Aktenzeichen L 19 R 381/15
SGB VI SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
2. Allein der Umstand, dass der Versicherte bei einem Allgemeinarzt (“Hausarzt”) seit einem bestimmten Zeitpunkt in regelmäßiger Behandlung ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines schon seit diesem Zeitpunkt dauerhaft auf unter sechs Stunden abgesunkenen Leistungsvermögens.
3 Allein eine Vielzahl von aufgelisteten Diagnosen erlaubt nicht den Rückschluss auf eine dauerhaft quantitativ geminderte Erwerbsfähigkeit, sondern bedeutet zunächst nur, dass behandlungsbedürftige Krankheiten im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen können. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 2 R 850/12 2014-12-18 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Eine quantitative Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt vor dem 30.11.2010 ist nicht nachgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 11.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, den Eintritt eines Leistungsfalles einer quantitativ geminderten Leistungsfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI auf unter sechs Stunden bzw. auf unter drei Stunden zu einem Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also vor dem 30.11.2010, und auch nicht, dass diese durchgehend bis zur Rentenantragstellung am 18.01.2012 vorgelegen haben könnte. Für den vom Sachverständigen Dr. S. angenommenen Leistungsfall 01.09.2004, dem Zeitpunkt der Aufnahme der ambulanten Behandlung beim Hausarzt der Klägerin, Dr. D., gibt es keine rechtlich tragfähige Begründung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 43 SGB VI sind bei der Klägerin letztmals am 30.11.2010 erfüllt. Die letzte Pflichtbeitragszeit der Klägerin ist im Versicherungsverlauf vom 12.01.2016 im Februar 2005 dokumentiert, es bestand Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld. Anschließend sind bis zum 26.10.2008 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vermerkt. Weitere rentenrechtliche Zeiten wurden von der Klägerin nicht zurückgelegt. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf nochmalige Anfrage des Senats bestätigt.
Der Nachweis des Eintritts einer Minderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in quantitativer Hinsicht auf unter 6 Stunden täglich bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen vor dem 30.11.2010 konnte von der Klägerin nicht geführt werden.
Festzuhalten ist, dass seit dem Jahr 2000, in dem die Klägerin ihren ersten Rentenantrag bei der Beklagten gestellt hatte, mit Ausnahme des Gutachtens von Dr. S. vom 09.06.2014, nur Gutachtensergebnisse vorliegen, die eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit der Klägerin – wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen – sehen. Das SG hat hier in dem Verfahren nach Beiziehung umfangreicher ärztlicher Befunde ein nervenärztliches Gutachten von Dr. M. eingeholt, die ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin, also mehr als sechs Stunden täglich gesehen und dies auch für den Zeitpunkt 01.09.2004 bestätigt hat. Gleiches gilt für das internistische Gutachten von Dr. K. vom 06.02.2013. Beide Sachverständige bestätigen darüber hinaus, dass seit den Vorgutachten im Jahr 2005 von Dr. A. und Dr. L. keine wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sind. Zu beachten ist, dass die Klägerin selbst aus der Reha-Maßnahme in Bad N. im Juli 2011 als arbeitsfähig und mit einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen für ihre zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Bankkauffrau und für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entlassen wurde. Sie hat sich dort in der Abteilung für Angiologie befunden, es konnte eine deutliche Besserung ihres Lip-/ Lymphödems erzielt werden. Es wurde eine Stabilität ihres Gesundheitszustandes gesehen, wenn die Klägerin die empfohlenen ambulanten Behandlungen und die Trainingsmaßnahmen, die ihr dort empfohlen wurden, konsequent fortführen würde. Hierzu sah sich die Klägerin aber – entsprechend ihren eigenen Schilderungen gegenüber Dr. S. – aus familiären Gründen wohl nicht in der Lage.
Der Senat vermag sich – ebenso wie das SG – nicht der Leistungseinschätzung von Dr. S. anzuschließen, insbesondere nicht der Annahme eines Leistungsfalles am 01.09.2004. Das SG hat in seinen Entscheidungsgründen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Dr. S. mit den anderen Sachverständigengutachten, die seit dem Jahr 2000 in der Rentenakte der Beklagten zu finden sind, nicht auseinandergesetzt hat. Wenn er von einem möglichen Leistungsfall im September 2004 ausgehen möchte, hätte er sich insbesondere mit den im Verhältnis dazu zeitnahen Sachverständigengutachten von Dr. A. auf orthopädischem Fachgebiet und von Dr. L. auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet von März 2005, die nach persönlicher Untersuchung der Klägerin erstellt worden waren, auseinander setzen müssen. Dies ist nicht der Fall.
Dr. A. ist in seinem orthopädischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass nur leicht- bis mittelgradige Einschränkungen vorhanden sind und in erster Linie dem erheblichen Gewicht und dem Lipödem der Klägerin geschuldet sind. Die Bewegungsmaße waren aber relativ unbeeinträchtigt. Diese Einschätzung von Dr. A. deckt sich mit den eingeholten Befund- und Reha-Berichten, die nur leichte oder geringfügige orthopädische Probleme bei der Klägerin zeigen.
Im Hinblick auf das nervenärztliche Gutachten von Dr. L. ist ebenfalls festzuhalten, dass dieser ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin festgestellt hat. Bei Dr. L. schilderte die Klägerin ihren Schwerpunkt in ihren wechselnden Stimmungszuständen. Sie berichtete über eine reduzierte Freudfähigkeit, Antriebslosigkeit und zeitweilige Schlafstörungen. Sie schilderte eine Belastung durch die damals achtjährige erkrankte Tochter, durch welche sie sich eingeschränkt sehe, zumal sie keine Unterstützung vom Ehemann erhalte. Stimmungsmäßig erschien die Klägerin bedrückt, aber nicht depressiv verstimmt, die affektive Schwingungsfähigkeit war erhalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen formaler oder inhaltlicher Denkstörungen hatten sich nicht gefunden, keine Wahrnehmungsstörungen, Konzentration und Merkfähigkeit waren nicht merklich beeinträchtigt. Der Antrieb erschien ungestört, die Klägerin habe imponiert als unsicher, ratlos, wenig durchsetzungsfähig. In den Reha-Entlassungsberichten finden sich ebenfalls deutliche Hinweise auf eine familiäre Konfliktsituation, zunächst im Hinblick auf die pubertierende Tochter, die schulischen Probleme mit ihr und die mangelnde Unterstützung durch den Ehemann, was zu wiederholten Erschöpfungszuständen der Klägerin führte. Die Leistungseinschätzung von Dr. A. und Dr. L. wurde von der Beklagten nach nochmaliger Überprüfung im Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005 bestätigt. Die Klägerin ist hiergegen nicht im Wege der Klage vorgegangen. Es fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Gutachten von Dr. M. und Dr. K., die ebenfalls ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen der Klägerin angenommen haben.
Dr. M. in ihrem Gutachten vom 06.02.2013 darauf hingewiesen, dass sich eine gewisse Depressivität der Klägerin im Umfang einer mittelgradigen rezidivierenden Depression finde und in erster Linie die unsichere, nicht durchsetzungsfähige Persönlichkeit der Klägerin imponiere. Anhaltspunkte für eine instabile Persönlichkeit und damit für eine massive Persönlichkeitsstörung hat sie aber nicht gefunden.
Eine Begründung für den Leistungsfall 01.09.2004 findet sich im Gutachten von Dr. S. nicht, die Frage danach in der Beweisanordnung wird von ihm nur mit einem einfachen „Ja“ beantwortet. In seinem Gutachten beschreibt er im Gegenteil selbst, dass sich eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Gegebenheiten der Klägerin durch die Auswirkungen der emotional-instabilen Persönlichkeit ergeben hätte, die zumindest seit 2009 zu einer überdauernden erheblichen Einschränkung des sozialen und beruflichen Funktionsniveaus (SOFAS) geführt habe, während die depressiven Schwankungen nach Aktenlage zeitweilig auch eine gewisse Besserung erfahren hätten. In der ergänzenden Stellungnahme von Dr. M. vom 24.10.2014 hat diese bereits darauf hingewiesen, dass das von Dr. S. gefundene Ergebnis nicht mit seinen Untersuchungsbefunden in Einklang zu bringen ist, weil er selbst nur leichte bis maximal mittelgradige Beeinträchtigungen der Klägerin feststellen konnte und diese auch in seinem Gutachten so beschrieben hatte. Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur der Klägerin begründet für sich genommen keine quantitative Leistungsminderung der Klägerin, zumal daraus resultierende Einschränkungen anhand des Tagesablaufs der Klägerin objektiviert hätten werden müssen. Der Tagesablauf der Klägerin, den diese bei verschiedenen Gutachtern durchaus vergleichbar geschildert hatte, erlaubt aber nicht den Rückschluss auf eine erhebliche Einschränkung des Alltagserlebens der Klägerin. Sie berichtete bei Dr. L., zwischen 6 Uhr und 6.30 Uhr aufzustehen, das Frühstück zu machen, aufzuräumen, Haushaltstätigkeiten zu verrichten, die Betten, die Küche aufzuräumen. Sie gehe einmal pro Woche zur Lymphdrainage, sie fahre Fahrrad bzw. gehe auf den Hometrainer, sie verlasse das Haus um in die Stadt zu gehen um einzukaufen. Ansonsten habe sie keine Zeit für weitere außerhäusliche Aktivitäten. Sie mache mit der Tochter Hausaufgaben, zu sportlichen Aktivitäten komme sie nicht, es fehle die Zeit. Sie müsse für ihre Tochter da sein. Gegenüber Frau Dr. M. hatte die Klägerin angegeben gegen 6.15 Uhr aufzustehen, Frühstück für die Tochter zu machen, Brotzeit zu machen. Sie kümmere sich um die Katze. Sie fahre mit dem Bus zum Einkaufen in die Stadt und habe dort sowieso verschiedene Arzttermine. Zwischen 13 Uhr und 16 Uhr koche sie manchmal etwas für die Tochter. Nachmittags müsse sie die Tochter antreiben. Sie habe manchmal bis 20 Uhr abends Stress, dass die Tochter ihre Hausaufgaben mache und nicht nur ihren Hobbys nachgehe. Sie mache Krankengymnastik, Lymphdrainagen, Hobbys habe sie aber keine. Ab ca. 22 Uhr sei sie zwar müde, wolle aber noch nicht ins Bett gehen, sie lese dann noch, genieße die Ruhe im Haus. Zwischen 1 Uhr und 4 Uhr gehe sie ins Bett, eigentlich wolle sie gar nicht ins Bett. Ein vergleichbarer Tagesablauf wurde von der Klägerin bei Dr. S. geschildert, insoweit wird auf Blatt 6 seines Gutachtens verwiesen. Zusätzlich gab die Klägerin an, dass sie gelegentlich als Babysitter zwei Stunden vormittags tätig sei und sie auch an einzelnen Tagen zwei bis drei Stunden vormittags im Bioladen mithelfe, z.B. zum Abkassieren an der Kasse oder zum Einräumen von Ware.
Gegen den Eintritt eines Leistungsfalles der quantitativen Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin vor dem 30.11.2010 spricht außerdem der Reha-Entlassungsbericht der Klinik Bad N. vom 14.07.2011. Dieser liegt zeitlich deutlich nach dem 30.11.2010, dem Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Aus dieser Maßnahme, die nicht wegen einer psychischen Erkrankung der Klägerin, also weder wegen einer depressiven Erkrankung noch wegen einer Persönlichkeitsstörung erfolgte, sondern wegen des ausgedehnten Lip-/Lymphödems und der Adipositas der Klägerin erfolgte, wurde sie als arbeitsfähig für die letzte Tätigkeit als Bankangestellte und als leistungsfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich entlassen. Hierbei hatte die Klägerin einen innerfamiliären Konflikt benannt, ohne diesen im Einzelnen schildern zu wollen. Bei Dr. S. hat sie über eine massive Auseinandersetzung mit ihrer Schwiegermutter berichtet, wobei sich der Ehemann noch auf deren Seite geschlagen habe. Aufgrund dieser schweren Belastung habe sie sich erneut in fachärztliche Behandlung begeben müssen. Besonders gut habe ihr dann die Reha in Bad N. getan. Demgegenüber hat die Klinik Bad N. im Entlassungsbericht vom 14.07.2011 festgehalten, dass ihre ärztliche Leistungseinschätzung (eines mehr als 6stündigen Leistungsvermögens) mit der eigenen Leistungseinschätzung der Klägerin nicht in Einklang zu bringen gewesen sei.
Allein der Umstand, dass die Klägerin bei ihrem Hausarzt Dr. D. seit dem 01.09.2004 in regelmäßiger Behandlung ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines schon damals dauerhaft auf unter sechs Stunden abgesunkenen Leistungsvermögens. Dr. D. listet in seinem Attest, das mit Datum 26.03.2012 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde, eine Vielzahl von Diagnosen auf. Eine vergleichbare Aufzählung ergibt sich aus weiteren Attesten von Dr. D., zuletzt in dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest vom 15.02.2016 (das im Übrigen „zur Vorlage bei der privaten Krankenversicherung“ erstellt wurde). Allein eine Vielzahl von aufgelisteten Diagnosen erlaubt nicht den Rückschluss auf eine dauerhaft quantitativ geminderte Erwerbsfähigkeit der Klägerin, sondern bedeutet zunächst nur, dass behandlungsbedürftige Krankheiten im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen können. Von einer rentenrechtlich relevanten Leistungseinschränkung, die eine dauerhafte, d. h. mehr als sechs Monate bestehende Funktionseinschränkung verlangt, die einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung nicht mehr oder nur über einen längeren Zeitraum hinweg zugänglich ist, kann dabei noch nicht ausgegangen werden. Sowohl die ärztlichen Sachverständigen als auch der Reha-Entlassungsbericht der Klinik Bad N. haben zahlreiche Behandlungsmöglichkeiten beschrieben, die von der Klägerin aber wohl nur unzureichend umgesetzt wurden.
Dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass es Eigenart einer rezidivierenden depressiven Erkrankung sei, dass der Schweregrad durchaus unterschiedlich verlaufen könne und es deshalb nicht zu beanstanden sei, dass Dr. M. von einer mittelgradigen depressiven Störung, Dr. S. aber von einer schwergradigen Störung ausgehen könne, kann gefolgt werden. Zum einen hat Dr. S. ja selbst nur Befunde erhoben, die er als leicht- bis maximal mittelgradig beschreibt, so dass der erhobene Befund bereits nicht zur Diagnose passt und schon aus diesem Grund Inkonsistenzen aufweist. Gleichwohl ist aber gerade bei einer rezidivierenden depressiven Störung zunächst von einem Behandlungsfall der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen, der je nach Intensität der akuten Erkrankung unterschiedliche Behandlungsmaßnahmen erfordert. Damit ist aber nicht der Nachweis der Unüberwindbarkeit dieser Störung im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Bei der Klägerin lässt sich anhand der Akten feststellen, dass die Behandlungen durchaus positiv auf die Klägerin gewirkt haben, zumindest in der hier streitigen Zeit bis 30.11.2010. Weitere Behandlungsoptionen bestanden und bestehen noch heute, die von der Klägerin jedoch bislang nicht genutzt wurden.
Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.12.2014 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.