erachtet. Die Klägerin kann öffentliche Verkehrsmittel nutzen und die notwendigen Wegstrecken hierfür zurücklegen und sie verfügt über ein Fahrzeug und nutzt dieses auch. Die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet, nämlich Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule (HWS und LWS), Hüft- und Schultergelenke bedingen zu beachtende qualitative Einschränkungen in Hinblick auf die Schwere der Tätigkeiten und der Vermeidung von Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen ohne entsprechenden Bekleidungsschutz.
Soweit Dr. G. in seinem Gutachten vom 19.06.2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin in ihrem ausgeübten Beruf als Zahnarzthelferin auf maximal 4 Stunden täglich eingeschränkt sei, begründet dies aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Zwar ist diese Vorschrift auf die Klägerin dem Grunde nach anwendbar, weil die Klägerin vor dem relevanten Stichtag nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geboren ist und sie auch nach dem hier anzuwendenden Mehrstufenschema des Bundessozialgericht (vgl. Gürtner, KassKom, Std. 12/2016, § 240 Rn 24) als Facharbeiterin einzustufen ist, so dass sie nur auf vergleichbare Tätigkeiten als Facharbeiterin oder zumindest auf Berufe mit einer Anlernzeit von bis zu zwei Jahren verwiesen werden könnte. Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Dr. G. hat die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens für die Tätigkeit einer Zahnarzthelferin bzw. zahnmedizinischen Fachangestellten damit begründet, dass diese Tätigkeit eine zeitweise sitzende, überwiegend jedoch stehende und gehende Tätigkeit sei, die wegen der bei der Klägerin vorliegenden Kniegelenksproblematik nur mehr eingeschränkt abverlangt werden kann. Unter Berücksichtigung der in modernen Zahnarztpraxen vorhandenen ergonomischen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit der Stuhlassistenz erscheint ein überwiegend stehender Tätigkeitsanteil nicht zwingend mit der Tätigkeit verbunden zu sein. Aber selbst wenn der Leistungseinschätzung aufgrund der Art der von Dr. G. angenommenen Tätigkeit mit maximal 4 Stunden täglich gefolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit einer zahnmedizinischen Fachangestellten sich nicht in der Stuhlassistenz erschöpft, sondern ein deutlich größeres Tätigkeitsspektrum umfasst, zu der auch patientenorientierte Tätigkeiten, Serviceleistungen und Verwaltungstätigkeiten gehören. Die Beklagte hat hierzu zutreffend auf die Tätigkeitsbeschreibung im Berufenet der Bundesagentur für Arbeit verwiesen. Dort findet sich auch der Hinweis, dass eine Tätigkeit als zahnmedizinische Fachangestellte nicht nur in Zahnarztpraxen, sondern auch in Kliniken, Forschungsbereichen und insbesondere auch in Gesundheitsämtern möglich ist und hierfür ausreichend Arbeitsplätze vorhanden sind. Ob und inwieweit die Klägerin im Rahmen ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses entsprechend eingesetzt wird oder werden könnte, spielt für die rentenrechtliche Beurteilung ihres Leistungsvermögens keine Rolle. Entscheidend ist, welche Beschäftigungsmöglichkeiten üblicherweise für zahnmedizinische Fachangestellte auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind.
Fraglich ist auch, ob der Leistungseinschätzung von Dr. G. hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts einer quantitativen Leistungsminderung gefolgt werden könnte. Dr. G. geht von einem bereits seit Oktober 2013 eingeschränkten Leistungsvermögens aus. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte allerdings die Begutachtung der Klägerin durch Dr. S., der keine motorischen Ausfälle sah, die eine quantitative Leistungseinschränkung nachvollziehbar hätten feststellen lassen. Er beschreibt ein flottes und zügiges Bewegen der Klägerin, ein kleinschrittiges, schnelles, flüssiges und sicheres Gangbild der Klägerin und eine Präsentation unterschiedlicher Gangarten. Hüpfen wurde wegen Knieschmerzen rechts nicht abverlangt. Die Rückenmuskulatur erschien im Wesentlichen funktionstüchtig und muskelkräftig mit Ausnahme des mittleren und oberen WS-Abschnitts, d. h. es bestand insoweit Trainingsbedarf oder die Notwendigkeit physiotherapeutischer Behandlungen. Dr. S. beschreibt dabei das Leistungsbild der Klägerin, die sich im Frühjahr 2014 dann der Umstellungsosteotomie unterzogen hat. Für diese wird zwischenzeitlich ein gutes Ergebnis von Prof. Dr. C. bescheinigt, auch wenn vorher mehrere Operationen wegen entsprechender Komplikationen erforderlich wurden.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hinweist, dass der Klägerin aufgrund einer bei ihr bestehenden Legasthenie keine Tätigkeiten im Verwaltungsbereich einer Zahnarztpraxis möglich seien, kann dies nicht nachvollzogen werden. Zwar hat die Klägerin sowohl bei Dr. B. im sozialgerichtlichen Verfahren als auch bei Dr. H. geschildert, dass sie in der Grundschule Schwierigkeiten beim Lesen gehabt habe. Sie habe die 3. Klasse wiederholen müssen und sie sei damals einem entsprechenden Test unterzogen worden. Gleichwohl hat die Klägerin die Hauptschule gemeistert und den qualifizierten Abschluss erreicht. Sie hat eine Berufsausbildung als Zahnarzthelferin erfolgreich absolviert und war seitdem in diesem Beruf seit 1978 in der gleichen Zahnarztpraxis versicherungspflichtig beschäftigt und ist dies auch heute noch – wenn auch in Teilzeit. Sie gibt als Hobbies u. a. das Lesen von Romanen an. Die Absenkung der Arbeitszeit wurde vom behandelnden Hausarzt der Klägerin berichtet, er schreibt aber nicht von medizinischer Notwendigkeit, sondern von Eigeninitiative der Klägerin. Von einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten in dem Sinne, dass die Klägerin wesentliche Bereiche ihrer Berufstätigkeit nicht hätte ausüben können, hat weder die Klägerin selbst berichtet, noch hat es entsprechende Hinweise bei den im Rahmen der Begutachtung durchgeführten kognitiven Tests gegeben. Die Klägerin muss auch im Rahmen der Stuhlassistenz den ärztlichen Befund aufnehmen und Anmerkungen in die Patientendatei schreiben. Sie verfügt über PC-Kenntnisse und muss diese sicherlich zwischenzeitlich auch beruflich in ihrer Arbeit nutzen. Der Arbeitgeber der Klägerin hat bestätigt, dass die Klägerin das volle Spektrum einer Zahnarzthelferin ausfüllen konnte und Leistungseinschränkungen lediglich aus orthopädischen Gründen gegeben waren, nämlich wegen Verspannungen der HWS-/Schultermuskulatur bei längeren Behandlungen (30 Minuten und länger) und deutlich verlangsamtes Aufstehen nach längerem Sitzen (mehr als 30 Minuten). Dies hat auch Dr. S. bei seinem Gutachten von Oktober 2013 bestätigt. Der Arbeitgeber hat noch von eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit der Klägerin berichtet, die aber im Rahmen der durchgeführten Begutachtungen auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet nicht verifiziert werden konnte, jedenfalls nicht in rentenrechtlich relevantem Umfang. Erst nach Vorliegen der Stellungnahme der Beklagten vom 13.07.2017, in der diese aufgrund der vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H. und Dr. G. auf die administrativen Tätigkeiten einer zahnmedizinischen Fachangestellten hingewiesen und von der Benennung einer Verweisungstätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG abgesehen hat, wurde mit Datum vom 08.09.2017 von Klägerseite eine geänderte Arbeitsplatzbeschreibung der Zahnarztpraxis Dr. F. vorgelegt, dahingehend, dass die Klägerin ausschließlich handwerkliche Tätigkeiten verrichtet habe, allerdings auch in Notfällen durchaus kurzfristig Telefondienst mache. Wenn die Klägerin aber tatsächlich aufgrund einer Legasthenie nicht alle Tätigkeitsbereiche einer zahnmedizinischen Fachangestellten verrichten könnte, sondern nur einen einzigen, bestimmten Teilbereich des Tätigkeitsspektrums, nämlich die Stuhlassistenz, könnte sie sich auf einen Berufsschutz als Facharbeiterin nicht berufen und wäre auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Hierfür besteht – wie oben bereits ausgeführt – jedoch ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Im Übrigen wurde in allen vorliegenden Gutachten die Umstellungsfähigkeit der Klägerin auf andere Tätigkeiten durchgehend bejaht.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 12.09.2017 die Einvernahme des Ehemannes der Klägerin angeregt hatte, hat der Senat diese Anregung nicht aufgegriffen. Es kann als zutreffend unterstellt werden, dass die Klägerin unter Legasthenie leidet und in ihrer Kindheit schon gelitten hat. Entscheidend ist nicht die Bestätigung der Diagnose Legasthenie, die der Ehemann der Klägerin selbst als medizinischer Laie sicherlich nicht stellen könnte, sondern die daraus resultierenden dauerhaften Funktionseinschränkungen für die Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Die Klägerin war trotz Vorliegens einer Leseschwäche in der Lage einen Schulabschluss und eine Berufsausbildung als Zahnarzthelferin zu absolvieren. Sie wird zwischenzeitlich auch Fortbildungsveranstaltungen besucht haben müssen, weil sich das Tätigkeitsspektrum und die Behandlungsmaßnahmen in der Zahnmedizin seit Ende ihrer Ausbildung in den siebziger Jahren durchaus erheblich geändert haben dürften. Trotzdem kann die Klägerin weiterhin in ihrem Beruf tätig sein. Aus den gleichen Gründen hat der Senat auch die Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ein Gutachten zur Tatsache einzuholen, dass die Klägerin unter Legasthenie leide, nicht aufgegriffen.
Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des SG vom 25.03.2015 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.