Aktenzeichen L 19 R 976/14
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Leitsatz
1 Auch wenn eine relevante quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht besteht, kann in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen, wenn die Voraussetzungen eines sog. Katalogfalls erfüllt sind. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Prüfung eines Ausnahmefalls ist mehrschrittig vorzunehmen: Nach der Feststellung, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, stellt sich dann bei ernsten Zweifeln an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen. Falls diese vorliegen, hat die Rentenversicherung eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 2 R 915/12 2014-06-24 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend ist das Sozialgericht Bayreuth zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin über den 28.02.2013 hinaus keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat die Klägerin für einen sich an den 28.02.2013 unmittelbar anschließenden Leistungsbezug unproblematisch erfüllt. Aber auch bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs – etwa wegen einer nur vorübergehend vorhandenen Wegefähigkeit – wäre bis zur mündlichen Verhandlung für den dann neu zu beurteilenden Leistungsfall die Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt, da zumindest auf Grund von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ein durchgehender Streckungstatbestand nach § 43 Abs. 4 SGB VI vorgelegen hätte.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Eine volle Erwerbsminderung gemäß dem Wortlaut von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt bei der Klägerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen eindeutig nicht vor. Sämtliche im Verfahren gehörten Ärzte sind sich darin einig, dass die Klägerin bei Beachtung der Einschränkungen der Arbeitsbedingungen ohne gesundheitliche Gefährdung mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Zwar kommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 – Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 – Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 – jeweils zitiert nach juris) auch dann in Betracht, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für die Klägerin als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 30 mwN). Unabhängig von der Diskussion darüber, ob diese Rechtsprechung auch aktuell noch zur Anwendung zu bringen ist, scheitert ein derartiger Rentenanspruch daran, dass bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats keine teilweise Erwerbsminderung im Rechtssinne vorliegt. Auch dies wird von den im Verfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen übereinstimmend so gesehen. Die abweichende sozialmedizinische Auffassung des behandelnden Arztes Dr. H. aus dem Jahr 2012 kann nicht überzeugen, da er hierfür keine substantiierte Begründung gegeben hat.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats seinerzeit und auch weiterhin in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es sollte sich um leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel handeln. Schwere Tätigkeiten, längeres Stehen, Heben und Tragen schwerer Lasten, gehäuftes Bücken, Nachtschicht und besondere Stressbelastung sind der Klägerin nicht mehr zumutbar. Der Senat stützt sich dabei wesentlich auf die Feststellungen der gerichtsärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. D. und Dr. H., aber auch auf die Darlegungen des Dr. H. und des Rehabilitationsentlassungsberichtes des Klinikums Bad B …
Aber selbst wenn – wie im Fall der Klägerin – eine relevante quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht besteht, kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung erfolgen. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was entgegen den Ausführungen der Klägerseite aus Sicht des Senates bei der Klägerin nicht der Fall ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R – zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn 37 mwN).
Für den Senat ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da die Klägerin für einen Einsatz in all diesen Arbeitsfeldern grundsätzlich als geeignet anzusehen scheint, auch wenn hierbei selbstverständlich die genannten Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beachten sind. Diese können auch beachtet werden. Zudem würden sich die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auch nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine – ggf. funktionale – Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen darstellen.
Die Klägerin ist auch nicht gehindert, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Klägerin, die sich darauf beruft, dass ihr Rente zu gewähren sei, da sie mögliche Arbeitsplätze nicht erreichen könne, kann dies nach Auffassung des Senats nicht hinreichend belegen. Zwar ist die Gehfähigkeit der Klägerin erheblich eingeschränkt und – zwischen den Beteiligten insoweit unstrittig – bereits seit Rentenantragstellung unter den von der Rechtsprechung geforderten Umfang (4 mal täglich mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten – vgl. z.B. BSG, Urt. v. 17.12.1991, Az. 13/5 RJ 73/90 – nach juris) abgesunken. Damit ist – abstrakt – ausgeschlossen, dass die Klägerin Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fuß erreichen kann, unabhängig von der konkreten Situation im Einzelfall.
Ein Wegfall der Wegefähigkeit wäre aber nur zu bejahen gewesen, wenn die Klägerin auch nicht anderweitig in der Lage wäre bzw. gewesen wäre, einen potentiellen Arbeitsplatz zu erreichen.
Das Erreichen eines potentiellen Arbeitsplatzes mit einem PKW scheitert aus Sicht des Senates nur daran, dass das in der Familie zur Verfügung stehende Fahrzeug werktäglich vom Ehemann der Klägerin genutzt wird. Dagegen verfügt die Klägerin über eine entsprechende Berechtigung ein Kraftfahrzeug zu führen – Führerschein – und hat diesen nicht etwa wegen gesundheitlicher Einschränkungen zurückgegeben. Auch ist nichts vorgetragen worden oder sonst bekannt geworden, dass im Führerschein der Klägerin besondere Auflagen etwa zur Ausstattung des Kfz gemacht worden wären. Auch wenn ärztlicherseits keine abschließende Aussage dazu erfolgt ist, ob die Klägerin tatsächlich zukünftig sicher ein Kraftfahrzeug führen kann, ist nach dem gegenwärtigen Stand davon noch auszugehen.
Da die Klägerin jedoch belegen konnte, dass sie keinen eigenen PKW besitzt und auch keinen zur Verfügung hat, nachdem ihr Ehemann diesen zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nutzt, hatte die Beklagte der Klägerin für die Zeit bis 28.02.2013 eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsfähigkeit zugebilligt. Begründet war dies damit, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, einen möglichen Arbeitsplatz zu erreichen. Für den Zeitraum vor dem 01.03.2013 liegt ein angenommenes Teilanerkenntnis vor, so dass dieser Zeitraum nicht mehr streitgegenständlich ist.
Im verbliebenen streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2013 hat die Beklagte mit dem Bescheid über die Gewährung von Teilhabeleistungen vom 27.02.2013 der Klägerin diese Mobilität ermöglicht und zwar in gleicher Weise, wie wenn die Klägerin für das Erreichen eines vorhandenen oder potentiellen Arbeitsplatzes ein Kfz zur Verfügung gehabt hätte. Nach dem Urteil des BSG vom 21.03.2006 (B 5 RJ 51/04 R – nach juris) reicht es zur Behebung der Wegeunfähigkeit nicht aus, dass Teilhabeleistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) für den Fall einer Arbeitsaufnahme lediglich in Aussicht gestellt werden. Vielmehr soll bereits eine Bewilligung derartiger Leistungen erfolgen. Diese Rechtsprechung und die damit verbundenen Maßstäbe bestätigt der 13. Senat des BSG ausdrücklich (Urt. v. 12.12.2011, Az. B 13 R 21/10 R).
Gleichwohl sieht der 13. Senat des BSG es als möglich an, auch in Fällen, in denen noch kein konkreter Arbeitsplatz für den Betroffenen zur Verfügung steht, Teilhabeleistungen so konkret zuzusichern, dass damit die Wegeunfähigkeit beseitigt sein kann. Die Grenze für einen derartigen Ausnahmefall lässt sich sowohl in der Entscheidung über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs (Az. B 13 R 79/11 R) als auch in dem Fall der Zurückverweisung (Az. B 13 R 21/10 R) näher erkennen. Es können sowohl unmittelbar bewilligte Leistungen, aber auch Zusicherungen nach § 34 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ausreichen, wenn sie hinreichend konkret und vorbehaltlos sind.
Diesen Anforderungen kommt zur Überzeugung des Senats der Bescheid vom 27.02.2013 nach. Im Einzelnen enthält er folgende Passage: „Um die eingeschränkte Wegefähigkeit auszugleichen, übernehmen wir für Sie die notwendigen Fahrkosten, um Vorstellungsgespräche zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu führen und Ihren künftigen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz regelmäßig erreichen zu können.“ Weiter wird ausgeführt: Der Bescheid bleibe gültig bis ein neuer Bescheid nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) ergehe; die Aufnahme einer Beschäftigung sei mitzuteilen, dann ergehe eine neue Entscheidung. Es sei die kostengünstigste Beförderungsmöglichkeit zu nutzen.
In dem Wortlaut erfolgt zunächst eine vorbehaltlose rechtliche Bindung der Beklagten: „Wir übernehmen“. Die Textgestaltung begrenzt die Zusicherung allerdings in die Zukunft hinsichtlich einer Änderung der Verhältnisse. Darin liegt aber kein unzulässiger Vorbehalt oder eine Einschränkung der Rechtswirksamkeit des Bewilligungsbescheides. Vielmehr wird lediglich darauf hingewiesen, dass es bei einer Änderung der Verhältnisse rechtlich zulässig und inhaltlich sinnvoll ist, einen bisher bestehenden, unanfechtbar gewordenen Bescheid für die Zukunft anzupassen d.h. abzuändern. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lässt dies ausdrücklich so zu. Erst mit einer auf eine solche Änderung gestützten neuen Entscheidung soll die Wirkung der bisherigen Entscheidung entfallen. Auch inhaltlich ist es sinnvoll, bei Vorliegen eines Dauerarbeitsplatzes die neuen Gegebenheiten noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob andere Teilhabeleistungen wie Kostenzuschuss zur Beschaffung eines eigenen Kfz oder die Stellung eines regelmäßigen Beförderungsdienstes dann vorrangig erscheinen.
Auch der Hinweis darauf, dass die Übernahme von Beförderungskosten im Rahmen der „Notwendigkeit“ und „Kostengünstigkeit“ erfolgt, stellt keinen unzulässigen Vorbehalt dar. Es handelt sich dabei um allgemeine Klauseln zum Umgang mit Ressourcen der Versichertengemeinschaft, die klarstellen sollen, dass Luxusvarianten für die Beförderung nicht abgerechnet werden können. Soweit durch die konkrete Formulierung „kostengünstigste“ bei der Klägerin individuell gleichwohl eine Unsicherheit aufgekommen sein könnte, ob individuelle Beförderungsdienste (Taxifahrten) damit ausgeschlossen werden sollten, wäre dies durch eine Rückfrage bei der Beklagten leicht aufklärbar gewesen. Die Klägerin hat auch sonst den Kontakt mit der Beklagten gesucht. Der Senat sah keinen unzulässigen Vorbehalt, auch wenn die Beklagte zukünftig ihre Formulierungen hier noch etwas verbessern könnte.
Die nachfolgenden tatsächlichen Geschehnisse bei der Anwendung des Bescheids vom 27.02.2013 und die Äußerungen der Beklagten in diesem Zusammenhang vermögen den Bescheidinhalt und damit die zugesicherten Ansprüche nicht abzuändern. Ergänzend merkt der Senat an, dass er darin auch inhaltlich keine stichhaltigen Argumente für das Vorliegen eines Rentenanspruches der Klägerin erkennen würde. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass weder die Übernahme einer tatsächlichen Beförderung, noch die Zahlung von Vorschüssen durch die Beklagte zugesichert waren. Ebenso ist die Kostenerstattung zu Recht nur für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und Probearbeit sowie in der Anfangszeit einer regelhaften Beschäftigung – bis zum Erlass eines neuen Bescheids – zugesichert, während Fahrten zu Besuchsterminen bei der Bundesagentur für Arbeit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen. Ein weitergehender Inhalt der Zusicherung ist deshalb nicht erforderlich gewesen. Aus der Ablehnung weitergehender Wünsche der Klägerin – Stellung eines Fahrdienstes, Zahlung eines Vorschusses – erwächst kein Nachteil für die Beklagte. Ihren zugesicherten Verpflichtungen ist die Beklagte nachgekommen: auch die Klägerseite bestätigt die Übernahme der Taxikosten für den Probearbeitstermin.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist nicht beantragt worden; sie käme für die Zeit ab März 2013 ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin weder die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB VI noch des § 240 SGB VI erfüllt.
Dementsprechend ist die Entscheidung der Beklagten, die einen Rentenanspruch der Klägerin über das Teilanerkenntnis hinaus nicht als belegt ansieht, nicht zu beanstanden und die Berufung der Klägerin gegen das dies bestätigende Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2014 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.