Aktenzeichen M 12 K 13.1571
Leitsatz
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des beantragten Ruhegeldes wegen dauernder Berufsunfähigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ruhegeld ab 20. September 2011 abgelehnt wurde, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit ist § 31 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten vom 7. Dezember 2005 (Bayerischer Staatsanzeiger 2005 Nr. 50) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungssatzung vom 6. Dezember 2010 (Bayerischer Staatsanzeiger 2010 Nr. 48) – im Folgenden: Satzung (vgl. § 51 der Satzung).
Nach dieser Vorschrift hat ein Mitglied der Beklagten Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn es vor dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann, berufsunfähig geworden ist, einen Antrag auf Ruhegeld gestellt hat und die berufliche Tätigkeit eingestellt worden ist (Eintritt des Versorgungsfalls); der Anspruch besteht dabei ab dem 1. des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Von einer Berufsunfähigkeit des Mitglieds ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 der Satzung auszugehen, wenn das Mitglied infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Architektenberuf auszuüben.
Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt dabei nicht erst dann vor, wenn das Mitglied außerstande ist, jegliche Tätigkeit, zu deren Ausübung seine berufliche Vorbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist, fortzuführen, sondern es genügt, wenn das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, in nennenswertem Umfang seinem Beruf nachzugehen. Denn ein wesentliches Merkmal jeder beruflichen Tätigkeit ist, dass sie dem Grunde nach geeignet sein muss, eine entsprechende materielle Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten. Folglich liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn die Möglichkeiten einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion – womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist – nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner zum Berufsbild des Architekten gehörender Tätigkeiten noch möglich ist (BayVGH, B.v. 7.4.2006 – 9 ZB 05.2587 – juris; BayVGH, U.v. 26.7.1995, NJW 1996, 1613).
Berufsunfähigkeit ist dabei in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Klägerin der konkret von ihr in den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeit weiterhin nachgehen kann, sondern ob es ihr möglich ist, eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben, die sich im Rahmen des durch die Ausbildung vorgezeichneten Berufsfeldes einer Architektin hält (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.5.2006 – W 7 K 05.559 – juris Rn. 19). Darauf, ob das Mitglied sich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen kann, kommt es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit hingegen nicht an. Denn die Satzung des beklagten Versorgungswerks deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus der Tätigkeit als Architekt kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu kommen (BayVGH, B.v. 11.7.2011 – 21 ZB 11.721 juris Rn. 5; VG Regensburg, U.v. 5.7.2012 – RN 5 K 11.1139 – juris Rn. 36).
Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung obliegt es dem Mitglied, die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen (Daten über Gesundheit im Sinn des Bayerischen Datenschutzgesetzes) nachzuweisen. Die Beklagte kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und auf ihre Kosten Gutachten einholen, soweit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen (§ 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Satzung).
2. Gemessen an diesen Vorgaben konnte die Klägerin, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit die materielle Beweislast trägt, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass sie krankheitsbedingt außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Architektenberuf auszuüben und damit berufsunfähig im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin sowohl physisch als auch psychisch hinreichend belastbar ist, um eine existenzsichernde Tätigkeit im Architektenberuf auszuüben. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der beiden vom Gericht hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin eingeholten fachärztlichen Gutachten sowie den ausführlichen Erläuterungen der Sachverständigen hierzu in der mündlichen Verhandlung.
2.1. Eine Berufsunfähigkeit aufgrund physischer Gesundheitsstörungen lässt sich bei der Klägerin nicht feststellen.
2.1.1. Dem vom Gericht eingeholten freien orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten von Herrn Dr. med. K. vom 27. Juli 2015 zufolge zeigt sich bei der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet neben einer altersentsprechenden oberen Sprunggelenksveränderung ein degeneratives und fehlstatisches Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Bandscheibenschäden ohne radikuläre Läsion sowie ein Facettsyndrom der LWS ohne radikuläre Läsion. Diese degenerativen Bandscheibenveränderungen führen laut dem Gutachten auch zu Beeinträchtigungen der neuralen Strukturen dahingehend, dass Schmerzen und intermittierende Pelzigkeiten in den beiden oberen Extremitäten auftreten können. Trotz dieser feststellbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht aus Sicht des Gutachters bei der Klägerin eine ausreichende Belastbarkeit für eine vollschichtige, d. h. 8-stündige Tätigkeit im Berufsfeld der Architektin. Diese Einschätzung begründet der Sachverständige damit, dass die in Bezug auf die festgestellten Bandscheibenveränderungen erhobenen Befunde nach ihrem Ausprägungsgrad und ihrem Umfang unter Mitberücksichtigung des Behandlungsverlaufs nicht ausreichend sind, um eine Berufsunfähigkeit der Klägerin als Architektin begründen zu können. So führt der Gutachter in seinem Gutachten aus, dass insbesondere eine radikuläre sensomotorische Läsion bei der Klägerin weder aktenkundig ist noch bei der Untersuchung der Klägerin nachweisbar gewesen sei. Eine Denervation der Facettgelenke L4/L5, L5/S1 habe im Februar 2014 nach den eigenen Angaben der Klägerin zu einer Besserung ihrer Beschwerden geführt (vgl. Seite 20 des Gutachtens). Hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Sprunggelenke beschreibt der Gutachter, dass hier eine Divergenz zwischen den von der Klägerin geschilderten belastungsabhängigen Beschwerden und den bei ihrer Untersuchung erhobenen Befunden besteht. Aufgrund des vorliegenden klinischen Befundes ohne Reizzustand und ohne höhergradige Bewegungseinschränkung könne eine Belastungseinschränkung nicht angenommen werden, die dem Tätigkeitsfeld einer Architektin entgegensteht (vgl. Seiten 21 f. des Gutachtens). Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten daher zu dem Ergebnis, dass die subjektive Aussage, dass bestimmte Tätigkeiten nicht bewältigt werden können, im Fall der Klägerin nicht ausreichend durch die festgestellte Befundlage objektivierbar ist. Zwar besteht aus Sicht des Sachverständigen durch die genannten Bandscheibenveränderungen eine Belastungseinschränkung für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Im Berufsfeld eines Architekten und in den dort auftretenden Belastungssituationen müssten jedoch weder schwere Gegenstände gehoben werden noch seien überwiegende Überkopfarbeiten oder ein Arbeiten in vornüber geneigter Zwangshaltung erforderlich. Bei der Tätigkeit eines Architekten könne vielmehr von einer Wechselbeanspruchung ausgegangen werden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige nochmals ausführlich zu seinem Gutachten Stellung genommen und erläutert, dass die von der Klägerin berichteten Beschwerden mit den vorhandenen degenerativen Bandscheibenvorfällen erklärbar sind. Hieraus erwachsen aus Sicht des Sachverständigen die Hauptleistungseinschränkungen bei der Klägerin. So sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Schmerzprovokation bei der Reklination und Rotation eingeschränkt, mit der Folge, dass sie weder Überkopfarbeiten noch schwere oder mittelschwere Arbeiten ausführen könne. Jedoch habe bei ihr weder eine chronische Schädigung der Nervenwurzel noch eine Gefühlsstörung oder Lähmung festgestellt werden können. Die Tätigkeitsmerkmale einer Architektin mit den Möglichkeiten, die Arbeitspositionen zu wechseln, seien der Klägerin einschließlich der Außentätigkeit daher überwiegend zumutbar. Ferner erläuterte der Sachverständige, dass der Bandscheibenvorfall der Klägerin im Jahr 2009 zwar für ca. 4-6 Wochen behandlungsbedürftig gewesen sei, hieraus aber nicht auf Berufsunfähigkeit, sondern allenfalls auf eine befristete Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne.
Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Folgerungen des Sachverständigen, wonach die Klägerin trotz der auf orthopädischem Fachgebiet feststellbaren Gesundheitsstörungen ausreichend belastbar ist, um einer vollschichtigen Tätigkeit im Berufsfeld einer Architektin nachzugehen. Das Gutachten vom 27. Juli 2015 geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch weist es offen erkennbare Mängel auf. Der Sachverständige hat nachvollziehbar begründet, dass die von der Klägerin geltend gemachten Belastungseinschränkungen nicht ausreichend durch die Befundlage objektiviert werden konnten und die festgestellten Gesundheitsstörungen nach Ausprägungsgrad und Umfang sowie unter Mitberücksichtigung des Behandlungsverlaufs nicht ausreichen, um eine Berufsunfähigkeit als Architektin begründen zu können. Die Folgerungen des Sachverständigen werden zudem gestützt durch das von Seiten der Beklagten in Auftrag gegebene fachneurochirurgische Gutachten des Privatdozenten Dr. med. G. und Dr. med. E., das ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass bei der Klägerin keine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge bei ihr im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vorhandenen milden degenerativen Veränderungen besteht.
Das orthopädische Gutachten überzeugt des Weiteren nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der Sachverständige hat die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten umfassend ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerden der Klägerin ausführlich eruiert. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin hat er des Weiteren einen umfassenden körperlichen Untersuchungsbefund in Bezug auf die Wirbelsäule und die oberen und unteren Extremitäten erstellt sowie mittels einer Direktradiographieanlage Röntgen- und Sonographiebefunde erhoben. Seine Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige die von ihm erhobenen Befunde ausführlich dargelegt und seine Schlussfolgerungen überzeugend erläutert. An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen bestehen für die Kammer keine Zweifel.
2.1.2. Der Umstand, dass der Sachverständige für bestimmte Tätigkeitsbereiche angenommen hat, dass diese der Klägerin unzumutbar sind (schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen), führt aus Sicht der Kammer zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Einsatzgebiete einer Architektin sind sehr vielseitig. Neben der Übernahme der Bauleitung und der Bauüberwachung liegt einer der Schwerpunkte der Tätigkeit als Architektin im planerischen und gestalterischen Arbeiten. So gehört es zu den Aufgaben einer Architektin unter Berücksichtigung gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Aspekte einen Gesamtentwurf für Neu- bzw. Erweiterungsbauten zu entwerfen oder auch Modernisierungen, Sanierungen, Umbauten von bereits bestehenden Gebäuden zu planen. Darüber hinaus müssen die Genehmigungs- und Ausführungsplanung durchgeführt werden und die Vergabe von Bauleistungen organisiert werden (vgl. Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit, Seiten 278 ff. der Gerichtsakte). Bei Zugrundelegung dieses Berufsbildes muss vorliegend angenommen werden, dass die Klägerin in der Lage ist, die Mehrzahl der Aufgabenbereiche, die zum Berufsbild einer Architektin gehören, auszuüben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Architektin überwiegend die Durchführung schwerer oder mittelschwerer körperlicher Arbeiten, Überkopfarbeiten oder das Einnehmen von Zwangshaltungen erfordert. Im Hinblick auf das Arbeiten in einer Zwangshaltung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert, dass dies bei der Klägerin nicht gegeben ist, da sie bei ihrer Tätigkeit als Architektin die Möglichkeit hat, ihre Arbeitsposition zu verändern. Weder das planerische Arbeiten in einem Büro noch die Durchführung der Bauaufsicht auf einer Baustelle erscheint somit ausgeschlossen. Angesichts der vielschichtigen Tätigkeitsfelder, die zum Berufsbild einer Architektin gehören, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Klägerin entsprechende Betätigungsfelder finden könnte, in denen sie die für sie problematischen Tätigkeiten nicht ausführen müsste.
2.1.3. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen werden auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen durchgreifend in Frage gestellt.
Die beiden radiologischen Befundberichte des MVZ vom 7. Juli 2009 und vom 8. Juli 2011, die den Verlauf des von der Klägerin im Jahr 2009 erlittenen Bandscheibenvorfalls darstellen, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Aus der radiologischen Beurteilung vom 8. Juli 2011 geht hervor, dass sich bei der Klägerin eine kyphotische Fehlhaltung im Segment C3/C4 herausgebildet hat, wie sie auch vom Sachverständigen bei seiner Untersuchung der Klägerin festgestellt wurde (vgl. Seite 19 des Gutachtens). Den Schluss, dass die Klägerin infolge der festgestellten „harten“ Bandscheibenvorfälle berufsunfähig ist, ziehen jedoch auch die vorgenannten Befundberichte nicht. Vielmehr lässt sich dem Verlaufsbericht vom 8. Juli 2011 entnehmen, dass es verglichen mit der Voruntersuchung vom 7. Juli 2009 zu keiner richtungsweisenden Befundänderung gekommen ist, so dass, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläuterte, von einer seit längerer Zeit bestehenden Stabilität in dem betroffenen Bereich ausgegangen werden kann.
Auch der von der Klägerin vorgelegte Untersuchungsbericht von Herrn Dr. med. L. und Dr. med. B. vom 23. September 2011 vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Dem Untersuchungsbericht zufolge hat sich zwar bei einer Hochfeld-Magnetresonanztomographie des linken oberen und unteren Sprunggelenks der Klägerin eine subchondrale Ödemzone mit minimaler Einsenkung der knöchernen Grenzlamelle im Bereich der posteoromedialen Talusschulter gezeigt, vereinbar mit einer osteochondralen Läsion, differentialdiagnostisch käme auch eine Stressreaktion in Frage. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten insoweit jedoch darauf hingewiesen, dass derartige Veränderungen in den Nativbildern nicht abgegrenzt hätten werden können. In der Regel hätten bei Vorliegen eines solchen osteochondralen Herds auch radiologische Veränderungen zwischen der kernspintomographischen Untersuchung im Jahr 2011 und dem Gutachtenzeitpunkt nachvollziehbar sein müssen. Aufgrund des vorliegenden klinischen Befundes ohne Reizzustand und ohne höhergradige Bewegungseinschränkung könne eine Belastungseinschränkung, die dem Tätigkeitsfeld einer Architektin entgegensteht, nicht begründet werden (vgl. Seite 22 des Gutachtens).
Den beiden Arztbriefen des Privatdozenten Dr. A. vom 26. September 2011 und vom 5. März 2012 lässt sich entnehmen, dass bei der Klägerin weder ein Karpaltunnelsyndrom noch eine schwere cervicale Radikulopathie nachweisbar gewesen ist. Die Neurographie wird als unauffällig beschrieben. Dies deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis des Sachverständigen sowie dem von Seiten der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. G. und Dr. med. E. vom 12. Dezember 2012. Eine Berufsunfähigkeit bei der Klägerin lässt sich hierdurch nicht begründen.
Ebenso wenig erlauben das ärztliche Attest von Dr. med. F. vom 10. September 2012 sowie die radiologischen Befundberichte von Dr. M. vom 12. und 13. Januar 2012 und vom 14. September 2012 den Schluss auf eine Berufsunfähigkeit der Klägerin. Dem Attest von Dr. med. F. zufolge besteht bei der Klägerin zwar eine chronifizierte, gemischt nocizeptiv-neurogene Schmerzerkrankung des Bewegungsapparates; allein die Stellung einer Diagnose genügt jedoch nicht, um hiermit die Annahme einer Berufsunfähigkeit bei der Klägerin begründen zu können. Hierfür bedarf es vielmehr einer dezidierten ärztlichen Aussage, welche Auswirkungen, die festgestellten Erkrankungen auf die Berufsfähigkeit der Klägerin haben und welche Tätigkeiten, die sich dem Berufsfeld einer Architektin zuordnen lassen, von ihr nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgeübt werden können. Dies lässt das Attest von Dr. med. F. indes völlig offen. Ebenso verhält es sich mit den radiologischen Befundberichten von Dr. M. vom 12. und 13. Januar 2012 und vom 14. September 2012. Die genannten Arztberichte beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der radiologischen Auswertung der durchgeführten MRT-Aufnahmen, stellen inhaltlich jedoch keinen Bezug zur Berufsfähigkeit der Klägerin her. Ob die Folgen der festgestellten Bandscheibenvorfälle einen Schweregrad erreicht haben, dass bei der Klägerin von einem körperlichen Gebrechen bzw. einer Einbuße ihrer körperlichen Kräfte auszugehen ist, die ihr die Ausübung einer Tätigkeit im Berufsfeld einer Architektin unmöglich machen, geht aus den Befundberichten nicht hervor.
Auch aus den beiden ärztlichen Attesten von Dr. med. B. vom 27. Januar 2012 und vom 10. September 2012 ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Der Sachverständige hat zu der in beiden Attesten diagnostizierten Nervenwurzelirritation nachvollziehbar erklärt, dass es sich hierbei nur um eine vorübergehende Erscheinung handele, die beim Schrumpfen des Bandscheibenvorfalls wieder verschwinde. Zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen konnte diese nicht mehr festgestellt werden. Die ebenfalls attestierte Spondylarthrose sei medizinisch durch Infiltration behandelt worden. Da damit sowohl die Nervenwurzelirritation als auch die Spondylarthrose zwar behandlungsbedürftig waren, es sich hierbei jedoch nicht um eine dauerhafte Gebrechlichkeit oder Schwäche der psychischen Kräfte handelte, lässt sich hieraus keine Berufsunfähigkeit der Klägerin ableiten. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung des Weiteren überzeugend dargelegt, dass die weiteren, in den Attesten von Herrn Dr. med. B. beschriebenen degenerativen Sekundärveränderungen des Bandscheibenvorfalls zwar die Beschwerden der Klägerin bedingen, diese jedoch nicht die Annahme der Berufsunfähigkeit der Klägerin zu begründen vermögen. Im Übrigen bleiben auch die Atteste von Herrn Dr. B. in Bezug auf eine bei der Klägerin anzunehmende Berufsunfähigkeit nur sehr vage und oberflächlich. Zwar ist laut den beiden Attesten aufgrund der Langwierigkeit des Symptomkomplexes sowie des Ausprägungsgrades und des multifaktoriellen Geschehens prognostisch von einer starken Auswirkung auf die Berufsfähigkeit der Klägerin als Architektin, mit unter anderem geforderten feinmotorischen Bewegungsabläufen, auszugehen; eine substantiierte Aussage darüber, welche einzelnen Tätigkeiten des Architektenberufs infolge der diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können, ergibt sich auch aus diesem Attest nicht.
Ferner lassen sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Schlüsse auf eine Berufsunfähigkeit der Klägerin ziehen. Denn der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der versorgungsrechtliche Begriff der Berufsunfähigkeit sind keinesfalls deckungsgleich. Von einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge von Krankheit ist auszugehen, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (vgl. BAG, 69,272; 48,1/3 – jeweils m. w. N.). Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so führt dies zu einer erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses oder ist dieser Umstand zumindest mit betrieblichen Beeinträchtigungen verbunden. Der versorgungsrechtlich relevante Begriff der Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für die Zuerkennung des Berufsunfähigkeitsruhegeldes setzt hingegen voraus, dass ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in Vergangenheit und Gegenwart vorliegt und das Voraussetzung für die mangelnde Fähigkeit ist, den Beruf als Architektin auszuüben (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2006 – 9 ZB 05.2587 – juris Rn. 18). Der Eintritt der Berufsunfähigkeit stellt damit den Versorgungsfall dar. Während für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit danach in der Regel nur der aktuelle Gesundheitszustand des Betreffenden maßgeblich ist, bedarf die Feststellung der Berufsunfähigkeit im Hinblick auf die erforderliche dauerhafte und vollständige Leistungseinschränkung einer langfristigen Prognose, in die insbesondere mögliche Heilungs- und Therapieoptionen sowie ein etwaig verbleibendes Resttätigkeitsspektrum einzubeziehen sind (vgl. VG Köln, U.v. 17.12.2013 – 7 K 5606/12 – juris Rn. 41). Der Umstand, dass der Klägerin infolge ihrer Bandscheibenvorfälle eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, trägt daher nicht den Schluss, dass bei ihr auch eine auf dauerhafte Gebrechlichkeit oder Schwäche der physischen oder psychischen Kräfte anzunehmen ist.
Schließlich kommt auch das von der Beklagten in Auftrag gegebene fachneurochirurgische Gutachten von Dr. med. G. und Dr. med. E. in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsergebnis des Sachverständigen zu dem Schluss, dass bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist. Dem Gutachten zufolge bestehen bei der Klägerin nur milde degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Anhaltspunkte für eine schwere Radikulopathie seien nicht feststellbar gewesen. Der Hirnnervenstatus sei ebenfalls regelgerecht.
2.2. Auch aufgrund psychischer Gesundheitsstörungen lässt sich bei der Klägerin eine Berufsunfähigkeit nicht feststellen.
2.2.1. Der Sachverständige Herr Dr. med. J. kommt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2015 zu dem Ergebnis, dass die aktuell erhobenen Befunde, die von den anamnestischen Angaben der Klägerin gestützt werden, derzeit keine psychiatrische Diagnose mehr begründen. Zwar hätten sich die psychischen Symptome der Klägerin im Zeitraum 2013/2014 verstärkt. Das damalige psychiatrische Zustandsbild müsse rückblickend aufgrund der Schilderungen der Klägerin und der Beschreibung der Psychiaterin Frau Dr. I. als mittelgradig ausgeprägte Depression eingeordnet werden. Diese damalige psychiatrisch-fachliche Beurteilung lasse sich jedoch nicht mehr auf die momentane Situation übertragen. Der Sachverständige begründet diese Einschätzung nachvollziehbar mit den eigenen Schilderungen der Klägerin zum Verlauf der depressiven Symptomatik sowie mit den aktuell erhobenen Befunden. So habe die Klägerin berichtet, dass die zuvor bestehenden psychiatrischen Symptome deutlich abgeklungen seien, nachdem sie im Februar 2014 an der Wirbelsäule operiert worden sei und sich infolgedessen ihre Schmerzsymptomatik deutlich reduziert habe. Im vergangenen dreiviertel Jahr habe sie nach ihren eigenen Angaben keine Depression oder sonstige psychiatrischen Probleme mehr gehabt (vgl. Seite 40 des Gutachtens). Ein depressives Syndrom habe auch aktuell bei der psychiatrischen Untersuchung nicht beobachtet werden können. Der psychische Befund sei weitgehend unauffällig gewesen. Auch im Persönlichkeitstest MMPI-2 hätten sich keine auffälligen Depressionswerte oder sonstigen psychopathologischen Symptome abgebildet (vgl. Seiten 41 f. des Gutachtens). Ebenso wenig seien kognitive Leistungseinschränkungen bei der Untersuchung sichtbar geworden. Aufgrund der Ergebnisse der ergänzend eingesetzten Leistungstests könne darüber hinaus auch eine hirnorganische Störung ausgeschlossen werden. Aus dem aktuellen Zustandsbild könne daher nicht auf eine ungünstige Prognose als Voraussetzung für die Annahme von Berufsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Seite 44 des Gutachtens).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2015 hat sich der Sachverständige nochmals ausführlich zu dem psychiatrischen Zustandsbild der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 geäußert. Danach sei eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr (Anfang Oktober 2013 bis Ende März 2014) aufgrund einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik wahrscheinlich. Eine sichere Trennung von Auswirkungen somatischer Beschwerden auf ihre Befindlichkeit und berufliche Belastbarkeit erscheine für diesen Zeitraum nicht möglich. Für den Zeitraum davor sei keine mittelgradige Depression ärztlicherseits beschrieben worden. Im September 2012 sei lediglich eine leicht ausgeprägte depressive Episode von Herrn Dr. F. festgestellt worden. Spätestens ab April 2014 seien die Depressionen nach einer deutlichen Besserung der somatischen Schmerzsymptomatik rasch wieder abgeklungen. Die begründete Annahme einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Symptomatik in dem genannten Zeitraum sei jedoch möglicherweise nicht mit einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen, da es sich nicht um einen Dauerzustand gehandelt habe, sondern um eine vorübergehende psychiatrische Symptomatik, die unter erfolgter fachärztlicher Behandlung und nach einem Rückgang somatischer Beschwerden wieder remittiert sei. Eine weitergehende Definition zur Abgrenzung von Arbeits- und Berufsunfähigkeit obliege der gerichtlichen Wertung.
In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige hierzu des Weiteren erläutert, dass es bei der Klägerin im Jahr 2004 offenbar zu einer depressiven Verstimmung gekommen sei. Diese Störungen seien jedoch wieder abgeklungen. Ab dem Jahr 2012 hätten die psychischen Probleme der Klägerin wieder zugenommen. Ärztlicherseits sei eine somatisierte Depression festgestellt worden, die mit Antidepressiva behandelt worden sei. Im Verlauf des Jahres 2013 hätten sie sich nach Aussagen der Klägerin jedoch wieder gebessert. Rückblickend für die Jahre 2012 bis 2013 sei die Klägerin möglicherweise wegen der zermürbenden Schmerzen und der depressiven Symptomatik behandlungsbedürftig und arbeitsunfähig gewesen. Eine Berufsunfähigkeit über eine längere Periode hinweg habe jedoch nicht vorgelegen. Die Klägerin sei in dieser Zeit auch adäquat psychiatrisch behandelt worden. Aus den Vorgängen ab dem Jahr 2009 bis 2011 lasse sich eine Berufsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht ableiten.
Das Gericht folgt den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei der Klägerin weder aktuell noch für die zurückliegenden Jahre eine Berufsunfähigkeit aufgrund psychiatrischer Störungen angenommen werden kann.
Das ausführliche Gutachten des Sachverständigen überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der Sachverständige hat die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte ausgewertet und eine ausführliche biographische, soziale, somatische und psychiatrische Anamnese durchgeführt. Im Gespräch mit der Klägerin hat er den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt abgeglichen und neben einem psychischen Befund auch einen somatischen und einen neurologischen Befund erhoben. Ergänzend hat der Sachverständige testpsychologische Untersuchungen (Raven-Intelligenztest, Mehrfach-Wortschatz-Intelligenztest, Minnesota Multiphasic Personality Inventory) durchgeführt und deren Funktion und Ergebnisse in seinem Gutachten ausführlich dargelegt. Seine bei der Untersuchung der Klägerin erhobenen Befunde hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt und seine Schlussfolgerungen überzeugend erläutert. An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen bestehen für die Kammer keine Zweifel.
Darüber hinaus wurden die Folgerungen des Sachverständigen in seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2015 in Zusammenschau mit seiner Ergänzung vom 1. Juni 2015 und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet. Das Gutachten vom 30. Januar 2015 geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthält es unlösbare Widersprüche. Der Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin eine depressive Symptomatik derzeit aufgrund der aktuell erhobenen Befunde nicht angenommen werden kann. So seien derzeit keine psychiatrischen Symptome objektivierbar, die eine Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit im Architektenberuf begründen könnten. Der Querschnittsbefund habe sich unauffällig dargestellt. Auch die Auswertung der testpsychologischen Untersuchungen habe weder Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung noch für einen hirnorganisch bedingten Abbau der kognitiven Leistungsfähigkeit gegeben. Die Folgerungen des Sachverständigen werden gestützt durch die eigenen Angaben der Klägerin. Diese verneinte im Gespräch mit dem Sachverständigen ein Krankheitsgefühl hinsichtlich einer psychischen Störung. Nach ihrer Darstellung sei es im Februar 2014 zu einem deutlichen Abklingen der vorher bestehenden psychiatrischen Symptome gekommen. Im vergangenen dreiviertel Jahr habe sie weder Depressionen noch sonstige psychiatrische Probleme gehabt. Die Klägerin befindet sich darüber hinaus derzeit auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Im Gespräch mit dem Sachverständigen gab sie an, dass sie das letzte Mal im Juni 2014 bei der sie behandelnden Psychiaterin Frau Dr. I. gewesen sei (vgl. Seite 21 des Gutachtens).
Das Gericht teilt des Weiteren die Auffassung des Sachverständigen, wonach bei der Klägerin auch für die zurückliegenden Jahre keine Berufsunfähigkeit angenommen werden kann. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin in den Jahren 2011 bis 2014 hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung nach dem Abklingen der Symptome einer Belastungsstörung im Jahr 2004 bis zum Jahr 2009 psychisch gesund gewesen sei. Aufgrund ihrer Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule habe sie ab dem Jahr 2009 Angst vor einem Unfall gehabt. Ein depressives Symptom habe sich jedoch wohl erst im Jahr 2012 entwickelt. Im September 2012 sei von Herrn Dr. F. eine leicht ausgeprägte depressive Episode festgestellt worden. In psychiatrische Behandlung habe sie sich erstmals im Oktober 2013 begeben. Das damalige psychiatrische Zustandsbild wurde vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 30. Januar 2015 rückblickend als mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik bewertet. Den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 zufolge sei die Klägerin infolgedessen mindestens für den Zeitraum von etwa einem halben Jahr (Anfang Oktober 2013 bis Ende März 2014) auch arbeitsunfähig gewesen. Eine Berufsunfähigkeit der Klägerin wurde von Seiten des Sachverständigen jedoch aufgrund des Verlaufs der Erkrankung gleichwohl ausgeschlossen. So erläuterte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Depressionen nach den Angaben der Klägerin bereits im Verlauf des Jahres 2013 wieder gebessert hätten. Zu einem deutlichen Abklingen der Symptome sei es im Februar 2014 nach einer Operation an der Wirbelsäule gekommen. Die Klägerin sei in dieser Zeit auch adäquat behandelt worden.
Die Annahme des Sachverständigen, wonach bei der Klägerin aufgrund der bei ihr zumindest für den Zeitraum von einem halben Jahr (Anfang Oktober 2013 bis Ende März 2014) bestehenden mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik zwar eine Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine Berufsunfähigkeit gegeben war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie oben bereits ausgeführt kann der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem versorgungsrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit gleichgesetzt werden. So genügt es für die Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Pflichten aus seinem Beschäftigungsverhältnis nachzugekommen. Da der versorgungsrechtlich relevante Begriff der Berufsunfähigkeit das Risiko einer dauerhaften und vollständigen Leistungseinschränkung abdeckt, bedarf es für die Feststellung der Berufsunfähigkeit vielmehr einer langfristigen Prognose unter Berücksichtigung von Heilungs- und Therapieoptionen sowie eines etwaig verbleibenden Resttätigkeitsspektrums. Insoweit hat der Sachverständige vorliegend zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei der psychischen Erkrankung der Klägerin lediglich um eine vorübergehende psychiatrische Störung handelte, die aufgrund ihres Verlaufs eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht zu begründen vermag. Zwar war bei der Klägerin bereits ab dem Jahr 2012 eine behandlungsbedürftige depressive Symptomatik festzustellen, die sich ab Oktober 2013 verstärkte und sich schließlich auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auswirkte. Vorliegend konnte die depressive Episode jedoch ab Oktober 2013 adäquat medikamentös behandelt werden und zeigte sich infolgedessen noch im Verlauf des Jahres 2013 eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Klägerin. Trotz des Umstandes, dass sich die depressive Symptomatik hier über mehrere Monate erstreckte und trotz ihres Ausprägungsgrades handelte es sich hierbei daher um eine Erkrankung, die zwar vorübergehend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin beschränkte, sich jedoch nicht auf Dauer und vollständig auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit auswirkte. Denn die bei der Klägerin zu beobachtende psychiatrische Gesundheitsstörung stellte sich gerade nicht als eine Erkrankung dar, die es der Klägerin auf Dauer unmöglich machte, ihrer Erwerbstätigkeit als Architektin nachzugehen und die eine Besserung ihres Gesundheitszustandes mangels hinreichender Behandlungsoptionen auf unbestimmte Zeit ausschloss.
2.2.2. Die Beurteilung des Sachverständigen, wonach die Aussichten einer erfolgreichen Rückkehr der Klägerin in ihren Beruf aufgrund ihrer zuletzt schlechten beruflichen Erfahrungen, ihrer Resignation und ihrer Schwierigkeiten, neben chronischen körperlichen Beschwerden auch mit dem Strukturwandel zurechtzukommen, skeptisch gesehen werden müssen, begründet nicht die Annahme einer Berufsunfähigkeit bei der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht darauf an, ob sich das Mitglied auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen kann. Die Satzung der Beklagten deckt vielmehr nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus der Tätigkeit als Architekt kein hinreichendes Einkommen zu haben (BayVGH, B.v. 11.7.2011 – 21 ZB 11.721 juris Rn. 5; VG Regensburg, U.v. 5.7.2012 – RN 5 K 11.1139 – juris Rn. 36).
2.2.3. Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, die in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, zumal die Klägerin es nicht vermochte diese substantiiert in Frage zu stellen.
Insbesondere rechtfertigt das von der Klägerin vorgelegte fachärztliche Attest von Frau Dr. med. I. vom 17. Juni 2014 keine andere rechtliche Beurteilung. Dem ärztlichen Attest zufolge besteht bei der Klägerin eine schwere somatisierte Depression mit einem generalisierten chronifizierten Schmerzsyndrom. Da sich dies in den letzten fünf Jahren als therapieresistent gezeigt hat, geht die behandelnde Psychiaterin daher von einer insgesamt als schlecht einzustufenden Prognose für die Klägerin aus. Ihre Arbeitsfähigkeit als Architektin wird als stark eingeschränkt bzw. nicht mehr möglich bewertet. Der Sachverständige hat diesbezüglich jedoch überzeugend darauf hingewiesen, dass die damalige psychiatrisch-fachliche Prognose von Frau Dr. med. I. nicht mehr ohne weiteres auf die momentane Situation der Klägerin übertragen werden kann. Er hat schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt, dass derzeit keine psychiatrischen Symptome bei der Klägerin objektivierbar sind. Im Gegensatz zu den Feststellungen von Frau Dr. med. I. konnte durch den Sachverständigen auch kein sozialer Rückzug der Klägerin erfragt werden. Darüber hinaus lässt sich entgegen den Angaben im Attest vom 17. Juni 2014 auch keine in den letzten fünf Jahren bestehende, therapieresistente schwere somatisierte Depression bei der Klägerin feststellen. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich wohl erst im Jahr 2012 eine depressive Symptomatik entwickelt hat. Nach den Angaben der Klägerin begab sie sich erstmals im Oktober 2013 in psychiatrische Behandlung bei Frau Dr. med. I. Atteste, aus denen hervorgeht, dass eine depressive Symptomatik bereits vor dem Jahr 2012 festgestellt wurde, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Erstmals aus dem Attest von Herrn Dr. med. F. vom 10. September 2012 ergibt sich die Diagnose einer leichten depressiven Episode. Darüber hinaus differenziert das Attest nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Schließlich trifft das Attest von Frau Dr. med. I… auch keine substantiierte Aussage darüber, welche der einzelnen Tätigkeiten des Architektenberufs der Klägerin infolge der festgestellten psychiatrischen Störung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 23.040 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.