Aktenzeichen 12 B 15.2304
SGB X SGB X § 47
Leitsatz
1. Auf § 16 Abs. 1 AFBG in der Fassung vom 18.10.2012 (BGBl I, S. 2127 ff.) kann die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung eines Maßnahmebeitrags nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht gestützt werden. (amtlicher Leitsatz)
2. § 16 I AFBG erfasst – ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 I Nr. 1, 2 AFBG – seinem eindeutigen Wortlaut nach nur die für einen bestimmten Kalendermonat, mithin zeitabschnittsweise erbrachte Leistungen; die Norm zielt folglich auf die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags. Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, anknüpfend an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten, kommt daher für einen einmalig geleisteten Maßnahmebeitrag als einem zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme nicht in Betracht. (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein „Wille“ des Gesetzgebers, den zunächst allein auf den Unterhaltsbeitrag bezogenen Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG auch auf den Maßnahmebeitrag zu erstrecken, ist nicht erkennbar. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
3 K 14.1120 2015-04-17 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, 2127 ff – AFBG) und die Rückforderung des Zuschussanteils durch die Beklagte.
Er nahm ab November 2013 an einem Präsenzlehrgang in Form des Teilzeitunterrichts zum Erwerb der Qualifikation des geprüften Wirtschaftsfachwirts (IHK) der K.-Akademie in W. teil. Hierfür bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 einen sog. Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG (Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) in Höhe von insgesamt 2790,- Euro, davon 850,95 Euro als Zuschuss und 1.939,05 Euro als Darlehenszusage. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung für den Fall, dass zum 1. Mai 2014 ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme auf dem hierfür übermittelten Vordruck nicht erbracht wird. In der Folge wurde der Zuschussanteil direkt an den Kläger ausgezahlt. Darüber hinaus schloss dieser einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau über den restlichen Förderbetrag ab. Am 24. April 2014 legte der Kläger der Beklagten den vom Fortbildungsträger ausgestellten „Nachweis über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme (§ 9 AFBG)“ vom 22. April 2014 vor, aus dem sich ergab, dass er in der Zeit vom 19. November 2013 bis 22. April 2014 an 68 von 132 Unterrichtsstunden gefehlt hatte, was einer Fehlzeitenquote von 51,5 Prozent entsprach. Ein nach Anhörung des Klägers erneut ausgestellter Nachweis vom 15. Juni 2014 ergab bei 160 Unterrichtsstunden nunmehr 80 Fehlstunden und damit eine Fehlzeitenquote von 50 Prozent.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2014 den Förderbescheid vom 30. Dezember 2013 nach § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte vom Kläger den erhaltenen Zuschuss in Höhe von 850,95 Euro zurück. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Anhörung angegeben habe, dass die Fehlzeiten ausschließlich berufliche Ursachen gehabt hätten, könne dies als Entschuldigung nicht anerkannt werden, da die Fehlzeitenquote deutlich über 30 Prozent liege und die Anforderungen des § 9 Satz 1, 2 AFBG damit nicht erfüllt seien. In der Folge kündigte nach Angaben des Klägers die Kreditanstalt für Wiederaufbau auch den Darlehensvertrag und forderte die darlehensweise bewilligte Fördersumme zurück.
Den gegen den Bescheid vom 17. Juni 2014 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 zurück und stützte nunmehr die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, S. 2127 ff.) in Verbindung mit § 9 AFBG. Gemäß dem Vollzugsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Gz. A7-M 5331-8b/17051) sei von den Ämtern für Ausbildungsförderung bezüglich der Teilnahmenachweise im Sinne von § 9 Sätze 4 bis 6 AFBG in der Weise zu verfahren, dass bei einer Fehlzeitenquote von 30% und mehr im ersten Teilnahmenachweis die Förderung unmittelbar einzustellen und der Förderbetrag zurückzufordern sei. Entschuldigt werden könnten Fehlzeiten nur mit den in § 7 Abs. 4 AFBG genannten Gründen (Krankheit, Schwangerschaft) im Rahmen der dort definierten zeitlichen Grenzen, sofern ein zeitnah ausgestelltes Attest vorgelegt werde. Nachdem der Kläger attestierte Krankheitszeiten nicht geltend gemacht habe und er eine Fehlzeitenquote von 51,5 bzw. 50 Prozent aufweise, könne von einer regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht mehr ausgegangen werden. Die Beklagte habe daher aufgrund des in den Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2013 aufgenommenen Vorbehalts nach § 9 Satz 6 AFBG nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Leistungsbewilligung aufheben und die geleistete Förderung zurückfordern müssen.
Die vom Kläger daraufhin zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig und finde seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Soweit im ursprünglichen Bescheid § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB X für die Rückforderung herangezogen worden sei, gehe dies fehl, weil § 16 AFBG eine abweichende und damit vorrangig heranzuziehende Regelung darstelle.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG müsse ein Bewilligungsbescheid dann aufgehoben und der Förderbetrag zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für die sie gezahlt worden ist, und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Der Rückforderungsvorbehalt nach § 9 Satz 4, 6 AFBG greife dann ein, wenn der Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme nicht erbringe. Die genannte Rechtsgrundlage erfasse auch den Fall der Rückforderung eines Maßnahmebeitrags. Zwar rechne nach § 16 Abs. 1 AFBG zum Tatbestand, dass „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben“. Anders als ein Unterhaltsbeitrag werde der Maßnahmebeitrag auch nicht als monatlich wiederkehrende Leistung, sondern als einmaliger Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren geleistet. Die Auslegung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ergebe jedoch, dass die Vorschrift auf die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags Anwendung finde, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte die in § 16 Abs. 1 AFBG neu eingeführte Nummer 2 gerade eine Rückforderung in den Fällen ermöglichen, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt sei. Anhaltpunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderung auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen, fänden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Weiter lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung auch vor, da der Kläger bei Fehlzeiten von 50 Prozent der abgehaltenen Unterrichtsstunden an der Fortbildungsmaßnahme nicht regelmäßig teilgenommen habe. Ob die entsprechenden Fehlzeiten genügend entschuldigt waren, könne offenbleiben. Insoweit habe sich der Fortbildungsträger zur Frage der Entschuldigung auf dem entsprechenden Formblatt nicht geäußert. Auch der Umstand, dass der Kläger vom Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden sei, was als „regelmäßige Teilnahme“ an der Fortbildungsmaßnahme gelte, greife vorliegend nicht zu seinen Gunsten ein, da es ihm im Falle von Unklarheiten zuzumuten gewesen wäre, bei der Behörde nachzufragen.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 (Az. 12 ZB 15.1537) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung unter Bezugnahme auf einen vorherigen Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 – juris) zugelassen. § 16 Abs. 1 AFBG stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags dar. Eine Rückforderung komme im vorliegenden Fall auch nicht auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 SGB X in Betracht. Zwar habe die Beklagte den Rückforderungsbescheid zunächst auf diese Rechtsgrundlage gestützt. Es fehle insoweit jedoch am Ermessengebrauch und an der Prüfung von Vertrauensschutz auf Seiten des Klägers.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger nunmehr vor, dass er § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ebenfalls nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des streitbefangenen Maßnahmebeitrags ansehe. Darüber hinaus erweise sich der angegriffene Bescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprechend regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe und daher kein Anlass für die Rückforderung bestehe. Die vom Fortbildungsträger bescheinigten Fehlzeiten seien arbeitsvertraglich begründet gewesen. Der Kläger bekleide im Unternehmen seines Arbeitgebers eine Position ohne Stellvertreter, die häufig die Wahrnehmung auswärtiger Kundenkontakte erfordere. Kurzfristige Terminfestsetzungen nach Wünschen von Kunden hätten dazu geführt, dass er immer wieder Fortbildungseinheiten nicht habe besuchen können. Dies stelle jedoch einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne von § 9 AFBG dar. Arbeitsvertragliche Pflichten seien gegenüber der Fortbildungsmaßnahme vorrangig. Dem Arbeitnehmer sei es nicht zuzumuten, dass er nur zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme das Risiko einer verhaltensbedingten Kündigung eingehe. Schließlich hätten die Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass beim Kläger trotz seiner Fehlzeiten im Sinne von § 9 Abs. 1 AFBG die Erwartung bestanden habe, dass er die Maßnahme erfolgreich abschließen werde, da er auch für den Verhinderungsfall sichergestellt habe, dass er sich in anderer Weise – nämlich durch die Mitschriften einer anderen Kursteilnehmerin – die Inhalte der Lehrveranstaltung habe erarbeiten können. Weiterhin hätte die Beklagte den Kläger auch darüber aufklären müssen, was genau unter dem Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ zu verstehen sei.
Der Kläger beantragt,
das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, und den Bescheid der Beklagten vom 17.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25.9.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung kann die Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (in der Fassung vom 18.10.2012, BGBl I, S. 2127 ff.) gestützt werden. Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 – juris) überzeuge nicht. Der Differenzierung zwischen zeitabschnittweise gewährten Leistungen, wie den Unterhaltsbeiträgen, und dem einmalig zu erbringenden Maßnahmebeitrag sei nicht zu folgen. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass „die Förderung“ nach § 23 Abs. 3 AFBG insgesamt für die Dauer der Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts erbracht werde. So gebe es für den Maßnahmebeitrag, der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG während der Teilnahme an einer Maßnahme geleistet werde, ebenfalls eine spezifische „Förderdauer“. Daher lasse der Wortlaut von § 16 Abs. 1 AFBG durchaus Raum für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass hierauf die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags gestützt werden könne. Anders als der Kläger vortragen lasse, fehle es bei ihm an der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme. Weiter handele es sich bei arbeitsvertraglich begründeten Fehlzeiten auch nicht um nach dem AFBG anzuerkennende Entschuldigungsgründe. Schließlich sei eine Aufklärung seitens der Beklagten über den Begriff der „regelmäßigen Teilnahme“ nicht erforderlich gewesen.
Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag, verweist aber angesichts der Verabschiedung des 3. AFBG-Änderungsgesetzes am 26. Februar 2016 darauf, dass der Wortlaut der Neuregelung des § 16 Abs. 1 AFBG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl I, S. 585 ff.), der eine Beschränkung auf Unterhaltsbeiträge vorsieht, nicht die Schlussfolgerung zulasse, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung habe finden können. Die Beschränkung auf Unterhaltsbeiträge in § 16 Abs. 1 AFBG n. F. finde ihre Ursache darin, dass allein Unterhaltsbeiträge einkommensabhängig gewährt würden und der Rückforderungstatbestand allein den Fall abdecke, dass anzurechnendes Einkommen nicht berücksichtigt worden sei. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. finde seine Entsprechung nunmehr in § 16 Abs. 2 AFBG n. F., der eine Erstattungspflicht bei Eingreifen eines Rückforderungsvorbehalts vorsehe. Darüber hinaus werde der Fall, dass die Rückforderung auf der nicht regelmäßigen Teilnahme an der Veranstaltung beruhe, nunmehr in § 16 Abs. 3 AFBG n. F. ausdrücklich geregelt. Dieser Rückforderungstatbestand erfasse auch den Maßnahmebeitrag. Nach der Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucks 18/7055, S. 44) solle die Neufassung der Rückforderungstatbestände die Schwäche der bisherigen Formulierung, die sich wegen der Übernahme aus dem BAföG für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, insbesondere für den im BAföG unbekannten Maßnahmebeitrag, als „nicht passfähig“ erwiesen habe, überwunden werden. Gleichzeitig wolle der Gesetzgeber die angebliche „Zersplitterung der Rechtsprechung“ in diesem Bereich beseitigen. Die Gesetzesmaterialien würden daher eindeutig zeigen, dass die bisherige Erstreckung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf Maßnahmebeiträge dem gesetzgeberischen Willen entsprochen habe. Nichts deute hingegen auf einen Paradigmenwechsel durch die Neuregelung hin.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 130a VwGO zu seiner Absicht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, angehört. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat sich der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Februar 2016 einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 hat die Beklagte erklärt, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, da der Senat die im Zuge der Berufungserwiderung vorgetragenen Aspekte bislang nicht – auch nicht in Form eines richterlichen Hinweises – gewürdigt habe. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat zur Frage der Entscheidung nach § 130a VwGO keine Stellung genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Die Aufhebung der Bewilligung des Maßnahmebeitrags und die Rückforderung des Zuschussanteils erweist sich mangels tauglicher Rechtsgrundlage als rechtswidrig.
1. Der Senat entscheidet im Folgenden nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 – 6 C 28.02 – BVerwGE 121, 211 [212]; U. v. 9.12.2010 – 10 C 13.09 – BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Derart außergewöhnliche Schwierigkeiten liegen nicht schon dann vor, wenn das Verfahren die Notwendigkeit beinhaltet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2015 – 2 B 29.14 – BeckRS 2015, 52870). Vielmehr ist ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a VwGO dann möglich, wenn – wie im vorliegenden Fall – die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind bzw. sich durch Subsumtion unter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lösen lassen. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, hindert das Ergehen eines Beschlusses nach § 130a VwGO nicht (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – BeckRS 2015, 54701). Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern. Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich vorliegend entscheidungserheblich nicht gestellt; ebenso wenig haben die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge formuliert. Mithin konnte der Senat nach § 130a Satz 1 VwGO in der Sache durch Beschluss entscheiden.
2. Gegenstand des Verfahrens bildet nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 25. September 2014. Wechselt die Widerspruchsbehörde, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts aus, stellt dies, auch wenn der Ausgangsverwaltungsakt im Ergebnis bestätigt wird, eine Umgestaltung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 79 Rn. 10 ff.; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 79 Rn. 3; Möstl in Beck-OK/VwGO, § 79 Rn. 16; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGOP, § 79 Rn. 4; BVerwG, B. v. 30.4.1996 – 6 B 77/95 – NVwZ-RR 1997, 132 f. Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, U. v. 18.4.2001 – 1 B 543/00 – NVwZ-RR 2002, 409, 410). Dies führt dazu, dass die Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG zu beurteilen ist (vgl. nachfolgend sub 3.). Ungeachtet dessen erwiese sich auch der auf § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Ausgangsbescheid als rechtswidrig (vgl. nachfolgend sub 4.).
Anzuwenden ist auf den vorliegenden Fall das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 18.10.2012 (BGBl I, S. 2127 ff.). Die aktuelle Novellierung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff., nachfolgend AFBG n. F.) tritt nach Art. 3 des Gesetzes erst zum 1. August 2016 in Kraft.
3. Der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2014 erweist sich als rechtswidrig, da er – trotz der Aufnahme eines Rückforderungsvorbehalts nach § 9 Satz 6 AFBG in den ursprünglichen Bewilligungsbescheid und des Fehlens des Klägers in der Hälfte der Lehrveranstaltungen – nicht auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützt werden kann. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG findet auf die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 AFBG und die Rückforderung des Zuschussanteils keine Anwendung (3.1). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang und der Normgenese, insbesondere nunmehr aus den Gesetzesmaterialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BT-Drucks 18/7055). Des Weiteren scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge aus (3.2), genauso wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (3.3). Die Beklagte hat die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags mithin auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt, so dass der Bescheid vom 17. Juni 2014, der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 ebenso wie das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben waren.
Auf die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Verhinderung der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme von entschuldigten Fehlzeiten auszugehen ist (vgl. hierzu VG Hannover, U. v. 13.3.2014 – 3 A 4605/12 – juris Rn. 24 ff.) bzw. ob die Beklagte eine Pflicht zur Aufklärung über den Begriff der regelmäßigen Teilnahme trifft, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an.
3.1 Die Grundkonzeption des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sieht mehrere Fördermöglichkeiten für eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme vor: Der sog. Maßnahmebeitrag, der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG während der Teilnahme an der Maßnahme als Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung geleistet wird, gewährt nach § 12 Abs. 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie auf Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Während die Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) in § 12 Abs. 1 AFBG den Maßnahmebeitrag noch ausschließlich als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltete, setzte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG erstmals einen Zuschussanteil von zunächst 35 Prozent fest. Nach der derzeit geltenden Gesetzesfassung beträgt der Zuschussanteil 30,5 Prozent.
Neben dem Maßnahmebeitrag sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als weitere Fördermöglichkeit bei Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeitform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG die Leistung eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG beträgt der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag gegenwärtig 44 Prozent. Ferner gewährt § 10 Abs. 3 AFBG für Alleinerziehende mit Kindern bis zum zehnten Lebensjahr oder behinderten Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro monatlich je Kind sowohl bei Voll- wie bei Teilzeitmaßnahmen. Der Unterhaltsbeitrag wie auch der Kinderbetreuungszuschlag werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG monatlich ab Beginn des Unterrichts oder ab Antragstellung geleistet. Die genannten Leistungen enden im Regelfall mit dem Ende des Unterrichts unter Einschluss etwaiger Prüfungsvorbereitungszeiten.
3.1.1 Zur Sicherung der zweckgerechten Mittelverwendung sieht § 16 Abs. 1 AFBG die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des Zuschussanteils bei Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung unter der Bedingung vor, dass „die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“. Damit erfasst die Norm – ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG – ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur die für einen bestimmten Kalendermonat, mithin zeitabschnittweise erbrachte Leistungen. § 16 Abs. 1 AFBG zielt folglich auf die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 – Au 3 K 12.1564 – juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1). Der Wortlaut der Norm erweist sich insoweit auch nicht als mehrdeutig (so unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 – 6 K 1464/11 – juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG bei den zuletzt genannten Förderarten eine monatsweise Leistungserbringung ausdrücklich vorsieht. Der normtextliche Befund wird dadurch weiter untermauert, dass § 16 Abs. 1 AFBG nicht zwingend die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorschreibt, sondern eine teilweise Rückforderung vorsieht („insoweit“), wenn die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten, weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in einzelnen Kalendermonaten nicht vorgelegen haben (vgl. Schubert/Schaumberg a. a. O.). Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, anknüpfend an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten, kommt indes für den – einmalig geleisteten – Maßnahmebeitrags als einem zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme nicht in Betracht. Die Möglichkeit der teilweisen Aufhebung und Rückforderung kann daher zwingend nur bei zeitabschnittweise gewährte Förderleistungen eingreifen.
3.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dieses Normverständnis auch durch systematische Überlegungen, insbesondere durch die Zusammenschau mit § 9 Satz 6 AFBG, gestützt. Denn der Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG, den § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG aufgreift, zielt auf die Einstellung und Rückforderung der Leistung. Für eine „Einstellung“ kommen rein begrifflich jedoch ebenfalls nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen in Betracht. Demgegenüber lässt sich der einmalig bewilligte Maßnahmebeitrag im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht „einstellen“ (unzutreffend daher VG Hannover, U. v. 13.3.2014 – 3 A 4605/12 – juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren aus dem Zusammenspiel von § 23 Abs. 3 AFBG, § 11 Abs. 1 AFBG und § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG den Versuch unternimmt, einen Bezug des Maßnahmebeitrags zur Maßnahmedauer bzw. der Förderungsdauer einer Maßnahme herzustellen, negiert sie die vom Gesetzgeber von Anfang an getroffene Differenzierung zwischen dem Maßnahmebeitrag, der eben als Beitrag zu den Kosten einer Maßnahme (regelmäßig auch als einheitlicher Zahlbetrag vgl. § 13 Abs. 4 Satz 4 AFBG für die Darlehensleistung und § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG für den Zuschussanteil) geleistet wird, und dem Unterhaltsbeitrag, dessen Zielbestimmung gerade in der Sicherstellung des Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum liegt, der mithin also „für“ einen bestimmten Kalendermonat geleistet wird. Weshalb dieser im Gesetzestext klar angelegten Unterscheidung „nicht gefolgt“ werden kann, erläutert die Beklagte nicht. Im Ergebnis belegen sowohl der Wortlaut wie auch der systematische Zusammenhang der Norm, dass der Maßnahmebeitrag von § 16 Abs. 1 AFBG nicht erfasst sein kann.
3.1.3 Dies leitet sich überdies eindeutig aus der Normgenese ab (unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 – 6 K 1464/11 – juris Rn. 15 ff., das aus einer nur unzureichend analysierten Gesetzgebungshistorie auf einen spezifischen „Willen“ des Gesetzgebers schließt). Denn die Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah in § 16 AFBG ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (…)“. Im Unterschied zur aktuellen Gesetzesfassung war indes der Maßnahmebeitrag – anders als der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag – allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgestaltet. Mangels Zuschussanteils schied damit eine Rückforderung bzw. Erstattung der Förderung beim Maßnahmebeitrag a priori aus. Dessen Abwicklung erfolgte vielmehr ausschließlich in privatrechtlicher Form.
Hinzu kommt, dass – worauf die Landesanwaltschaft in anderem Kontext verweist – in der ursprünglichen Gesetzesfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes der Unterhaltsbeitrag einkommensabhängig, der Maßnahmebeitrag hingegen einkommensunabhängig geleistet wurde. Wenn demnach § 16 AFBG in der Ursprungsfassung die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags nur insoweit vorsah, „als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist“ und infolgedessen „die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist“, kann sich dieser Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand allein auf den – einkommensabhängig gewährten – Unterhaltsbeitrag, nicht hingegen auf den Maßnahmebeitrag beziehen. § 16 AFBG in der Ursprungsfassung erweist sich damit weder als mehrdeutig noch als „redaktionell verunglückt“.
Der „Wille“ des Gesetzgebers, den zunächst allein auf den Unterhaltsbeitrag bezogenen Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG nunmehr auch auf den Maßnahmebeitrag zu erstrecken, lässt sich auch aus den folgenden Gesetzesnovellierungen nicht ableiten. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20.12.2001, BGBl I, S. 4029 ff.) durch die Neufassung des § 12 AFBG auch beim Maßnahmebeitrag einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt, zugleich ist aber der Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG unverändert geblieben. Gleichzeitig wurde jedoch mit der Einfügung von § 27a AFBG die Anwendung unter anderem der allgemeinen Widerrufs- und Rücknahmevorschriften der §§ 44 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) eröffnet, „soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält“. Nachdem für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags somit eine Spezialregelung nicht bestanden hat, war in der Folge insbesondere für die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags allgemeines Sozialverwaltungsverfahrensrecht anwendbar.
Auch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.6.2009, BGBl. I, S. 1314 ff.), das die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen neben der Nichtberücksichtigung von anrechenbarem Einkommen in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AFBG nunmehr auch in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG an einen Rückforderungsvorbehalt knüpft, der seinerseits nach § 9 Satz 4, 6 AFBG auf die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme abstellt, erfolgte keine Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 16 Abs. 1 AFBG auf Maßnahmebeiträge. Dies lässt sich insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996, S. 30) nicht entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 – Au 3 K 12.1564 – juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 – 6 K 1464/11 – juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung einen unzutreffenden Schluss zieht). So wird in der Gesetzesbegründung zwar auf die durch den Rückforderungsvorbehalt erweiterten und erleichterten Rückforderungsmöglichkeiten zur Sicherung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung verwiesen, zugleich aber der Gesetzeswortlaut („wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben“) wiederholt. Die Absicht einer Erstreckung auf Maßnahmebeiträge lässt sich demzufolge nicht feststellen.
Dass § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuell geltenden Fassung die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags nicht erfasst, bestätigt nunmehr die Begründung zur Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff.). Unter Hinweis darauf, dass § 16 Abs. 1 AFBG in der bisherigen Fassung dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nachgebildet sei und sich diese Bestimmung auf Maßnahmebeiträge als „nicht passfähig“ erwiesen habe, sei in § 16 Abs. 1 AFBG n. F. nunmehr (aufgrund der Einkommensabhängigkeit der Leistung) klargestellt worden, dass sich diese Bestimmung nicht auf Maßnahmebeiträge, sondern allein auf den Unterhaltsbeitrag beziehe (BT-Drucks. 18/7055, S. 44). Für den im vorliegenden Verfahren einschlägigen Sonderfall der fehlenden regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme treffe das Gesetz nunmehr in § 16 Abs. 3 AFBG n. F. eine eigenständige Regelung, die die Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 AFBG in der bisherigen Fassung nicht aufgreift. Insoweit habe es bisher an einer „expliziten Regelung der Rechtsfolgen“ gefehlt und es sei dabei zu einer „erheblichen Zersplitterung“ der Rechtsprechung gekommen (BT-Drucks. 18/7055, S. 44). Entgegen der Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern lässt die Begründung der Neufassung von § 16 AFBG mithin nur den Schluss zu, dass § 16 Abs. 1 AFBG bislang die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags nicht erfasst hat, die Rückforderung vielmehr keine explizite Regelung im AFBG gefunden hatte, so dass auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) – mit Blick speziell auf den Rückforderungsvorbehalt insb. § 47 Abs. 2 SGB X – zurückgegriffen werden musste. Aus dem Gang der Gesetzgebung ergeben sich folglich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 16 Abs. 1 AFBG die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils eines Maßnahmebeitrags erfasst.
3.2 Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Erstreckung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge im Wege der Analogie aus. Hierfür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 – Au 3 K 12.1564 – juris Rn. 35; unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 – 6 K 1464/11 – juris Rn. 22). Denn, wie bereits dargestellt, ermöglicht § 27a AFBG den Rückgriff auf §§ 44 ff. SGB X, sofern das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz keine spezielle Regelung enthält. Eine derartige Spezialregelung bestand zunächst – wie bereits dargestellt – für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 7.6.2010 – 12 ZB 09.2635 – juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wurde in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die ergänzende Anwendung der Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X jedoch ausdrücklich in die Norm übernommen. Mithin bietet – wie die Beklagte ursprünglich zutreffend angenommen hatte – § 27a AFBG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB X die Möglichkeit, bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen auch einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern. Für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf Maßnahmebeiträge fehlt es daher an der erforderlichen Regelungslücke. Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 – 2 BvR 2088/93 – juris Rn. 10 ff.)
3.3 Schließlich besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, die auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X umzudeuten, selbst wenn die Beklagte auf diese Rechtsgrundlage die Rückforderung zunächst gestützt hat. Dies scheitert daran, dass es sich bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zulässt, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten gebietet. Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 – Au 3 K 12.1564 – juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 – juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).
Da der Rückforderungsbescheid vom 17. Juni 2014 sich auf keine taugliche Rechtsgrundlage stützen lässt, erweist er sich als rechtswidrig und war daher nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
4. Ergänzend und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags auch nicht von § 47 Abs. 2 SGB X gedeckt gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist erfüllt hat. Bei einem Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB X eine Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Begünstigten erforderlich (vgl. hierzu Prange in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, § 47 Rn. 60). Vorliegend fehlt es im streitgegenständlichen Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid bereits an der erforderlichen Abwägung des Widerrufsinteresses mit eventuellen Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Klägers. Darüber haben weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde erkannt, dass der Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X eine Ermessensentscheidung voraussetzt. Sie haben ihre Entscheidung über die Aufhebung und Rückforderung des Zuschussanteils vielmehr auf der Grundlage einer allein auf entsprechende Fehlzeitenquoten abstellenden Vollzugsanordnung des bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Gz. A7-M 5331-8b/17051; vgl. Umdruck S. 3 des Widerspruchsbescheids; Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24. April 2014, Bl. 23 der Verwaltungsakte) als zwingend erachtet. Insoweit kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens eingreifen würden (vgl. zur Rechtsfigur des „intendierten Ermessens“ BVerwG, U. v. 16.6.1997 – 3 C 22.96 – NJW 1998, 2233; mit beachtlichen Gründen gegen die Annahme eines „intendierten Ermessens“ bei Widerrufsentscheidungen nach § 47 SGB X Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rn. 53; für die Annahme intendierten Ermessens im Falle des Widerrufs einer Fördermaßnahme nach dem AFBG VG Ansbach, U. v.8.10.2015 – AN 2 K 14.01547 – juris Rn. 33 ff.), weil diese die Beklagte allenfalls von der Darlegung entsprechender Erwägungen in den Bescheidsgründen, nicht hingegen vom Gebrauch des Entschließungsermessens als solchem dispensieren würde (vgl. VG München, U. v. 27.7.2005 – M 15 K 04.3590 – juris Rn. 29 ff.), an dem es – neben der fehlenden Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers – im streitbefangenen Bescheid mangelt (zum Ermessensausfall bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 2 SGB X, vgl. Sächsisches LSG, U. v. 29.1.2015 – L 3 AL 57/11 – juris Rn. 38 ff.; U. v. 4.12.2014 – L 3 AL 154/11 – juris Rn. 90 ff.). Folglich erwiese sich der streitbefangene Bescheid, auch wenn man ihn auf § 47 Abs. 2 SGB X stützen würde, ebenfalls als rechtswidrig.
5. Die Beklagte trägt nach § 152 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
6. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.