Aktenzeichen 12 C 15.2766
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BGB § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2
Leitsatz
Es fehlt an der für Förderung der Ausbildung nach dem BAföG erforderlichen Gleichwertigkeit des im sog. Franchise-Systems von der London Metropolitan University für das griechische Studium vergebenen Bachelorgrads zu inländischen Bachelorabschlüssen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 15 K 14.1191 2015-11-26 Ent VGMUENCHEN VG München
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Ausbildungsförderung für sein Studium am Business College Athens, einer privaten griechischen Bildungseinrichtung. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für diese Klage versagt, da es nach Auskünften des Deutschen Akademischen Austauschdiensts (DAAD) und der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz an der Gleichwertigkeit des im sog. Franchise-Systems von der London Metropolitan University für das griechische Studium vergebenen Bachelorgrads zu inländischen Bachelorabschlüssen fehlt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht von der Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und unter Anlegung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstabs (vgl. dazu BVerfG, B. v. 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 – NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) besitzt die Klage indes keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Soweit die Klägerbevollmächtigte mit ihrer Beschwerde zunächst vorträgt, die Entscheidungsreife der Streitsache habe bereits „deutlich“ vor dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vorgelegen und zu diesem Zeitpunkt hätte die Kammer vom Erfolg der Klage ausgehen müssen, trifft dies nicht zu. Ungeachtet des Umstands, ob als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren auf den Eintritt der Entscheidungsreife oder den der tatsächlichen Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag abzustellen ist (vgl. hierzu Zimmermann-Kreher in Beck-OK VwGO, § 166 Rn. 45), besaß die Klage im vorliegenden Fall bereits bei Eintritt der Entscheidungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Denn prozesskostenhilferechtlich entscheidungsreif ist eine Streitsache erst dann, wenn sämtliche Prozesskostenhilfeunterlagen dem Gericht vom Antragsteller vollständig vorgelegt worden sind und der Gegenseite eine hinreichende Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist. Zu den für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen Unterlagen rechnet insbesondere die vollständige Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Betreffend den Kläger selbst hat die Prozessbevollmächtigte die entsprechende Erklärung bereits bei Klageeinreichung zum Verwaltungsgericht Gießen am 25. Februar 2014 abgegeben. Nachdem in ausbildungsförderungsrechtlichen Streitigkeiten jedoch regelmäßig das Bestehen eines vorrangigen unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB gegen die Eltern des Auszubildenden zu prüfen ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 14.10.2015 – 12 C 14.2417 – juris m. w. N.), es folglich auch auf die Vermögensverhältnisse der Eltern des Auszubildenden ankommt, bedarf es in diesem Fall in der Regel auch der Vorlage einer entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Eltern. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters des Klägers hat die Prozessbevollmächtigte nach entsprechender Anforderung durch das Verwaltungsgericht jedoch erst am 20. Juli 2015 eingereicht, so dass Entscheidungsreife frühestens ab diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2015 und 17. Juli 2015 haben indes der Deutsche Akademische Austauschdienst und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Vergleichbarkeit des vom Kläger erworbenen Bachelorgrads mit inländischen Abschlüssen Stellung genommen und diese abgelehnt.
Denn angesichts dieser Stellungnahmen war davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung des Klägers im Ausland nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG, die einer entsprechenden inländischen Ausbildung gleichwertig sein muss, nicht vorliegen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die für zutreffend erachtete Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers in ihrer Beschwerde weiter vorträgt, es treffe nicht zu, dass mit dem vom Kläger erworbenen Bachelorgrad die Aufnahme eines griechischen Masterstudiums nicht möglich sei, bleibt diese Behauptung ohne jeglichen Beleg und steht im Widerspruch sowohl zur Auskunft des DAAD wie auch der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Auch der anschließende Vortrag der Klägerbevollmächtigten, die vom Kläger „diesbezüglich“ vorgelegten Unterlagen seien nicht genügend gewürdigt worden, trifft nicht zu. Speziell zur Frage der Gleichwertigkeit des erworbenen Bachelorgrads zu inländischen Bachelorabschlüssen hat der Kläger weder im Klageverfahren noch im vorausgehenden Verwaltungsverfahren Unterlagen vorgelegt. Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen haben sowohl das beklagte Studentenwerk wie auch das Verwaltungsgericht in ihre Beurteilung einbezogen. Was noch zusätzlich hätte berücksichtigt werden sollen, wird von der Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen und ist auch aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Demnach bleibt festzuhalten, dass bei Eintritt der Entscheidungsreife der Streitsache diese keine hinreichenden Erfolgsaussichten besaß und das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung daher zutreffend abgelehnt hat. Die Beschwerde war folglich als unbegründet zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da Gerichtskosten nach § 188 Satz 2, 1 BAföG in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.